Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300677/2/BMa/Be

Linz, 22.07.2005

 

 

 

VwSen-300677/2/BMa/Be Linz, am 22. Juli 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des D L, vertreten durch Mag.Dr. A T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 20. April 2005, betreffend die Beschlagnahme von zwei Glücksspielautomaten zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1 Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Z.1 lit.a Glücksspielgesetz - GSpG, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 136/2004, gegenüber dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt abgesprochen:

"Bescheid über eine Beschlagnahme

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben als Verfügungsberechtigter einen dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielautomaten der Marke "Kajot Present Winnerboy" mit der Seriennummer 4150 und dem installierten Spielprogramm Magic Fun in der Programmversion 4.0, sowie einen weiteren dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielautomaten der Marke "Kajot Present Winnerboy" mit der Seriennummer 4254 und dem installierten Spielprogramm Magic Fun in der Programmversion 3.0, zumindest während der am 11. April 2005 in der Zeit von 9.00 bis 10.20 Uhr durchgeführten Spielapparatekontrolle im Fox-Schnellrestaurant des Autohofes H/H. in H/H., G 4, betriebsbereit aufgestellt gehabt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht.

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.1 iVm §§ 2 Abs.3, 3 iVm mit § 52 Abs.1 Z.5 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl.I Nr. 136/2004.

Wegen des bestehenden Verdachts des fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

Glücksspielautomat der Marke "Kajot Present Winnerboy", Seriennummer 4150, Spielprogramm Magic Fun 4.0, samt enthaltenem Bargeld (Höhe nicht bekannt, da kein Schlüssel bei der Beschlagnahme vorhanden war)

Glücksspielautomat der Marke "Kajot Present Winnerboy", Seriennummer 4254, Spielprogramm Magic Fun 3.0, samt enthaltenem Bargeld (Höhe nicht bekannt, da kein Schlüssel bei der Beschlagnahme vorhanden war)

Rechtsgrundlage:

§ 53 Abs.1 Z.1 lit.a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das BGBl.I Nr. 136/2004."

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate anlässlich einer Spielapparatekontrolle am 11. April 2005 im angeführten Standort funktionsfähig und betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und durch den Vertreter der Behörde einer Kontrolle unterzogen worden seien. Das sachkundige Behördenorgan habe in einem Aktenvermerk über das Bespielergebnis festgestellt, dass bei den durchgeführten Probespielen sowohl das Spielergebnis als auch Spielteilergebnisse (Gambel - bzw. Risikospiel) überwiegend vom Zufall abhängen würden und die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig vom Spielautomaten bzw. Spielprogramm herbeigeführt werde. Die Spieleinsatzmöglichkeit liege klar über der Bagatellgrenze von 0,50 Euro und es bestehe auch eine Gewinnaussicht von mehr als 20 Euro. Eine Bespielung der Spielapparate ohne Entgelt sei nicht möglich gewesen.

Die Überprüfung durch die belangte Behörde habe aufgrund der Bespielung ergeben, dass die gegenständlichen Apparate als Glückspielautomaten einzustufen seien.

Die Spielapparate seien zunächst vorläufig in Beschlag genommen und im Anschluss an die Kontrolle vom Aufstellort entfernt worden.

Der Bw habe bestätigt, die drei beschlagnahmten Spielapparate seien von ihm aufgestellt und von der Automatenaufstellfirma E.S.G. European Software Group a.s., Zweigniederlassung Wels, angemietet worden.

Im Hinblick darauf, dass die angeführten Spielautomaten bei der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt vorgefunden und bereits bei vorangegangenen Spielapparatekontrollen am 13. November 2003, 15. Jänner 2004, 26. Februar 2004 und 19. Juli 2004 im genannten Betrieb gleiche oder ähnliche vom Bw aufgestellte Spielautomaten, bestückt mit den Spielprogrammen Magic Card Quiz und Magic Fun in der Version 3.0, betriebsbereit vorgefunden und als Glücksspielautomaten eingestuft worden seien, habe der dringende Verdacht bestanden, dass mit den Geräten fortgesetzt bis zu deren Beschlagnahme gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 Glücksspielgesetz verstoßen worden sei.

Es liege daher der Verdacht vor, dass die Glücksspielautomaten vom Bw auf eigene Rechnung betrieben worden seien und er somit eine Verwaltungsübertretung begangen habe.

1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Bw am 26. April 2005 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 10. Mai 2005 - und somit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingelangte Berufung.

Darin werden die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt. Zum Spielprogramm Magic Fun in der Version 3.0 wirft der Bw unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates der belangten Behöre Willkür vor, weil diese in Kenntnis dieser Entscheidung (aus der er ableite, es handle sich (auch) beim beschlagnahmten Spielapparat um keinen Spielapparat, der den Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes unterliege) dennoch die Beschlagnahme ausgesprochen habe.

Auch beim Spielprogramm in der Version 4.0 handle es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, was durch ein gleichzeitig vorgelegtes Gutachten untermauert werde. Diesbezüglich sei die Beschlagnahme durch die belangte Behörde ebenfalls als reiner Willkürakt zu werten.

Im Übrigen seien die Spielapparate nicht betriebsbereit aufgestellt gewesen.

Abschließend wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beantragt.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

2.2. Aus dem angefochtenen Beschlagnahmebescheid und dem vorliegenden Akt ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:

Aus zwei Aktenvermerken geht hervor, dass am 11. April 2005 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Kontrolle des Autohof H/H., Fox-Schnellrestaurant in 4680 H/H., G 4, durchgeführt wurde. In der Betriebsstätte wurden zwei Pokerautomaten, einer der Marke Kajot Present Winnerboy, Seriennummer 4150 (Serial-No. F7346) mit dem Spielprogramm Magic Fun 4.0 und einer mit der Seriennummer 4254 (Serial-No. H9316) mit dem Spielprogramm Magic Fun 3.0, betriebsbereit aufgestellt und ans Stromnetz angeschlossen vorgefunden.

Der Betreiber hatte einen Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung für den Spielapparat mit der Seriennummer 4150 gestellt; dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 5. November 2004, Pol10-34-2004, abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. April 2005 wurde auch für den Spielapparat mit der Seriennummer 4254 ein Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung unter Anschluss einer Spielbeschreibung "Magic Fun V. 3.0", einer Unbedenklichkeitserklärung der E.S.G. European Software Group a.s. vom 3. Dezember 2004 und des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 27. Mai 2004, VwSen-300513/14/Wie/Eg/An, gestellt.

Am 12. April 2005 erfolgte die Einvernahme des Zeugen XX, der über die Dauer der Aufstellung des Automaten mit der Nr. 4150, dessen Bespielung, die Vorgangsweise bei der Gewinnauszahlung und die Inbetriebnahme des Automaten, detailliert Auskunft geben konnte.

Nach Klärung der Besitzverhältnisse an den Geräten und der entsprechenden Verantwortlichkeitszusammenhänge im Zusammenhang mit der Aufstellung wurde in der Folge der nunmehr angefochtene Beschlagnahmebescheid erlassen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Beschlagnahmeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Umstritten ist lediglich die Frage, ob die genannten Geräte mit den installierten Spielversionen als Glücksspiele oder als Geschicklichkeitsspiele zu qualifizieren sind und ob diese tatsächlich betriebsbereit aufgestellt waren.

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschuldigten jedenfalls gemäß § 51 Abs. 1 iVm § 39 Abs 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl u.a. VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; VwGH 17.3.1998, 96/04/0264; VwGH 28.1.1997, 96/04/0215).

 

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber).

 

§ 52 Abs. 2 GSpG sieht, sofern nicht mit Einziehung nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Nebenstrafe des Verfalls für Gegenstände vor, mit denen in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde.

Nach § 53 Abs. 1 GSpG kann die Behörde, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Gücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen

Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes

eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des

§ 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, oder

  1. durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z. 7 GSpG verstoßen wird oder

  1. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z. 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird oder

  2. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen

§ 52 Abs. 1 Z. 7 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die im Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Nach § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme der dem Verfall unterliegenden Gegenstände anordnen, wenn der (bloße) Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs. 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 GSpG sind Glücksspiele im Sinn des Glücksspielgesetzes Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG liegt eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird. Mit dieser Neufassung wurde die Abgrenzung zwischen elektronischen Lotterien unter Zuhilfenahme modernster technischer Kommunikationsmittel und Ausspielungen mittels Glücksspielapparaten festgeschrieben, aber inhaltlich keine Ausweitung des Glücksspielmonopols bewirkt (vgl. RV zu BGBl. I Nr. 69/1997, 680 BlgNR 20. GP, 5 - Zu § 2 Abs. 2 und § 12a und 12b).

§ 2 Abs. 3 GSpG definiert den Glücksspielautomaten als einen Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

 

Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nach § 4 Abs. 2 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.

 

4.2. Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des

§ 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG ausgesprochen. Im Zuge der Kontrolle am 11. April 2005 wurde von Herrn FOI M als sachkundigem Organ der belangten Behörde aufgrund der von ihm durchgeführten Probespiele an den gegenständlichen Pokerautomaten festgestellt, dass sowohl das Spielergebnis als auch Spielteilergebnisse (Gamble- bzw. Risikospiele) vorwiegend vom Zufall abhängen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig vom Spielapparat bzw. Spielprogramm herbeigeführt wird.
Da die Spieleinsatzmöglichkeit über dem Betrag von 0,50 Euro lag und auch eine Gewinnaussicht von mehr als 20 Euro bestand, stufte Herr Mittermayr die Spielapparate als Glücksspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes ein. Aus den Bildschirmanzeigen (vgl. auch Fotokopien im Akt) ergibt sich, dass es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um Pokerautomaten handelt. Ein Bespielen der Geräte war nur gegen Entgelt möglich.
Somit steht vorläufig fest, dass die verfahrensgegenständlichen Pokerautomaten dem Glücksspielmonopol unterliegende Glücksspielautomaten sind und zumindest während der am 11. April 2005 durchgeführten Spielapparatekontrolle in der Betriebsstätte im Autohof H/H., I-Tankstelle, betriebsbereit aufgestellt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht wurden.

Für den Betrieb eines Glückspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potentielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass eine Ausspielung iSd GSpG bereits dann vorliegt, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Dabei kann das Inaussichtstellen einer vermögensrechtlichen Gegenleistung auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinns eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten.

 

Das sog. kleine Glücksspiel kann nur bei kumulativer Einhaltung der Bagatellgrenzen des § 4 Abs.2 GSpG vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 93/17/0058, klargestellt, dass die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs.2 GSpG so zu verstehen ist, dass schon die Möglichkeit der Überschreitung einer der beiden Bagatellgrenzen genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht auf den bei einem Spiel konkret geleisteten Einsatz oder konkret erzielten Gewinn, sondern auf den bei einem Glücksspielautomaten nach seiner Funktionsweise pro Spiel möglichen Einsatz und die in Aussicht gestellte mögliche Gegenleistung an.

Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, wonach die Spielapparate nicht spielbereit aufgestellt gewesen wären und erst durch das Amtsorgan in spielbereiten Zustand versetzt worden seien, ist aufgrund der Aktenlage widerlegbar. Zwar befanden sich die Geräte zu Beginn der Kontrolle in einem "stand-by-Modus", doch können und konnten die Geräte durch gleichzeitiges Drücken der markierten Tasten aus diesem Modus direkt in den Spielmodus überführt werden. Die Spielbereitschaft bei der Beschlagnahme der Automaten war damit zweifellos gegeben, jedenfalls war jedem potenziellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes unmittelbar möglich.

 

4.3. Aufgrund des oben dargestellten aktenkundigen Sachverhalts konnte die belangte Behörde auch nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats vom begründeten Verdachts eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z.5 GSpG ausgehen. Die Erfahrungen der belangten Behörde mit gleichen oder ähnlichen Geräten, die Einschätzung des einschlägig erfahrenen sachkundigen Organs nach Durchführung von Probespielen sowie der Umstand, dass der erkennbare Spielablauf des Programms offensichtlich am Pokerspiel orientiert ist, das von seinem Charakter bekanntlich als Glücksspiel anzusehen ist (vgl. Leukauf/Steininger Kommentar zum StGB³, RZ 5 § 168 StGB, mwN), rechtfertigen den Verdacht der belangten Behörde.

 

Nach der Aktenlage ist nicht ersichtlich, welchen maßgeblichen Einfluss der Spieler auf das Spielergebnis nehmen könnte. Nach den Erfahrungen der belangten Behörde handelte es sich eben bisher bei Spielapparaten wie den gegenständlichen Geräten um Glücksspielautomaten, weil das Spielergebnis im Wesentlichen unbeeinflussbar und damit zufallsabhängig war.

 

Auch der Annahme eines Verdachts in Richtung eines fortgesetzten Verstoßes durch die belangte Behörde kann nicht entgegengetreten werden, hat doch der Bw trotz negativem Bewilligungsbescheid vom 5. November 2004 und des offensichtlich noch nicht entschiedenen Antrags vom 4. April 2005 die Geräte (immer noch) betriebsbereit aufgestellt gehabt. Damit kann wohl begründet zumindest vom Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes ausgegangen werden. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Bw im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vorbringen konnte.

 

4.4. Dem Berufungsvorbringen, beim Spielprogramm Magic Fun in der Version 3.0 handle es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, dies werde durch die Entscheidung des UVS des Landes Oberösterreich vom 27. Mai 2004, Zl. VwSen-300513/14/Wie/Eg/An dokumentiert und sei der belangten Behörde bekannt gewesen, wird entgegengehalten, dass in dem mit dieser Entscheidung in Zusammenhang stehenden und dort zitierten Gutachten des Ing. M vom 29. Oktober 2003 ausgeführt wird, dass die Geräte "jeweils mit verschiedenen Spielplatinen bestückt werden können. Es ist möglich, Platinen mit Geschicklichkeitsspielen wie Wissenschafts- aber auch Glücksspielen in die Apparate einzusetzen." Ein Übertragung der Ergebnisse aus dem genannten Gutachten auf das hier zu entscheidende Verfahren ist daher auch für die Version 3.0 nicht möglich.

 

Soweit sich die Berufung auf das Spielprogramm Magic Fun in der Version 4.0 auf das Expertengutachten des Prof. Dr. S, das das Thema, ob es sich bei dieser Programmversion um ein unerlaubtes Glücksspiel oder um ein genehmigungsfähiges Geschicklichkeitsspiel handelt, abhandelt, stellt das Prüfergebnis auf die Kriterien des Oö. Spielapparategesetzes 1999 ab. Im vorliegenden Fall kommt jedoch nicht das Oö. Spielapparategesetz 1999, sondern das Glücksspielgesetz zur Anwendung. Bereits die Begriffsbestimmungen dieser beiden Gesetze differieren.

Überdies besitzt das Gutachten keine Aussagekraft über die Einstellungen des konkreten beschlagnahmten Spielautomaten, sondern dokumentiert die Prüfung der Standardversion des Softwareprogramms Magic Fun V4.0.

 

4.4. Für die Beschlagnahme genügt allein schon die Verdachtslage. Die bei der Spielapparatekontrolle festgestellten Umstände begründen den Verdacht, es handle sich bei den gegenständlichen Geräten um Glücksspielautomaten, mit denen fortgesetzt in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird. Die wesentlichen Umstände für den bestehenden Tatverdacht werden von der belangten Behörde im ordentlichen Ermittlungsverfahren zu klären sein. Im fortgesetzten Verfahren wird ein Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen sein.

 

Die Beschlagnahme nach § 53 GSpG setzt im Gegensatz zu der bloß auf § 39 VStG beruhenden Beschlagnahme keine Sicherung des Verfalls voraus, weshalb die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten erscheint, entfallen kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH je vom 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233 und 94/17/0309). Der entsprechende Einwand der Berufung geht daher ins Leere. Abgesehen davon zweifelt der unabhängige Verwaltungssenat beim bestehenden Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol aber nicht daran, dass die Beschlagnahme auch zur Sicherung des Verfalls geboten ist. Die Gefahr, dass ohne Beschlagnahme die gegenständlichen Spielapparate womöglich dem Zugriff der belangten Behörde entzogen werden könnten oder daran manipuliert werden könnte, kann nicht von der Hand gewiesen werden.

 

5. Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielautomaten nach dem § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a. GSpG vor, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben

VwGH vom 26.01.2009, Zl.: 2005/17/0223-5

 

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