Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300632/2/WEI/An

Linz, 17.01.2006

 

 

 

VwSen-300632/2/WEI/An Linz, am 17. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. R U, A, W, vom 10. Dezember 2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. November 2004, Zl. Pol 96-126-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 90/2001) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 26.10.2003 um 12.30 Uhr im Gemeindegebiet von Allhaming, Autobahn Freiland, Autobahnparkplatz A1 (Km 182.600), Fahrtrichtung Wien, den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie an der angeführten Örtlichkeit etwa 20 m neben dem Parkplatzgelände in die Wiese vor einem Strauch die kleine Notdurft verrichteten, obwohl sich am Parkplatz eine von der Autobahnmeisterei gewartete und sauber gereinigte Toilettenanlage befand. Ihr Verhalten in der Öffentlichkeit verstieß damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 1 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 lit a Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von 7,20 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt 1125 am 3. Dezember 2004 zugestellt und seit diesem Tag zur Abholung bereitgehalten wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 10. Dezember 2004, die am 13. Dezember 2004 bei der belangten Behörde einlangte.

 

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige der Verkehrsabteilung des Oö. Landesgendarmeriekommandos, Außenstelle Haid, vom 21. Jänner 2004, Zl. A1/0000004951/01/2003, wurde dem Bw folgende Tatbeschreibung angelastet:

 

"U W verrichtete auf dem Autobahnparkplatz der A 1, Allhaming etwa 20 Meter neben dem Parkplatzgelände in der Wiese vor einem Strauch die kleine 'Notdurft', obwohl sich am Parkplatz eine von der Autobahnmeisterei gewartete und sauber gereinigte Toilettanlage befand."

 

Unter Angaben des Verdächtigen steht: "Ich habe nicht die kleine 'Notdurft' verrichtet sondern habe mir nur die Gegend angsehen."

 

2.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 1. April 2004, mit der sie die Tat wie im Straferkenntnis anlastete. Gegen diese Strafverfügung brachte der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 13. April 2004 ein. In der Begründung brachte er zunächst vor, 100 m vor der Ausfahrt in die Autobahn und nicht am Parkplatz selbst angehalten zu haben, weil nur an dieser Stelle noch die Sonne gestrahlt hätte und seine Beifahrerin W U rekonvaleszent gewesen wäre.

Zur Erhöhung der Fahrsicherheit wäre es wichtig, Bewegung in frischer Luft zu machen. Dies hätte der Bw vorgehabt, als er sich über die dort befindliche saure Wiese in beschleunigter Schrittgeschwindigkeit auf eine etwa 50 m entfernte Baum- und Strauchgruppe in der Absicht zu bewegte, diese zu umrunden. Diesen Versuch hätte er abgebrochen, weil das Gras zu nass gewesen wäre. Er ordnete noch seine Kleidung, weil er die Unterwäsche an unangenehmer Stelle eingeklemmt hatte. Als er wieder bei seinem Wagen ankam, sei ein Herr in Straßenkleidung erschienen und hätte sich als Polizist ausgegeben und kurz eine Karte ähnlich einer Kreditkarte ohne Lichtbild vorgewiesen. Er kontrollierte Fahrzeugpapiere und Führerschein und verlangte danach 36 Euro, weil er dem Bw unterstellt hätte, die kleine Notdurft verrichtet zu haben. Das wäre aber nicht der Fall gewesen, auch wenn man aus der Ferne dies hätte vermuten können. Auf den Bw machte es den Eindruck einer willkürlichen Geldbeschaffung, weshalb er die Bezahlung ablehnte. Während des Vorfalls wäre ein Mann in einem 150 m entfernten A, mit einer heftig weinenden Dame beschäftigt gewesen.

 

Der Bw hätte um Ausweisleistung zur schriftlichen Aufzeichnung von Name, Dienstnummer, Dienstgrad und Funktion ersucht, was ihm in unfreundlicher Form verwehrt worden wäre. Durch sein Verhalten hätte der Bw den öffentlichen Anstand nicht verletzt. Die Öffentlichkeit hätte nur aus W und W U und einem Polizisten als verdecktem Beobachter bestanden.

 

2.3. Die belangte Behörde vernahm in der Folge am 27. September 2004 den Meldungsleger ChefInsp. F von der Autobahngendarmerie Außenstelle Haid. In der Niederschrift wurde protokolliert:

 

"Mit der Sachlage vertraut gebe ich zu Protokoll: Als ich und mein Kollege RevInsp. F am angeführten Tatort (Autobahnparkplatz A 1, Fr - Wien, km 182.600) eintrafen, konnte ich im Zuge einer Amtshandlung mit einer anderen Fahrzeuglenkerin genau sehen, wie sich der Beschuldigte ca. 15 m von seinem Fahrzeug weg in die dort befindliche Wiese begab und dort die kleine Notdurft verrichtet hat, obwohl sich am Parkplatz eine von der Autobahnmeisterei gewartete Toilettanlage befand. Weiters gebe ich an, dass sich entgegen den Angaben des Beschuldigten am Parkplatz mehrere Fahrzeuge mit Insassen befanden, die das Verhalten des Beschuldigten einsehen konnten. Im Übrigen verweise ich auf die Angaben in der Anzeige und halte diese vollinhaltlich aufrecht."

 

2.4. Die belangte Behörde übermittelte dem Bw eine Kopie der Zeugenaussage des Meldungslegers und gewährte Parteiengehör. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 verwies der Bw zu den örtlichen Gegebenheiten grundsätzlich auf sein früheres Schreiben vom 13. April 2004. Er betonte abermals, dass er zur Bewegungstherapie eine etwa 50 m vom abgestellten Auto entfernte Baum- und Strauchgruppe umrunden wollte. Der Audi des verdeckten Beobachters wäre etwa 150 m weiter geparkt gewesen, so dass ein Abstand von insgesamt 200 m vom vermuteten Tatort bestanden hätte. Sinngemäß kritisiert der Bw, er hätte dem Meldungsleger den Rücken zugewandt und dieser hätte aus der gegebenen Entfernung die Verrichtung der kleinen Notdurft nur vermuten können. Ein Beweis dafür fehlte.

 

Es wären entgegen den Angaben des Meldungslegers auch keine weiteren Fahrzeuge am Parkplatz gewesen. Sollten - wie falsch dargestellt worden sei - mehrere Personen anwesend und sich gestört gefühlt haben, so ersuche der Bw um deren Meldung als Zeugen mit Namen und Adresse. Die im A sitzenden Personen wären in heftige Diskussionen vertieft gewesen und hätten von der vermuteten Tat sicher keine Notiz genommen. Durch einen Lokalaugenschein könnte die Richtigkeit der Angaben des Bw bestätigt werden.

 

2.5. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 26. November 2004, ohne weitere Beweise aufzunehmen. Sie hat keinen Grund gesehen, die Beweiskraft der unter Wahrheitspflicht abgelegten Zeugenaussage des ChefInsp F zu zweifeln. Sie habe keinen Zweifel daran, dass der Bw auf dem Autobahnparkplatz im Gemeindegebiet von Allhaming in der Nähe einer Baum- und Strauchgruppe urinierte, obwohl sich dort eine öffentliche Toilettenanlage befand. Die Behörde habe auch keine Zweifel daran, dass diese Anstandsverletzung von anderen Personen wahrnehmbar bzw einsehbar war. Die Gegebenheiten am Parkplatz wären der Behörde bekannt. Fragwürdig wäre, wie der Bw das Kennzeichen eines 150 m entfernten A, erkannt haben konnte und noch feststellen konnte, dass die Dame heftig geweint hätte. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der Bw bei seinen Entfernungsangaben maßlos übertreibe.

 

Zur Öffentlichkeit stellt die belangte Behörde fest, dass diese gegeben gewesen wäre, da der Bw die Tat auf einem öffentlichen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu einer öffentlichen Parkplatztoilette setzte.

 

2.6. In der Berufung kritisiert der Bw, dass seine angebotene Beweisführung unberücksichtigt bleibe und die Behörde die unbewiesenen Aussagen des Meldungslegers glaube. Der Autobahnparkplatz habe eine etwa 200 m lange Ausfahrt zur Autobahn in Richtung Wien, weshalb seine Angabe des Abstellens "100 Meter vor der Ausfahrt in die Autobahn" richtig sei. Auch dass der Ort seiner angeblichen Straftat 50 m vom parkenden Fahrzeug entfernt war, sei zu beweisen. Die Aussage des Meldungslegers, dass er nur ca 15 m vom Fahrzeug entfernt gewesen wäre, sei nicht richtig. Der zunächst nicht als Polizist erkennbare Beamte hätte vorerst nicht auf die angebliche strafbare Handlung hingewiesen, sondern Autopapiere und Führerschein kontrolliert. Es wäre anzunehmen gewesen, dass man dort nicht parken dürfe. Er hätte dann in barschem Ton 36 Euro verlangt. Der Bw sei nicht bereit, solchen Aufforderungen nachzukommen, da eine solche Vorgangsweise immer wieder von Schwindlern gerade auf Autobahnrastplätzen angewendet werde. Da er nicht sofort bereit war zu zahlen, wären seine Papiere einbehalten und erst nach Aufnahme seiner Personalien bei dem etwa 150 m entfernt parkenden A, Kz., widerwilllig und unfreundlich wieder ausgefolgt worden. Deshalb sei es keineswegs fragwürdig, dass er das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen und die heftig weinende Dame im Auto sitzen sehen konnte. Zählt man beim Rückweg die Schritte könne man die Entfernung ziemlich genau berechnen. Auch den Weg zum Tatort sei er abgeschritten und habe ihn solcherart berechnet. Auch in diesem Punkt sei die Information durch den Meldungsleger unrichtig.

 

Zur Zeit der angeblichen Tat seien außer dem Fahrzeug des Bw, dem A und dem Auto der weinenden Dame keine weiteren Fahrzeuge am Parkplatz gewesen. Wenn weitere Fahrzeuge vorhanden gewesen wären, wieso konnte der Zeuge keine weiteren Kennzeichen nennen. Die belangte Behörde berücksichtige einseitig die Angaben des Meldungslegers, weil er ein Exekutivorgan sei.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben war.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs 1 O.ö. PolStG begeht außer in den Fällen sonstiger strafbarer Handlungen eine Verwaltungsübertretung

 

wer den öffentlichen Anstand verletzt.

 

Nach § 1 Abs 2 O.ö. PolStG ist als Anstandsverletzung jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

In diesem Sinne wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt, wenn ein Verhalten mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen die Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Zur Beurteilung der Verhaltensformen, die beim Heraustreten aus dem Privatleben zu beachten sind, ist ein objektiver Maβstab anzulegen.

 

Das öffentliche Verrichten der kleinen Notdurft in Gegenwart von Zeugen widerspricht grundsätzlich den Umgangsformen gesitteter Menschen und ist daher geeignet, den Tatbestand einer Anstandsverletzung zu erfüllen (vgl VwGH 22.3.1991, 89/10/0207; VwGH 30.4.1992, 90/10/0039).

 

Der öffentliche Anstand wird grundsätzlich nur dann verletzt, wenn die Anstandsverletzung in einer Weise begangen wird, dass die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben ist (vgl VwSlg 11.472 A/1984 unter Hinweis auf VwSlg 9.684 A/1978). In besonders begründeten Fällen (sog. Sukzessivöffentlichkeit) ist die Öffentlichkeit auch zu bejahen, wenn die Anstandsverletzung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt anderen bekannt werden wird (vgl dazu auch h. Erk. vom 19.05.2004, Zl. VwSen-300573/2/Gf/Da).

 

4.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

Die belangte Behörde hat den Sachverhalt, der für die Subsumtion unter die einschlägigen Tatbestandsmerkmale des § 1 Oö. PolStG erforderlich ist, nicht im Sinne des § 44a Z 1 VStG anhand der Umstände des Einzelfalles ausreichend konkretisiert. In Bezug auf das wesentliche Kriterium der Öffentlichkeit werden nur die verba legalia (arg.: "den öffentlichen Anstand verletzt") angeführt, ohne die öffentliche Art und Weise der Begehung, die nicht schon allein aus dem Umstand eines - möglicherweise leeren - Autobahnparkplatzes folgt, nachvollziehbar zu umschreiben. Die Wendung "obwohl sich am Parkplatz eine von der Autobahnmeisterei gewartete und sauber gereinigte Toilettenanlage befand" ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 1 Oö. PolStG und vermag nichts an der fehlenden Umschreibung der Publizität zu ändern.

 

Es reicht nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben, sondern die Tat ist entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren. (vgl dazu näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1522 mwN).

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann auch keine taugliche Verfolgungshandlung entnommen werden. Die Strafverfügung vom 1. April 2004 enthält den gleichen mangelhaften Spruch wie das angefochtene Straferkenntnis. Es ist demnach in Bezug auf die Öffentlichkeit der Begehung nach Ablauf von sechs Monaten längst Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 2 VStG eingetreten.

 

4.3. Aus prozessökonomischen Gründen sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass die mangelhafte Spruchfassung nach h. Ansicht auch auf erhebliche Aufklärungs- und Feststellungsmängel zurückzuführen ist. Die belangte Strafbehörde ist nämlich in unzulässig vorgreifender Beweiswürdigung den eher dürftigen und knappen Angaben des Meldungslegers gefolgt, ohne dem nicht von vornherein unerheblichen Vorbringen des Bw Rechnung zu tragen und entsprechende Erhebungen vorzunehmen. Nach Ausweis der Aktenlage hat der Meldungsleger offenbar nichts unternommen, um Beweise für seine Anzeige zu sichern. Von ihm hätte man zweckdienliche Angaben zur Örtlichkeit und zur Identität von anwesenden Zeugen erwarten können. Mehr als 2 Jahre nach dem Vorfall kann bei realistischer Betrachtung nicht angenommen werden, dass allfällige Zeugen noch zuverlässig und unbeeinflusst über ihre Wahrnehmungen berichten könnten. Es trifft daher nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes jedenfalls auch zu, dass der für die objektive Tatseite maßgebliche Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden ist und damit ein gravierender Verfahrensmangel vorliegt.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis mangels zutreffend angelasteter und hinreichend erwiesener Anstandsverletzung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

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