Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300671/13/Ste

Linz, 04.07.2005

VwSen-300671/13/Ste Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der I H, vertreten durch Dr. M L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Freistadt vom 22. April 2005, Pol96-133-2004 wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt a des angefochtenen Bescheids stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird in diesem Umfang behoben und das Verfahren zu Spruchpunkt a wird eingestellt.

  2. Die Berufungswerberin hat zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt a des angefochtenen Bescheids weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

  3. Die Berufung wird zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Tatvorwurf im Spruch wie folgt lautet: "Sie haben in der Zeit vom 29. Juli bis 13. September 2004 neben den beiden Hunden der Rassen Münsterländer (Hundemarke Nr. **) und Terrier-Mischling (Hundemarke Nr. **) an Ihrem Hauptwohnsitz A, B einen weiteren über acht Wochen alten Hund gehalten, ohne diesen dem Bürgermeister der Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, binnen einer Woche gemeldet zu haben." Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  4. Die Berufungswerberin hat zur Verwaltungsübertretung im Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheids zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 14 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II.: § 66 VStG

zu III.: §§ 24 und 51 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG

zu IV.: §§ 64 VStG

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmann des Bezirks Freistadt vom 22. April 2005, Pol96-133-2004, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) im Spruchpunkt a eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie zwei genau genannte Hunde am 29. Juli 2004 um ca. 8.00 Uhr auf dem öffentlichen Güterweg W im Gemeindegebiet von S ohne Maulkorb geführt habe, obwohl mit Bescheid der Marktgemeinde B vom 12. Jänner 2004, Pol20/2004, angeordnet war, dass diese beiden Hunde außerhalb der privaten Grundstücke der Liegenschaft B, A, an der Leine zu führen sind und einen Maulkorb zu tragen haben. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 iVm. dem genannten Bescheid der Marktgemeinde B begangen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung auf Grund einer Zeugenaussage erwiesen sei, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe. Weitere Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses betreffen die Schuldfrage sowie die Strafhöhe.

1.2. Im Spruchpunkt b des genannten Straferkenntnisses wurde über die Bwin eine weitere Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie "mindestens bis zum 29. Juli 2004 neben den beiden oben angeführten Hunden einen weiteren über 8 Wochen alten Hund" gehalten habe, ohne diesen dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde binnen einer Woche gemeldet zu haben. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 15 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 21 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 begangen.

Auch dazu wurde begründend ausgeführt, dass die Übertretung auf Grund einer Zeugenaussage erwiesen sei, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass bestehe. Im Übrigen sei die Tatsache der Hundehaltung durch die Rechtfertigung der Bwin und letztlich auch die Anmeldung der Hündin bestätigt. Weitere Ausführung in der Begründung des Straferkenntnisses betreffen die Schuldfrage sowie die Strafhöhe.

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 27. April 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende am 10. Mai 2005 und damit rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bwin die ihr im Spruchpunkt a vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil sie ihre Hunde immer mit Leine und Maulkorb führe; der Zeuge hätte die von ihm behaupteten Wahrnehmungen gar nicht machen können. Zur zweiten vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wird betont, dass die Bwin vor dem Tag, dem 26. November 2004 (Tag der Anmeldung), nicht Halterin der Hündin gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung begründet die Bwin die Berufung ergänzend damit, dass das Straferkenntnis (im Spruchpunkt a) hinsichtlich des Tatorts (auch) insoweit rechtswidrig sei, als der Gemeindebescheid keine Rechtswirkungen auf einen Tatort außerhalb des Gemeindegebiets entfalten könne.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Am 9. Juni 2005 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darüber hinaus wurde in die im Internet über http://doris.ooe.gv.at verfügbaren Landkarten Einsicht genommen, aus denen sich insbesondere die Lage der Grundstücke und die Gemeindegrenzen ergeben.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung geht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt hervor:

2.2.1. Die Bwin führte am 29. Juli 2004 um ca. 8.00 Uhr ihre beiden Hunde (Nr. ** und **) auf dem Güterweg W im Gemeindegebiet der Gemeinde S an der Leine. Die Hunde trugen keinen Maukorb.

Die Tatsache ergibt sich aus der Zeugenaussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2.2.2. Die Bwin hielt jedenfalls am und nach dem 29. Juli 2004 zumindest einen weiteren Hund, ohne diesen dem Bürgermeister angemeldet zu haben. Die Anmeldung dieses Hundes erfolgt am 26. November 2004; er war zu diesem Zeitpunkt nach den eigenen Angaben der Anmelderin bereits neun Monate alt und entstammte einer Eigenzucht. Am 13. September 2004 erfolgte (auch) in diesem Zusammenhang die Aufforderung zur Rechtfertigung.

Die Tatsachen ergeben sich aus den im Akt vorhandenen Dokumenten und der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung.

2.2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keinen Anhaltspunkt an der Richtigkeit der (unter Wahrheitspflicht gemachten) Zeugenaussage zu zweifeln. Sie sind glaubwürdig und in sich schlüssig. Der Zeuge konnte insbesondere nachvollziehbar darlegen, warum er sich auch die jeweiligen Details (Tatort, Tatzeit und genaue Umstände) eingeprägt und diese dokumentiert hat.

Demgegenüber kann sich die Bwin als Beschuldigte in jede Richtung verantworten.

3. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 147/2002, begeht diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, die ua. gegen behördliche Anordnungen gemäß § 8 verstößt.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin mit Bescheid bestimmte Anordnungen für das Halten eines Hundes zu treffen, wenn bekannt wird, dass durch die Hundehaltung Personen über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Ist nicht auszuschließen, dass durch die Hundehaltung Menschen gefährdet werden können, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin nach Abs. 2 leg.cit. im Einzelfall mit Bescheid Maßnahmen anzuordnen, wenn und soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen von Menschen oder Tieren durch einen Hund erforderlich ist. § 13 Oö. Hundehaltegesetz 2002 bestimmt, dass die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs sind.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde B vom 3. Juni 2004, Pol20/2004, wurde (durch Bestätigung des Bescheids der ersten Instanz) inhaltlich der nunmehrigen Bwin Folgendes aufgetragen: "Ihre beiden Hunde mit der Hundemarke Nr. ** und **  sind ab sofort außerhalb der privaten Grundstücke der Liegenschaft ** an der Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen." Diese Anordnung ist seit 30. Juni 2004 rechtskräftig.

Im vorliegenden Zusammenhang ist zu klären, ob diese Anordnung der Verwaltungsorgane der Gemeinde B, die ihrem Wortlaut nach zunächst uneingeschränkt gilt, sich auch auf das Gebiet der Gemeinde S (wo sich der vorgeworfene Tatort befindet) erstreckt. Die Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesbeschluss (BlgOöLT AB 1548/2002, 25. GP) enthalten zu dieser Problemlage keine Ausführungen. Art. 118 Abs. 2 B-VG umschreibt den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde mit "Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden."

Unter Beachtung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist daher zu beurteilen, ob nicht eine Auslegung des genannten Spruchs dahingehend geboten ist, dass die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich getroffene Anordnung sich auch räumlich nur auf das Gebiet der Gemeinde beziehen kann. Dafür scheinen im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Literatur und der Judikatur der Höchstgerichte gute Gründe zu sprechen. Dort wird als besonderer Anhaltspunkt für das Vorliegen überwiegender örtlicher Interessen die Bezogenheit einer Angelegenheit zum örtlichen Raum iS des territorialen Moments angesehen (vgl. z.B. Fröhler/ Oberndorfer, Allgemeine Bestimmungen des Gemeinderechts, 3.1.2.3.2.2, in Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, 209, jeweils nwN). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat etwa im Erkenntnis vom 20. Juni 1981, B 283/78, ein bestimmtes Maß an territorialem Bezug als ganz entscheidend für die Zugehörigkeit einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich angesehen. Die Ausstellung eines bestimmten Ausweises für gehbehinderte Personen, fällt danach in den Bereich der überörtlichen Vollziehung, "da die Wirkung eines solchen Bescheides nicht auf einen örtlichen Bereich beschränkt ist und ihm somit jegliche territoriale Beziehung fehlt". Der VfGH nimmt damit regelmäßig Verwaltungsmaßnahmen, deren Wirkung "über das Ortsgebiet hinausreicht" aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus (vgl. z.B. auch VfSlg. 5430/1966).

Diese Beurteilung wird auch für den vorliegenden Fall zutreffen. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Gemeinde umfasst nur ihr Gemeindegebiet (Art. 118 Abs. 2 B-VG: "innerhalb ihrer örtlichen Grenzen"). Würden Anordnungen nach § 8 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 entsprechende Auswirkungen über das Gemeindegebiet hinaus haben, dürften sie wohl nicht mehr dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugerechnet werden. Umgekehrt ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats das dargelegte Regelungssystem daher - unter Berücksichtigung der skizzierten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen - so auszulegen, dass sich Maßnahmen nach § 8 (unter Berücksichtigung des § 13) des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 nur auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränken dürfen oder allfällige - ihrem Wortlaut nach weitergehende Anordnungen (wie im vorliegenden Fall) - in diesem Sinn auf das jeweilige Gemeindegebiet eingeschränkt zu verstehen sind. Davon abgesehen bedarf ja wohl auch die im § 8 leg.cit. vorgesehene Beurteilung der Belästigung oder Gefährdung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister konkrete - auf die Situation im jeweiligen Gemeindegebiet abgestellte - Erhebungen als Grundlage für die darauf abgestimmten Anordnungen.

Vor diesem (verfassungs)rechtlichen Hintergrund erfolgte freilich die Bestrafung der Bwin zum Spruchpunkt a zu unrecht, lag für das Gemeindegebiet des Tatorts damit doch keine sie betreffende behördliche Anordnung nach § 8 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 vor und hat sie damit auch nicht gegen § 15 Abs. 1 Z. 7 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 verstoßen.

Die Berufungsbehörde musste daher schon auf Grund dieser Überlegungen das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einstellen.

3.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 begeht diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, die ua. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. nicht zeitgerecht nachkommt.

§ 2 Abs. 1 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 verpflichtet eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, dies der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden.

3.2.1. Die Bwin hat ihren Hauptwohnsitz seit 1. April 1985 in der Gemeinde B. Sie hat jedenfalls am und nach dem 29. Juli 2004 einen Hund gehalten, den sie letztlich erst am 26. November 2004 dem Bürgermeister der Gemeinde B gemeldet hat. Der Hund war zu diesem Zeitpunkt bereits neun Monate alt, entstammte einer Eigenzucht und war daher jedenfalls am 29. Juli 2004 bereits über acht Wochen alt.

Mit ihrer Argumentation in der Begründung der Berufung verkennt die Bwin, dass es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck oder unter welchen Umständen sie den Hund gehalten hat. Sie hatte jedenfalls im eigenen Namen darüber zu entscheiden, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002); insbesondere wurde auch bei der letztlich erfolgten Anmeldung vom 26. November 2004 kein "Vorhalter" angegeben. Der Oö. Verwaltungssenat kann bei der gegebenen Sachlage der belangten Behörde daher nicht entgegen treten, wenn sie auf Grund dieser Umstände davon ausging, dass die Bwin als Halterin des Hundes zu betrachten war.

Die Bwin hat damit im vorliegenden Fall tatbestandsmäßig im Sinn der vorzitierten Rechtsvorschriften gehandelt.

3.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Bwin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Konkrete Angaben darüber, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Hund zeitgerecht zu melden, hat die Bwin im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Die Bwin musste als (langjährige) Hundehalterin über die Anforderungen und die gesetzlichen Bestimmungen auch im Detail informiert sein.

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

Die Strafbarkeit der Bwin ist in diesem Punkt daher gegeben.

3.2.3. Die verhängte Strafe ist tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrags blieb die Erstbehörde im absolut untersten Bereich des Strafrahmens, da nach § 15 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu 7.000 Euro verhängt werden können.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.2.4. Die (geringfügige) Korrektur des Spruchs stellt sicher, dass dieser den Anforderungen des § 44a VStG entspricht.

3.2.5. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten der Bwin gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

4.1. Bei diesem Ergebnis entfällt im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt a des angefochtenen Bescheids gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

4.2. Zur Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt b des angefochtenen Bescheids war der Bwin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 14 Euro, vorzuschreiben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Übertretungen entschieden wird, nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fällen führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Übertretung keine Folge gegeben wird (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 65 zitierte Judikatur).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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