Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102021/8/Br

Linz, 22.07.1994

VwSen - 102021/8/Br Linz, am 22. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Andreas P, S, S, vertreten durch Dr. W Dr, Rechtsanwalt, W, W, gegen das Straferkennt-nis der Bezirkshauptmannschaft Ried, vom 17. Mai 1994, Zl.: VerkR96/9471/1993/Gi, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 22. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 440 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Mai 1994, Zl.: VerkR96/9471/1993/Gi, wegen der Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.200 S und für den Nichteinbringungsfall 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8. Oktober 1993 um 15.59 Uhr den Pkw, Kennzeichen , auf der A, I, Fahrtrichtung S, bei km 68,00 mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gelenkt und somit die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos, sowie der Aussage des RevInsp.S sowie des vorliegenden Radarfotos in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Bei der Strafzumessung sei infolge der Verweigerung der Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, erschwerend kein Umstand gewertet. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich führt der Berufungswerber aus wie folgt: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich, Beschuldigter gegen das Straferkenntnis vom 17.5.1994, zu Handen meines Rechtsfreundes zugestellt am 24.5.1994 innerhalb offener Frist B E R U F U N G und begründe diese wie folgt:

Mit Strafverfügung vom 11.1.1994 wurde ich, Beschuldigter, schuldig erkannt in A auf der A bei Kilometer 68.000 in Richtung S am 8.10.1993 gegen 15.59 Uhr mit dem PKW die auf einer Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten zu haben.

Im Spruch des von mir angefochtenen Straferkenntnisses wird der Vorfallsort mit auf der A I, Fahrtrichtung S (gemeint wohl S) bei Kilometer 68 angegeben und ausgeführt, daß ich mein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gelenkt und die auf österr. Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten hätte.

Vorgelegt wird schließlich von der Behörde ein Radarfoto welches vom 8.10.1993 stammt um 15 Uhr 59 Minuten und 30 Sekunden aufgenommen wurde und eine Fahrtgeschwindigkeit des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen von 192 km/h aufweist, wobei dieses Radarfoto am 2.5.1994, zu Handen meines Rechtsfreundes übermittelt wurde.

Bekanntlich ist einem Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von 6 Monate die Tat ausreichend zu konkretisieren und muß eine Amtshandlung damit sie als Verfolgungshandlung den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente beziehen.

Ich, Berufungswerber, vermeine, daß gegen mich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG 1950 keine das wesentliche Tatbestandselement einer ausreichend konkreten Tatortbezeichnung enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde, nachdem erst im Straferkenntnis, welches mir am 24.5.1994, sohin 7 Monate nach Begehung der mir angelasteten Tat zugestellt wurde, der angebliche Tatort mit A I Fahrtrichtung S bei Kilometer 68 angegeben wird, während der gegen mich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erflossenen Strafverfügung als Tatort A, A, Kilometer 68.000 Fahrtrichtung S (neuerlich gemeint wohl S) zu entnehmen ist.

Aufgrund dieser, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgten Tatortbezeichnung läßt sich jedoch einerseits eine ausreichende Konkretisierung und Individualisierung der mir angelasteten Verwaltungsübertretung nicht vornehmen und steht andererseits diese Tatortangabe auch mit dem übrigen Akteninhalt, insbesondere mit dem Spruch des Straferkenntnisses in Widerspruch weil sich eben der mir angelastete Tatbestand, nicht, wie mir innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde in Antiesenhofen sondern auf der I, nicht bei Kilometer 68.000 sondern bei Kilometer 68 ereignet hat.

Im übrigen ist der mir zu Handen meines Rechtsfreundes am 2.5. 1994, sohin nach Verstreichen der Verfolgungsver-jährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG 1950 übermittelten Kopie des Radarfotos zu entnehmen, daß zur Vorfallszeit das Fahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 192 km/h gelenkt worden sein soll, welches wesentliche Tatbestandselement mir bis zu diesem Zeitpunkt niemals vorgehalten wurde, vielmehr davon ausgegangen wurde, daß mein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 182 km/h gelenkt wurde, wie dies ja auch noch dem Spruch des von mir angefochtenen Straferkenntnisses vom 17.5.1994 zu entnehmen ist, welcher gegenüber dem Spruch der Strafverfügung vom 11.1.1994, lediglich was die mir angelastete Geschwindigkeits-überschreitung anbelangt, insoweit eine Konkretisierung erfahren hat, dies allerdings erst nach Verstreichen der Verfolgungsverjährungsfrist, daß von einer behaupteten Geschwindigkeit meines Fahrzeuges von 182 km/h ausgegangen wird, welcher Schuldvorwurf jedoch, wie der beiliegenden Ablichtung des Radarfotos entnommen werden muß, nicht mit den (gemeint der) tatsächlichen Gegebenheit einher geht.

Ich, Berufungswerber, vermeine sohin, daß mangels eine rechtzeitigen Konkretisierung der wesentlichen Tatbestandselemente der mir angelasteten Tat im Bezug auf den Vorfallsort sowie im Bezug auf die von meinem Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen ist.

Lediglich der Ordnung halber darf ich, Beschuldigter, auch weiters darauf verweisen, daß meinem Dafürhalten nach die vorliegenden Beweisergebnisse nicht ausreichen mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit, nämlich zweifelsfrei, meine Täterschaft als erwiesen anzunehmen und fühle ich mich insbesondere auch durch die Höhe der über mich verhängten Strafe beschwert, dies wenn man berücksichtigt, daß ich wie die Behörde im von mir angefochtenen Straferkenntnis richtig feststellt, bis dato keinerlei Verwaltungsvorstrafen aufweise, sohin unbescholten bin.

Ich stelle sohin den A N T R A G meiner Berufung gegen das Straferkenntnis vom 17.5.1994 Folge zu geben, dieses Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, allenfalls die über mich verhängte Geldstrafe auf das Mindeststrafmaß herabzusetzen." 3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 17. Mai 1994, Zl.: VerkR96/9471/1993/Gi, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juli 1994, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des die Messung vornehmenden Gendarmeriebeamten, des RevInsp.S. Dem Akt angeschlossen war der Eichschein betreffend des Radarmeßgerätes. 5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der A bei Straßenkilometer 68 in Fahrtrichtung S mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 192 km/h gelenkt. An dieser Stelle war zur Tatzeit die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (130 km/h) verbindlich. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels geeichtem Radargerät der Marke MULTANOVA 6 FM. Die gesetzliche Nacheichfrist dieses Gerätes ergibt sich gemäß dem Eichschein, Protokollzahl 19292, mit 31. Dezember 1995. Gemäß den Verwendungsrichtlinien ist der gemessenen Geschwindigkeit ein Abzug von 5% zu machen, sodaß im Verfahren von einer gerundeten Geschwindigkeit von 182 km/h auszugehen gewesen ist.

5.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf das vorliegende Radarmeßergebnis. Durch die Ausführungen des Zeugen BezInsp.S wurde verdeutlicht, daß von ihm die Aufstellung des Gerätes der Bedienungsanleitung entsprechend vorgenommen wurde. Der Zeuge gab diesbezüglich anläßlich seiner Vernehmung illustrativ an, er habe die Anlage hinter dem Fahrzeug auf einem Stativ aufgestellt. Von ihm sei bei der Aufstellung des Geschwindigkeitsmeßgerätes auf die Vorschriften der Eichbestimmung bzw. Verwendungsbestimmungen Bedacht genommen worden. Die Meßsonde habe er im vorgegebenen Winkel zur Fahrbahn eingestellt. Dabei handelte es sich um eine Raste welche diesen Winkel bedingt. Ein Fehler könne hier nicht gemacht werden. Die parallele Einstellung zur Fahrbahn sei mittels des sogenannten Meßlineals und die Waagrechte mittels einer Art Wasserwaage hergestellt worden. Im Fall einer fehlerhaften Einstellung würde eine Messung gar nicht zustande kommen. Zum Meßbereich befragt gab der Zeuge an, daß die fotographische Festhaltung bei einer Stativmessung im vorgegebenen Winkel des bewegten Objektes erfolge. Hier sei dies das sich entfernende Fahrzeug bzw. der abfließende Verkehr gewesen. Auf dem Radarfoto ist ein weiteres Fahrzeug nicht ersichtlich, sodaß schon aus diesem Grund ein anderes Fahrzeug der Messung nicht zugeordnet werden könnte.

Diese Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Der Zeuge ist seit über fünf Jahren in diesem Bereich dienstlich tätig und ist ihm daher in jeder Richtung hin diesbezügliche fachliche Kompetenz zuzuerkennen. Ein Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ergibt sich daher nicht. Die als Verteidigung vorgebrachten Argumente des Berufungswerbervertreters gehen vorerst dahin, als einmal die sachgerechte Bedienung und die vorschriftsmäßige Eichung des Radargerätes in Frage gestellt wird. Bezeichnend ist, daß der Berufungswerber hiefür keinerlei konkrete Hinweise zu nennen vermochte, sondern dieses Vorbringen "aus Gründen der Vorsicht" tätigt. Auf das Vorbringen des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers, daß die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, hier auf der I bzw. in diesem Bereich derselben, aufgrund einer "Behördenverordnung" erhöht oder beschränkt gewesen sein könnte, ist mangels einer konkretisierten Sachbezogenheit nicht weiter einzugehen. Nach Durchführung sämtlicher beantragter Beweise durch die Erstbehörde erhebt der Berufungswerber schließlich einen Verjährungseinwand. Zur Berufungsverhandlung erschien der Berufungswerber trotz eines entsprechenden Hinweises in der Ladung persönlich nicht. Er war offenkundig nicht geneigt seine Verantwortung persönlich vorzutragen und dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen persönlichen Eindruck im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Seiner sich bloß auf formelle Aspekte beschränkende Verantwortung ist daher nur der Charakter eines reinen Schutz- und Zweckvorbringens zuzumessen. 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4) auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von Fahrzeugen eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Straßenaufsichtsorgan ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten (VwGH 20. 3. 1991, 90/02/0203). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 18.9.1991, Zl. 91/03/0060) ist eine mittels Radar ermittelte Fahrgeschwindigkeit ein voller Beweis. Bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Meßergebnisses geht es nicht um "denkbare" oder "mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene; werden gegen das Meßergebnis bloße Vermutungen und nicht das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis sprechende Tatsachen behauptet, so ist die Behörde nicht einmal gehalten, den letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträgen zu folgen und weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 27.2.1992, Zl. 92/02/0097 und das dort zit. Erk. v. 20.2.1991, Zl. 90/02/0200). 6.2. Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt wohl im Hinblick auf die in § 44a Z1 bis Z5 VStG festgelegten Erfordernissen besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefaßt sein muß, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, ergibt sich aus der hiezu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis des VwGH v. 13.6.1984 Slg. 11466 A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Ferner ist es für die Befolgung der Vorschrift des § 44a Z1 VStG erforderlich, daß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er a) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob eine auf den Tatvorwurf bezogene Verfolgungshandlung und der Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder rechtswidrig erscheinen läßt (siehe obzit.Judikat). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt - siehe auch VwGH 14.12.1985, 85/02/0013 - sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen, zu messendes Erfordernis sein.

5.2. Diese Anforderungen erfüllt das erstbehördliche Verfahren, sowohl im Hinblick auf die Formulierung des Tatvorwurfes in der Strafverfügung vom 11. Jänner 1994, als auch im angefochtenen Straferkenntnis. Es ist unerfindlich inwiefern der Berufungswerber einerseits beschwert sein könnte, weil ihm eine um 10 km/h niedrigere Geschwindigkeit vorgeworfen wurde. Bereits aus der Anzeige ist ihm der Grund hiefür, durch einen entsprechenden Hinweis auf die Verwendungsrichtlinien, eröffnet worden. Ebenso unerfindlich ist es, daß für den Berufungswerber die Identität des Tatortes durch die zusätzlich Nennung der Ortsgemeinde (A) in der Strafverfügung, bei allerdings sonst vollkommen identer Bezeichnung des Straßenzuges, der Fahrtrichtung und der Kilometrierung. Der O.ö. Verwaltungssenat vermag nicht erkennen, daß die Kilometerbezeichnung "A8, Km 68.000 Richtung S und A, Km 68,00 Richtung S (im Straferkenntnis)" - eine realistische Beurteilungsneigung vorausgesetzt - einen anderen Tatortbezug herbeiführen hätten können. 7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, derenSchutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand,inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sichgezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck derStrafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohungbestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind dieBestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (bei Berücksichtigung einer zum Vorteil eines Täters wirkenden Meßfehlertoleranz) ist eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung. Obwohl das bisherige Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr lt. Aktenlage bisher durchaus als tadellos zu bezeichnen ist, kann aber der Strafe in Höhe von 2.000 S jedoch nicht entgegengetreten werden.

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte Strafe gerechtfertigt erscheinen lassen bzw. jedenfalls gegen eine Herabsetzung sprechen. Es widerspricht daher - selbst unter der Annahme nur unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnissen und auch allfälliger Sorgepflichten und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen, bei einer gesetzlichen Höchststrafe von 10.000 S die Strafe mit 2.000 S zu bemessen (siehe auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

Der Berufungswerber brachte in seinen an sich umfangreichen Schriftsätzen nichts vor, was als Entschuldigungsgrund für sein gravierendes Fehlverhalten im Straßenverkehr herangezogen werden könnte. Mit einer derart eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung war eine gravierende Rechtsgutbeeinträchtigung verbunden. Es ist eine statistisch belegte Tatsache, daß Geschwindigkeitsüber-schreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang ist. Wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es daher einer strengen Bestrafung um derartigen Übertretungen entgegenzuwirken. Im erstbehördlichen Verfahren wurde lediglich von einer fahrlässigen Begehung dieser Verwaltungsübertretung ausgegangen. Dieser Ansicht wird nicht geteilt, zumal von einem einigermaßen geübten Autofahrer die Fahrgeschwindigkeit wohl bewußt gewählt und gefahren wird. Sohin ist die verhängte Strafe als noch gering bemessen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum