Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300600/2/WEI/An

Linz, 09.12.2004

 

 

 VwSen-300600/2/WEI/An Linz, am 9. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J P, H, L, gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. September 2004, Zl. S-23.461/04-2, in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem erlassenen Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz wurde der Berufungswerber (Bw) aus Anlass des Verdachtes zweier Übertretungen des § 1 Abs 1 Oö. PolStG von der Bundespolizeidirektion Steyr auf der Grundlage des § 19 AVG iVm §§ 40, 41 VStG für den 8. Oktober 2004 um 09.30 Uhr zum Sitz dieser zuständigen Strafbehörde (3. Stock, Zimmer 305) geladen, um im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigter auszusagen und die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel mitzubringen oder bekannt zu geben. Es wurde dem Bw freigestellt, entweder persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten Bevollmächtigten zu entsenden.

Für den Fall, dass der Bw ohne wichtigen Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) der Ladung keine Folge leistet, wurde ihm gemäß § 41 Abs 3 VStG angedroht, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt wird. Zwangsmittel wie Zwangsstrafen oder die zwangsweise Vorführung als Folgen an ein Ausbleiben zum festgesetzten Termin wurden nicht angedroht.

2. Gegen diesen nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 23. und 24. September 2004 durch Hinterlegung zugestellten Ladungsbescheid (Beginn der Abholfrist laut Rückschein am Montag, dem 27.9.2004) richtet sich die an sich verspätete handschriftliche Eingabe des Bw vom 15. Oktober 2004, die am 19. Oktober 2004 bei der belangten Behörde einlangte und als Berufung angesehen werden kann. Der Oö. Verwaltungssenat geht aus prozessökonomischen Gründen von einer sinngemäßen Behauptung der Ortsabwesenheit aus, so dass der Bw die Ladung nicht früher beheben konnte, zumal er eine Zustellung am 13. Oktober 2004 behauptet. Die das Aktenzeichen und den Bearbeiter der belangten Behörde anführende Eingabe lautet:

"B E R U F U N G

gegen Ihren Lad. Bescheid wg. eines angebl. Verwaltungsstrafverfahren.

Zugestellt am 13.10.2004

Wie schon einmal mitgeteilt sind keine strafrechtlichen Handlungen vorgekommen

Somit finde ich Ihr Schreiben als gegenstandslos. Auf einer wichtigen Europareise bin ich ab dem 17.10.2004 bis ca. Ende Nov. 04?

J P eh.

LINZ 15.10.04"

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat ihren bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. Schon nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Berufung gegen den Ladungsbescheid jedenfalls abzuweisen ist.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist in Verwaltungsstrafsachen die Anrufung des UVS in Übereinstimmung mit Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch dann möglich, wenn wie früher im § 54c VStG (bis zur Verwaltungsverfahrensnovelle 2001) die Berufung einfachgesetzlich ausgeschlossen war, weil damit nur ein administrativer Instanzenzug gemeint sein konnte (vgl VfSlg 14.957/1997). Dies gilt nach dem Verwaltungsgerichtshof ungeachtet des § 19 Abs 4 AVG auch für Ladungsbescheide (vgl VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/02/0275).

§ 41 Abs 3 VStG enthält ergänzende Bestimmungen zu § 19 AVG. Im Verwaltungsstrafverfahren kann anstelle der im § 19 Abs 3 AVG vorgesehenen Sanktionen für das unentschuldigte Fernbleiben auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 , 1514, E 9a zu § 41 Abs 3 VStG). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 3 AVG und der Rechtsfolge gemäß § 41 Abs 3 VStG um auf gleicher Stufe stehende Folgen für die Nichtbefolgung der Ladung, weshalb bei Androhung im Ladungsbescheid - nicht zuletzt auch wegen der VerwFormV BGBl II Nr. 508/1999 - keine Zweifel an der Qualität als Bescheid aufkommen könnten (vgl VwGH 14.9.2001, Zl. 200/02/0275). Dies gilt offenbar, obwohl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Kontumazierung nach § 41 Abs 3 VStG die Strafbehörde ohnehin nicht von der Verpflichtung befreit, vom Beschuldigten später vorgebrachte Umstände zu beachten und ihm Parteiengehör zu späteren Beweisaufnahmen zu gewähren (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1514, E 9a und E 13 zu § 41 Abs 3 VStG).

4.2. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ladungsbescheides kommt es darauf an, ob er den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat oder nicht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Beschuldigten-Ladungsbescheids ist, dass es sich beim Adressat um einen Beschuldigten iSd § 32 iVm § 9 VStG handelt. (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1513, E 3a zu § 41 Abs 1 VStG). Ein im Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid kann nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden, wenn jemand seine Täterschaft oder die Verantwortung für die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung bestreitet, weil dies alles im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen ist. Nur wenn gegen eine Person nicht der geringste Verdacht einer Übertretung besteht, ist ein Ladungsbescheid rechtswidrig, weil dann das Erscheinen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Amtshandlung nicht nötig ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1514, E 3b zu § 41 Abs 1 VStG).

4.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines auf eigener dienstlicher Wahrnehmung von Sicherheitswachebeamten beruhenden Verdachtes der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen der Anstandsverletzung nach § 1 Abs 1 Oö. PolStG eingeleitet und dementsprechend in der Ladung folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

1) Sie haben am 29.05.2004, um 01.45 Uhr in Linz, Obere Donaulände 1 durch Verrichten der kleinen Notdurft auf die Straße, den öffentlichen Anstand verletzt.

2) Sie haben am 29.05.2004, um 01.47 Uhr in Linz, Obere Donaulände 1 den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die einschreitenden Sicherheitswachebeamten mit den Worten "Idiotenschädeln" beschimpft haben.

Diese Anlastung der belangten Behörde beruht auf der Anzeige des Wachzimmers H vom 4. Juni 2004, die die eigenen dienstlichen Wahrnehmungen von RevInsp E und RevInsp H während des Rayonsdienstes in der Altstadt am 29. Mai 2004 wiedergibt.

Auf Grund dieser aktenkundigen Umstände stand der Bw im Verdacht, die Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Deshalb hat ihn die belangte Behörde mit Recht als Beschuldigten iSd § 32 Abs 1 VStG behandelt und ihn gemäß §§ 40 Abs 2, 41 VStG geladen, um ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit er allenfalls seiner Verteidigung dienliche Beweismittel mitbringen könne. Die angedrohte Rechtsfolge der Kontumazierung für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ist gemäß § 41 Abs 3 VStG gesetzlich vorgesehen.

Der Bw hat seine Eingabe ausdrücklich als Berufung bezeichnet und wie oben zu seiner Verteidigung ausgeführt. Dieses Vorbringen in der Sache war nicht geeignet, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Ladungsbescheids aufzuzeigen. Anders als dies möglicherweise der Bw irrtümlich vermeint, ist mit der Zustellung eines Beschuldigten-Ladungsbescheids noch keine Verurteilung verbunden. Vielmehr muss im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Rechtfertigung des Bw beachtet werden und ihm auch noch Gelegenheit eingeräumt werden, sich zu allfälligen späteren Beweisaufnahmen zu äußern.

 

Im Ergebnis war daher die gegenständliche Berufung gegen den Ladungsbescheid als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum