Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300648/5/Gf/Ga

Linz, 19.12.2005

 

VwSen-300648/5/Gf/Ga Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G D, vertreten durch die RAe Dr. P und Dr. Sch, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Jänner 2005, Zl. Pol 96-23-2004, wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 24. Jänner 2005, Zl. Pol96-23-2004, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt, weil er am 13. November 2003 in seinem Lokal während einer halbstündigen Spielapparatekontrolle einen Geldspielapparaten mit dem installierten Spielprogramm "Comet I" betriebsbereit aufgestellt gehabt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Spielapparategesetzes, LGBl Nr. 53/1999 (im Folgenden: SpielappG) begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 2 SpielappG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Jänner 2005 - und damit rechtzeitig - per Telefax bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung, mit der in der Hauptsache die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus dem Straferkenntnis, dem Berufungsschriftsatz und dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.1. Anlässlich einer von der belangten Behörde am 13. November 2003 durchgeführten Spielapparatekontrolle im Gastgewerbebetrieb des Rechtsmittelwerbers wurde der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichnete Spielapparat der Type "Comet" (Wandgerät ohne Seriennummer) mit dem installierten Spielprogramm "Comet I" funktionsfähig und betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und vom Behördenorgan, das gleichzeitig als sachkundiges Organ tätig wurde, einer Bespielung und Bewertung unterzogen.

Nach Darstellung des "sachkundigen Behördenorgans" handelt es sich dabei um einen Apparat mit einem in 24 Segmente unterteilten kreisförmigen Spielfeld, von denen 12 Felder solche ohne Gewinn und 12 Felder mit unterschiedlichem Gewinn (zwischen 1,-- und 10,-- Euro) sind. Nach dem Einwurf einer Münze läuft das Spiel selbsttätig an und stoppt nach einigen Sekunden nach dem Zufallsprinzip.

2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber zunächst ein, dass von dem Verbot nach § 3 SpielappG nur der Vorgang des "Aufstellens", nicht aber auch jener des "Aufgestelltseins" erfasst werde; ein "Aufstellen" sei ihm jedoch nicht angelastet worden. Da beliebig viele Münzen eingeworfen werden können, würde auch die sog. Bagatellgrenze überschritten, sodass hier keine behördliche, sondern vielmehr eine gerichtliche Zuständigkeit vorliege. Schließlich erweise sich jedenfalls die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe von 2.000 Euro als zu hoch und damit unsachlich.

3. Da sich bereits aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte - weil sich bereits nach der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist - im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 und i.V.m. § 3 Abs. 1 SpielappG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der einen Geldspielapparat aufstellt.

4.2. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber zwar unbestritten gelassen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Apparat um einen Geldspielapparat handelt.

Doch trifft sein auf § 44a Z. 1 VStG gegründetes Vorbringen zu, dass ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht der zeitlich und örtlich spezifizierte Vorgang des Aufstellens, sondern vielmehr ausschließlich der Zustand des Aufgestelltseins - der von der vorzitierten Bestimmung nicht erfasst ist (vgl. schon VwSen-300435 v. 23. Oktober 2001) - angelastet wurde.

4.3. Da der Berufungswerber somit im Ergebnis wegen eines Tatvorwurfs belangt wurde, der nicht unter Strafe gestellt ist, war der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen.

4.4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f