Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300657/6/Gf/Gam

Linz, 12.04.2005

 VwSen-300657/6/Gf/Gam Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19. Jänner 2005, Zl. S 4598/ST/04, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19. Jänner 2005, Zl. S 4598/ST/04, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 6. Juli 2004 durch das überlaute Abspielen eines Tonträgers ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 4 Z. 3 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt:

 

"Sie wurden am 06.07.2004 wegen des umseits angeführten Tatbestandes angezeigt. Gegen die am 17.09.2004 zugestellte Strafverfügung erhoben Sie fristgerecht Einspruch gegen Schuld und Strafe.

In Ihrem schriftlich übermittelten Einspruch führten Sie ausführlich aus, warum Sie davon überzeugt sind, den Tatbestand nicht verwirklicht zu haben und an welchen Fehlern das Verfahren mangelt.

Im ordentlichen Verfahren hat die erkennende Behörde nach den Verfahrensgrundsätzen zu ermitteln, die Beweise zu würdigen, rechtliches Gehör einzuräumen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein rasches, ökonomisches und faires Verfahren durchzuführen.

In Ihrem Fall wurden diese Verfahrensmaßnahmen alle eingehalten und konnte nunmehr die Entscheidung, welche inhaltlich das Ergebnis der Strafverfügung bestätigt, getroffen werden, da keine Anhaltspunkte für eine anders lautende Entscheidung zu erkennen waren."

 

1.2. Gegen dieses ihm am 27. Jänner 2005 hinterlegte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Februar 2005 unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

 

1.2.1. Diese erweist sich deshalb i.S.d. § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG als rechtzeitig und damit zulässig, weil der Beschwerdeführer in einem seitens des Oö. Verwaltungssenates diesbezüglich durchgeführten Ermittlungsverfahren unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes glaubhaft darzulegen vermochte, dass er in der Zeit vom 27. Jänner 2005 bis zum 10. Februar 2005 an einer schweren Virusinfektion litt, die es ihm unmöglich machte, früher als zum letztgenannten Tag das Haus zu verlassen und das Straferkenntnis beim Postamt zu beheben.

 

Insoweit war daher dem impliziten Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsmittelwerbers gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 VStG stattzugeben.

 

1.2.2. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich der Tatvorwurf lediglich auf eine Anzeige eines Nachbarn gründe, mit dem er im Streit lebe. Die angebliche Lärmerregung sei nicht unmittelbar von den Sicherheitsorganen selbst wahrgenommen und seine Einwände während des gesamten Verfahrens schlichtweg ignoriert worden.

 

Daher wird (erschließbar) die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl. S 4598/ST/04; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 3 OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der durch die Benützung von Tonwiedergabegeräten ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Nach § 24 VStG i.V.m. § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

3.2. Es ist offensichtlich, dass mit der zuvor unter 1.1. wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen der zuletzt genannten Vorschrift nicht entsprochen wurde, wenn sich diese bloß auf allgemeine Floskeln ohne jeden konkreten Bezug zur verfahrensgegenständlichen Tatanlastung beschränkt. Dazu kommt, dass das angefochtene Straferkenntnis nach dem von der langten Behörde vorgelegten Akt im Ergebnis entgegen den §§ 40 ff. VStG ohne Anhörung des Beschuldigten sowie ohne die formelle Einvernahme irgendwelcher Zeugen, also entgegen § 49 VStG trotz des Einspruches des Beschwerdeführers ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren, erlassen wurde, weil auf dessen Einspruchsvorbringen - das nach § 49 Abs. 2 VStG als Rechtfertigung gilt - inhaltlich mit keinem Wort eingegangen wurde.

 

Dadurch wurden elementarste Verfahrensgrundsätze, wie sie in Art. 6 Abs. 1 MRK auch für das Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen sind, verletzt.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Strafverfahren aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. G r o f

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