Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101993/9/Br

Linz, 12.07.1994

VwSen - 101993/9/Br Linz, am 12. Juli 1994 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn Josef R, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26. April 1994, Zl. VerkR96-1097-1994, nach der am 12. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt: I. Der Berufung wird F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden und nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 30.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 338 Stunden verhängt, weil er am 22.02.1994 vor 02.00 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der Bundesstraße bis zum Strkm. 169 gelenkt habe, obwohl er 1) nicht im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen sei und 2) obgleich vermutet werden habe können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, er sich am 22.02.1994 um 02.05 Uhr in E auf dem Radfahrstreifen neben der Bundesstraße , Strkm. 169, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht sich geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. 1. Begründend führt die Erstbehörde in der Sache aus wie folgt: "Sie haben am 22.02.1994 vor 02.00 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der Bundesstraße in Es bei Strkm. 169 auf den Radweg gelenkt. Dort wurden Sie um 02.00 Uhr von Gendarmeriebeamten angetroffen, wobei der Motor des abgestellten PKW lief. Sie wurden einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei konnten an Ihnen typische Alkoholisierungssymptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute und schwankender Gang, festgestellt werden. Sie wurden daher zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Sie weigerten sich jedoch am 22.02.1994 um 02.05 Uhr, einen Alkotest durchzuführen. Darüber hinaus lenkten Sie den PKW ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.03.1994 wurden Ihnen die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet. Sie wurden eingeladen, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzusprechen. Gleichzeitig wurden Sie darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt werde, wenn Sie keine Rechtfertigung abgeben. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 29.03.1994 zu eigenen Handen zugestellt. Da Sie die Ihnen eingeräumten Möglichkeiten ungeachtet ließen, war nun auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Der vorliegende Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlaß zu zweifeln findet, als erwiesen anzusehen. Sie haben durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet waren, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen." 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus: "Betreff: Berufung gegen Bescheid VerkR96-1097-94 Sehr geehrte Behörde! Ich möchte gegen diesen Bescheid berufen, da ich keineswegs einer strafbaren Handlung schuldig bin. Weiters habe ich der Behörde schriftlich mitgeteilt, daß ich mindestens 1 Woche im Ausland bin, und daher nicht sofort am Sachverhalt mitwirken kann, dies möchte ich nun nachholen und klarstellen. Am 21.2.1994 kam ein Herr N, I, A, zu meinem Wohnhaus, da er meinen PKW eventuell verkaufen könnte. So fuhren wir mit diesem nach Amstetten. Da der mögliche Kunde nicht erschien, trank ich einige alkoholische Getränke. Zu fortgeschrittener Stunde ersuchte ich ihn, nach L zu einem Bekannten zu fahren. Da jedoch die Bremse plötzlich auf Eisen ging, fuhr er in A ab, und wollte mich zurück nach Hause fahren. In K machte es plötzlich einen Knall und die Bremse ging ohne Wirkung durch. Er lies den PKW angeblich in besagte Einfahrt neben der Bundesstraße ausrollen. Da ich ihm in meinem Zustand nicht glaubte, versuchte ich die Bremse selbst und sah, daß das wirklich stimmte. Nach längerer Beschimpfung verließ Herr N das Auto und sagte, er verständige meine Freundin, daß sie mich abhole. Da es sehr kalt war, ließ er angeblich den Motor laufen und wartete, bis ich von Innen zusperrte. Ich erklärte dem Gendarmeriebeamten auch, daß ich nicht weiß, wo ich bin und wie ich nach E komme - die glaubten mir jedoch nicht. Ich persönlich habe mich jedoch sicher nicht strafbar gemacht. Ich ersuche Sie, dies zu berücksichtigen und der Berufung stattzugeben." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Erörterung des bisherigen Ganges des Verfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung anhand des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung von Insp. P und W N als Zeugen und des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. 3.1. Zumal 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständigen 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da das Berufungsvorbringen sich nicht nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch gegen das von der Erstbehörde zugrundegelegte Beweisergebnis richtet, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber ist ab dem Nachmittag des 21. Februar 1994 mit dem Zeugen W N wegen eines Fahrzeugverkaufes in Kontakt gewesen. Während Neumeier, welcher einen Fahrzeughandel betreibt, bemüht gewesen ist, mehrere potentielle Käufer für das Fahrzeug des Berufungswerbers zu besuchen, hat der Berufungswerber diese Zeit in einem Lokal in Amstetten verbracht und dort reichlich Alkohol zu sich genommen. In der Folge sollte dann noch über Ersuchen des Berufungswerbers ein möglicher Fahrzeugkäufer in Linz aufgesucht werden. Der Zeuge N ist folglich mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers auf der A in Richtung L gefahren. Im Bereich von E ist ein Defekt an der Bremse des Pkw aufgetreten, sodaß die Autobahn verlassen wurde und die Rückfahrt nach A auf der Bundesstraße erfolgen sollte. Knapp vor E mußte der Zeuge N schließlich das Fahrzeug wegen des Bremsdefektes abstellen. Der Berufungswerber wollte an den angeblichen Bremsdefekt anfänglich nicht glauben, sodaß er sich über Aufforderung des Zeugen N auf den Fahrersitz gesetzt hat und sich von der Tatsache des Defektes durch Betätigen des Bremspedals überzeugt hat. Zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen ist es in diesem Zusammenhang zu einem Streit gekommen, sodaß schließlich der Zeuge per Autostopp nach A zu gelangen versuchte. Der Berufungswerber ist im Fahrzeug verblieben, wobei wegen der herrschenden Kälte der Motor von N wieder gestartet worden war. Zu diesem Zeitpunkt ist der Berufungswerber stark alkoholisiert gewesen. N ist zwischen 01.00 und 02.00 zu Hause angekommen. Er hat dann die Gattin des Berufungswerbers über dessen Verbleib telefonisch verständigt. Der Berufungswerber ist am 22. Februar 1994 um 02.00 Uhr von einer Gendarmeriepatroullie am Fahrersitz liegend angetroffen worden. Der in der Folge aufgrund der festgestellten Alkoholierungssymptome ausgesprochenen Aufforderung zur Leistung einer Atemluftuntersuchung ist der Berufungswerber nicht nachgekommen. 4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die Angaben des Zeugen W N und Insp. P. Der Zeuge N vermochte glaubwürdig darzulegen, daß er seit dem Nachmittag wegen des Verkaufes des Fahrzeuges des R mit mehreren Kunden Kontakt aufgenommen gehabt hat. Während dieser Zeit hat Rsich in einem Gasthaus in A aufgehalten. Weil ein Käufer nicht gefunden werden konnte, ist er schließlich zwischen 22.00 und 23.00 Uhr über Ersuchen des zu diesem Zeitpunkt schon stark alkoholisierten R zu einem weiteren möglichen Kunden nach L gefahren. Er habe die Autobahn benützt, wo es im Bereich von A zu einem Bremsdefekt gekommen ist. Als es schließlich auch zu einem Streit zwischen ihm und R gekommen ist, versuchte er per Autostopp nach A zurückzufahren. Wegen der herrschenden Kälte hat er den Fahrzeugmotor vorher noch gestartet. Er ist von einem jungen Mann aus St. V von E weg nach Agefahren worden, wobei er diesem 200 S gegeben hat. Der Zeuge machte einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck. Er antwortete auf die an ihn gestellten Fragen spontan, räumte über Vorhalte aber auch ein, daß die angegebenen Zeiten nicht unbedingt präzise sind. Er wies auch darauf hin, daß er bislang mit R über diese Sache nicht mehr gesprochen hat, weil infolge eines Streites zwischenzeitig keine gegenseitiger Kontakt mehr besteht. Es bestand jedenfalls kein Anlaß, diesen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen. Der Zeuge Insp. Pführte aus, daß er hinsichtlich einer Lenkereigenschaft des Berufungswerbers keine Wahrnehmung gemacht hatte. Der Berufungswerber sei jedoch bei seinem Antreffen orientierungslos gewesen und habe geglaubt, sich in A zu befinden. Befragt darüber, wer das Fahrzeug am Ort der Amtshandlung abgestellt habe, habe der Berufungswerber verschiedenste Personen genannt. Die Angaben des Berufungswerbers gegenüber den Gendarmeriebeamten betreffend den damaligen Fahrzeuglenker vermochten durchaus in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung bestehenden erheblichen Alkoholisierung gegründet haben, aber für die Erstbehörde wenig überzeugend gewesen sein, obwohl andererseits ohne eine konkrete Wahrnehmung und diesbezüglicher Beweisführung eine Lenkereigenschaft nicht schon als erwiesen angesehen werden kann. In Zusammenhang mit der Zeugenaussage von N, welche wohl aus durchaus logischen und den Denkgesetzen entsprechenden Gründen, insbesondere hinsichtlich der Zeitangaben, Streuungen aufweist, vermag der nunmehrigen Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt zu werden. Eben diese Schwankungen im Detail, aber ihre Übereinstimmung im Kern, lassen im hohen Grad den Schluß auf eine Wahrhaftigkeit dieser Aussagen zu. Diese Angaben konnten sohin über den Verdacht einer allfälligen Zeugenverabredung erhaben qualifiziert werden. Eine Anhörung des Berufungswerbers durch die Erstbehörde ist nicht erfolgt. Laut Angabe des Berufungswerbers hat er sich bei der Erstbehörde wegen eines Auslandsaufenhaltes für den vorgegebenen Termin entschuldigt. Von der Begehung der Verwaltungsübertretungen konnte angesichts des im Rahmen des Berufungsverfahrens ermittelten Sachverhaltes nicht ausgegangen werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen: 5.1. Nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind von der Behörde ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeintächtigten Zustand befinden. Es genügt hiefür bereits die bloße Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung für die Berechtigung eines Straßenaufsichtsorganes zur Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Zumal aber nicht davon auszugehen gewesen ist, daß Berufungswerber das Fahrzeug in einem derartigen Zustand gelenkt bzw. einen diesbezüglichen Versuch unternommen hat und sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß ihm eine Inbetriebnahme zur Last gelegt werden könnte, ist sein Verhalten in diesem Punkt nicht tatbestandsmäßig und somit nicht strafbar. Demgemäß entfällt auch das unter Punkt 1) angelastete Verhalten nicht gesetzt. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum