Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300680/15/BMa/Jo

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-300680/15/BMa/Jo Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des C M, vertreten durch Dr. P W, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 25. April 2005, Zl. III/S-9.191/04-2 SE, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. September 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
  2.  

  3. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er am 7. März 2004 um 2:20 Uhr in der Khevenhüllerstraße 23 in Linz durch einen derart lautstarken Betrieb einer Musikanlage, dass die Musik im daneben befindlichen Haus noch deutlich zu hören gewesen sei, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.1 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - im Folgenden:
Oö. PolStG), LGBl. Nr. 36/1979 idF LGBl. Nr. 61/2005, begangen, weshalb er gemäß

§ 10 Abs.1 lit.a. Oö. PolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der vorgeworfene Sachverhalt sei aufgrund der Anzeige zweier Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzunehmen. Überdies habe eine Schallpegelmessung einen Dauerschallpegel von 89,4 dB (gemeint: dBA) und einen Höchstwert von 90 dB (gemeint: dBA) beim Betrieb der verwendeten Musikanlage mit höchster Lautstärke ergeben. Durch den Betrieb der Musikanlage im Rahmen einer privaten Feier zum Tatzeitpunkt sei die Musik wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfinden eines Bewohners des Nachbarhauses unangenehm in Erscheinung getreten und habe jene Rücksichtnahme missen lassen, die im Zusammenleben mit anderen verlangt werden könne.

Die Geldstrafe sei im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden und entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat; sie sei notwendig, um den Bw in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Bei der Strafbemessung sei davon ausgegangen worden, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 800 Euro netto beziehe.

1.3. Gegen dieses seinem gesetzlichen Vertreter am 29. April 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Mai 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

1.4. Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er fechte das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an und mache unrichtige rechtliche Beurteilung und Verfahrensmängel geltend. Obwohl die Sicherheitswachebeamten im Schlafzimmer des Anzeigers Musik gehört hätten, bedeute dies rechtlich nicht, dass die Musik zu laut gewesen sei. Eine Messung im Schlafzimmer des Nachbarn sei nicht erfolgt. Die Feststellung der belangten Behörde, es stehe einwandfrei fest, dass ein Dauerschallpegel von 89,4 dB vorgelegen sei, sei nichtig, da eine entsprechende Begründung für diese Feststellung fehle. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten seien weder Sachverständige auf dem Gebiet der Lärmmesstechnik noch besonders geschulte Organe. Durch die wahrnehmenden Beamten sei keine fachgerechte Messung vorgenommen worden. Obwohl zumindest drei Messungen notwendig gewesen wären, sei nur eine einzige durchgeführt worden. Nur ein Immissionssachverständiger wäre in der Lage gewesen zu beurteilen, ob die vorgenommene Messung fachgerecht gewesen sei.

Der Dauerschallpegel könne niemals mit einer Messung von einer Minute errechnet werden; über den Antrag auf Einholung eines Immissionssachverständigen-gutachtens sei von der belangten Behörde nicht einmal entschieden worden. Daher liege ein Verfahrensmangel und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses vor.

Unter dem Rechtsbegriff "öffentliche Ruhestörung" iSd § 3 Oö. PolStG sei das Veranstalten von Dauerläuten oder lautstarke Beschimpfung von Polizisten zu verstehen, nicht aber das Einschalten einer Musikanlage. Auch aus diesem Grund liege unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die Musikanlage sei am 9. Februar 2004 auf einen Wert von 85 bis maximal 87 dBA eingestellt und plombiert worden. Dies sei auch schriftlich von der Firma LiToTec bestätigt worden. Eine Manipulation dieser Anlage sei bis zum Befundaufnahmetermin vom 6. April 2004 (gemeint ist offensichtlich die Überprüfung der Anlage durch das Amt für Natur- und Umweltschutz an diesem Tag) nicht möglich gewesen, sodass auszuschließen sei, dass die vorgeworfene Verwaltungsstraftat (Lärmstörung mit 89,4 dBA) vorgelegen sei.

Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Vater des Berufungswerbers, Herr Medizinalrat Dr. Heinz Mayrhofer, welcher als Arbeitsmediziner regelmäßig Schallpegelmessungen durchführe, an diesem Abend Messungen durchgeführt habe und der Messbereich bei 83 dBA gelegen sei.

Daher wird die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am
28. September 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers, seines Rechtsvertreters, Dr. Peter Wiesauer, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. R durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt, durch Anhörung des Berufungswerbers und durch Vernehmung der Zeugin S B

3. Folgende Feststellungen werden getroffen:

3.1. Herr Christoph Mayrhofer hat am 7. März 2004 im Rahmen einer privaten Feier um 2:20 Uhr (also zur Nachtzeit) in der Khevenhüllerstraße 23 in Linz eine Musikanlage derart laut betrieben, dass die Musik im daneben befindlichen Haus, im Schlafzimmer des Christian H Z, deutlich wahrgenommen werden konnte. Eine solche Lärmintensität ist im Linzer Stadtgebiet zur Nachtzeit nicht ortsüblich.

3.2. Diese Feststellungen gründen überwiegend auf der Angabe der Zeugin Brandtner; weiters ergaben sie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Angaben der Zeugin waren deshalb glaubwürdig, da sie die Intensität der wahrgenommenen Musik und deren Wirkung auf Personen genau schildern konnte. So gab sie an (Seite 3 der Verhandlungsschrift), die Musik sei leiser als ein normales Gespräch, aber trotzdem wahrnehmbar gewesen. In der Nacht, wenn man schlafen will, sei eine derartige Beschallung störend. Darüber hinaus hat sie sich selbst als empfindlich hinsichtlich Lärmbelästigungen bezeichnet, dies jedoch dahingehend eingeschränkt, dass sich ihre Empfindlichkeit in jenem Rahmen bewege, der einem durchschnittlichen Menschen zuzuordnen sei. Sie präzisierte dies dahingehend, dass die Musik, die sie wahrgenommen habe, zum Einschlafen sicherlich zu laut gewesen sei und sie sich auch vorstellen könne, dass diese schlafstörend gewirkt habe. Sie gab weiters an, es habe bereits früher mehrere Anzeigen durch den Nachbarn Zulehner (den Anzeiger im gegenständlichen Verfahren) und auch durch anonyme Anrufer wegen Lärmbelästigung durch zu lautes Spielen der Musikanlage gegeben.

Dieses Vorbringen der Zeugin konnte durch die Verantwortung des Berufungswerbers, die Musikanlage sei auf einen erlaubten Lärmpegel, der auch zu Nachtzeiten 87 dBA betragen würde, plombiert worden, nicht erschüttert werden. Der Bw gab dazu auch an, die von der LiToTec angebrachte Plombierung sei von ihm nicht manipuliert worden und sei am 7. März 2004 in dem Zustand gewesen, in dem sie angebracht worden sei.

Diesbezüglich wird dem Bw zugestanden, dass er der Meinung war, die Musikanlage mit einer maximalen Lautstärke von 87 dBA betreiben zu dürfen. Ob allenfalls eine Manipulation zur Überbrückung der Plombierung an der Anlage (im Zweifel kann zugunsten des Bw eine Manipulation durch dritte Personen nicht ausgeschlossen werden) vorgenommen wurde, ist im gegenständlichen Fall unerheblich.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß der Stellungnahme des Amtes für Natur- und Umweltschutz anlässlich der Überprüfungsverhandlung am
6. April 2004 festgestellt wurde, dass ein Umstecken der Anschlüsse und somit ein Umgehen der Leistungsbegrenzung ohne weiteres möglich ist.

Dem Berufungsvorbringen, es sei nicht erwiesen, dass der Bw tatsächlich der Verantwortliche im Sinne der ihm vorgeworfenen Bestimmung sei, wird entgegen gehalten, dass einerseits im gesamten Verfahren keine andere Person genannt wurde, der die Übertretung zugerechnet werden könnte und andererseits der Berufungswerber selbst in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2005 angab, er habe sich an dem Wert 87 dB (der seiner Meinung nach ein erlaubter Lärmpegel ist) orientiert (Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 28. September 2005). Daraus geht eindeutig hervor, dass der Berufungswerber die Musikanlage zum Tatzeitpunkt betrieben hat. Eine entgegenstehende Aussage wird als Schutzbehauptung gewertet.

Dem Vorbringen, der Tatzeitpunkt sei mit 2:20 Uhr nicht richtig angegeben, da die Lärmmessung erst um 2:25 Uhr stattgefunden habe, ist entgegenzuhalten, dass der Tatzeitpunkt dem Zeitpunkt der Wahrnehmung durch die einschreitenden Polizeibeamten in der Wohnung des Nachbarn entspricht. Die später stattfindende Lärmmessung, die im Beisein der Polizeibeamten stattgefunden hat, kann nicht als Tat im Sinne des Oö. PolStG eingestuft werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

4.1. Die relevanten Rechtsvorschriften des § 3 Abs.1, 2 und 3 sowie § 10 Abs.1 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz wurden bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben; somit erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

Ob der Lärm als "störend" und überdies "ungebührlicher Weise erregt" anzusehen ist, hängt vom Empfinden eines mit der Sachlage vertrauten objektiven Beobachters ab. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm störend, wenn Art und Intensität geeignet sind, das Wohlbefinden normalempfindender Menschen zu stören. Dabei kommt es lediglich darauf an, ob der Lärm nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden (vgl. VwSlg 13801A/1993 unter Hinweis auf Vorjudikatur). Auch für die Frage der Ungebührlichkeit gilt dieser objektive Maßstab. Die Frage, ob ein Lärm als "störend" und "ungebührlicher Weise erregt" zu qualifizieren ist, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist auch der tatsächliche Umstand der Ortsüblichkeit zu berücksichtigen (vgl. etwa VwSen-230392 u.a. vom 3.5.1995; VwSen-230390 vom 28.12.1995).

Im gegebenen Fall kommt ein nicht unbeträchtlicher ortsunüblicher Störlärm durch das zu laute Spielen der Musikanlage in Betracht.

Die zum Tatzeitpunkt vom Bw durch seine Musikanlage erzeugte Musik hat für einen durchschnittlichen, normal empfindenden Menschen schlaf- bzw. einschlafstörend gewirkt. Berücksichtigt man die Art der Störung, nämlich das Spielen einer Musikanlage im Wohngebiet um 2:20 Uhr so bedarf es keiner näheren Erörterung, dass dieser Lärm auf ungebührliche Weise erregt wurde. Denn es ist zu Nachtzeiten im Linzer, städtischen Bereich unüblich, dass es zu derartigen schlafstörenden Lärmbelästigungen kommt.

Dem Berufungsvorbringen, die von den einschreitenden Polizeibeamten durchgeführte Lärmmessung sei nicht korrekt durchgeführt worden, ist entgegen zu halten, dass eine derartige Messung zur Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der Lärmerregung gar nicht notwendig war. Das Oö. PolStG legt keinen bestimmten Wert fest, ab dem Lärm als ungebührlich und störend definiert wird. Aus diesem Grund konnte auch auf die Zeugeneinvernahme des Vaters des Bw, der in der Tatnacht Lärmmessungen durchgeführt hatte, verzichtet werden.

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im konkreten Fall ist dem Bw zu Gute zu halten, dass er (offensichtlich) in einem Rechtsirrtum befangen war. So hat er aus seiner Sicht durch die Plombierung der Musikanlage alles in seiner Macht Stehende getan, die Lärmerregung durch seine Musikanlage in einem nicht störenden und zumutbaren Ausmaß zu halten. Ob nun zum Tatzeitpunkt die Plombierung - von wem auch immer - überbrückt worden war, oder die Lautstärke mit der Musikanlage trotz Plombierung - aus welchem Grund auch immer - ein störendes Ausmaß erlangt hat, kann dahingestellt bleiben. Im Zweifel ist zu Gunsten des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er der Meinung war, seine Musikanlage nicht zu laut aufgedreht zu haben. Es ist ihm aber vorwerfbar, dass er sich vor Betrieb der Musikanlage nicht vergewissert hat, dass die Lautstärke bei den angrenzenden Nachbarn das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigt. Damit hat er jedenfalls fahrlässig im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt, wobei das Ausmaß seines Verschuldens - im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten - als gering einzustufen ist.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG § 21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

Im gegenständlichen Fall ist die Schuld, wie oben beschrieben, als geringfügig anzusehen. Der das Unrecht bestimmende Handlungs- und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der delikttypischen Strafzumessungsschuld prägt, war, da der Berufungswerber aus seiner Sicht alle nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um keinen Lärm zu erregen, gering.

Zwar kann der Erfolgsunwert der konkreten Tat nicht als unbedeutende Folge der Übertretung bezeichnet werden, da durch die Lärmerregung die deliktstypische Folge der Störung eines Nachbarn aufgetreten ist, jedoch überlagert die Geringfügigkeit des Handlungs- und des Gesinnungsunwertes diese Folge.

Die Erteilung einer Ermahnung war ausreichend um den Bw auf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Gleiches gilt für die Aspekte der Generalprävention.

Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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