Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300682/3/SR/Ri

Linz, 04.07.2005

 

 

 VwSen-300682/3/SR/Ri Linz, am 4. Juli 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des O S, Eweg, H gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 22. März 2005, Zl. Pol96-111-1-2004 wegen Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird stattgegeben, der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Der Kostenbeitrag zu Spruchpunkt 1 hat zu entfallen.

 

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird stattgegeben, der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

Der Kostenbeitrag zu Spruchpunkt 2 hat zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z. 2, § 51c, § 51e Abs. 2 und § 66 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs. 1 Z. 1, § 51c, § 51e Abs. 3 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1.) Sie haben am 7.10.2004 gegen 07.30 Uhr Ihren Hund Jack-Russel-Terrier, weiß-dunkelbraun, in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt, dass dieser in Obertraun, vor und in der Schule ohne Leine und ohne Beißkorb herum laufen konnte, obwohl ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herum laufen kann.

  1. Sie haben im Zeitraum 7.10.2004 bis 25.1.2005 Ihren Hund Jack-Russel-Terrier, weiß-dunkelbraun, nicht beim Gemeindeamt Hallstatt gemeldet, obwohl eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 3 Abs. 2 iVm. § 15 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002
  2. § 2 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

  1. 40 Euro
  2. 20 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Std.

12 Std.

gemäß

1.) und 2.) § 15 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.) 4 Euro, 2.) 2 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 66 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 24. März 2005 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verwaltungsübertretungen auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde Obertraun bzw. der Angaben von Frau E F sowie der Erhebungen bezüglich der Anmeldung des Hundes beim Marktgemeindeamt Hallstatt als erwiesen anzusehen seien. Trotz der Aufforderung sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen habe sich der Bw weder schriftlich gerechtfertigt noch einen Termin zur Vernehmung vereinbart.

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden. Zu Spruchpunkt 1 seien keine Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe hervorgekommen. Betreffend Spruchpunkt 2 sei die nachträgliche Anmeldung mildernd gewertet worden.

2.2. Dagegen hat der Bw ausgeführt, dass sich beim Spazieren gehen ein großer Hund auf seinen Jack Russel gestürzt hätte. Sein Hund habe sich von der Leine losgerissen und das Weite gesucht. Da die folgende Suche nach dem Hund ergebnislos verlaufen sei, habe er den Vorfall Herrn Inspektor E C vom Gendarmerieposten Hallstatt gemeldet. Anschließend sei er wieder nach Obertraun gefahren und habe bis 10 Uhr abends auf seinen Hund gewartet. In der Folge sei er am 7. Oktober 2005 schon um 5 Uhr früh nach Obertraun gefahren, habe seinen Hund gesucht und in der Bäckerei M die Verkäuferin K H um Verständigung ersucht, sollte sein Hund gesehen werden. Weiters habe er auch Bekannte um Unterstützung gebeten. Sein Hund sei dann von Frau C S aufgegriffen und von ihm abgeholt worden. Er habe alles in seiner Macht stehende getan um den Hund zu suchen und es hätte noch nie ein Problem mit seinem Hund gegeben.

 

Darüber hinaus musste der Gemeinde sehr wohl bekannt sein, dass er einen zweiten Hund habe, da er die Versicherung für beide Hunde vorlegen hatte müssen.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Pol96-111-1-2004. Da sich aus der Aktenlage und der Erhebung beim Gendarmerieposten Hallstatt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage und der ergänzenden Erhebung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bw ging am 6. Oktober 2004 mit seinem angeleinten weiß-dunkelbraunen Jack-Russel-Terrier in Obertraun spazieren. Als sich unerwartet und unvorhersehbar ein großer Hund auf den Jack-Russel-Terrier stürzte, riss sich dieser von der Leine los und verschwand aus dem Blickfeld des Bw. Nachdem die folgende Suche ergebnislos verlaufen war, fuhr der Bw nach Hallstatt und teilte den Vorfall Inspektor E C vom Gendarmerieposten Hallstatt mit. Anschließend begab sich der Bw wieder nach Obertraun und setzte die Suche nach seinem Hund bis ca. 22.00 Uhr fort. Am 7. Oktober 2004 nahm der Bw ab 05.00 Uhr die Suche wieder auf. Der Hund konnte dabei nicht aufgefunden werden.

 

Am 7. Oktober 2004 drang der Hund des Bw gegen 07.30 Uhr in die Volksschule Obertraun ein und belästigte wiederholt Kinder dadurch, dass er an ihnen hoch hüpfte und hinter ihnen herlief. Der Jack-Russel-Terrier wurde daraufhin von Frau A F C in der Annahme, dass der Hund einer ihr bekannten Person gehöre, in Verwahrung genommen. Bei der versuchten Übergabe stellte sich heraus, dass es sich um einen Hund des Bw gehandelt hat. Nach Verständigung holte sich der Bw unverzüglich seinen Hund bei Frau A F C ab. Zum Zeitpunkt des Aufgriffes trug der Jack Russel-Terrier keine Hundemarke.

 

Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung teilte der Bw der Behörde erster Instanz telefonisch am 25. Jänner 2005 mit, dass ihm bei einem Vorfall mit einem Husky sein Hund weggelaufen sei und er ihn am Vorfallstag und am folgenden Tag gesucht habe. Trotz der Aufforderung, das Vorbringen schriftlich einzubringen, gab der Bw keine schriftliche Stellungnahme ab.

 

Der Bw hat seit 1.10.1992 seinen Hauptwohnsitz an obiger Adresse und hat länger als eine Woche vor dem 6. Oktober 2004 den gegenständlichen weiß-dunkelbraunen Jack-Russel-Terrier gehalten. Dieser war zu diesem Zeitpunkt ca. 2 Jahre alt (Wurf 2002). Am 1. Februar 2005 (bzw. vollständig am 7. Februar) nahm der Bw beim Gemeindeamt Hallstatt die Anmeldung des weiß-dunkelbraunen Jack-Russel-Terrier mit Nachweis der Hundeversicherung vor.

 

3.2. Unstrittig ist, dass der weiß-dunkelbraune Jack-Russel-Terrier des Bw am 7. Oktober 2004 gegen 07.30 Uhr in und vor der Volksschule Obertraun ohne beaufsichtigt, verwahrt oder geführt zu sein herumgelaufen ist.

 

Der Bw hat glaubhaft vorgebracht, dass sein angeleinter Hund von einem größeren Hund angegriffen worden ist und sich dabei losgerissen hat. Ebenso hat er schlüssig und glaubwürdig die Suche nach seinem Hund in den folgenden Stunden und am nächsten Tag vorgebracht. Eine Überprüfung beim Gendarmerieposten Hallstatt hat ergeben, dass der Bw eine Meldung über den Vorfall erstattet hat.

 

Unstrittig ist, dass der gegenständliche weiß-dunkelbraune Jack-Russel-Terrier bereits vor dem 6. Oktober 2004 acht Wochen alt war und der Bw eine vollständige Meldung im Sinne des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 erst nach dem 31. Jänner 2005 erstattet hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002, hat eine Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche zu melden.

 

Die Meldung hat zu enthalten:

  1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin;
  2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes;

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat, und jener Person, die den Hund davor gehalten hat.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. ist der Meldung gemäß Abs. 1 anzuschließen:

1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 4 Abs. 1 oder 2) und

2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung über eine Deckungssumme von mindestens 730.000 Euro besteht oder dass ein Versicherungsschutz in dieser Höhe auf Grund einer Haushalts- oder Jagdhaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichartigen Versicherung gegeben ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 leg.cit. ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass

1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder

2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder 3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. müssen bei Bedarf, jedenfalls aber in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen und Kindergärten, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 nicht zeitgerecht nachkommt, einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hält oder gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

 

Gemäß § 15 Abs. 2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist unstrittig, dass der Hund des Bw zur Tatzeit vor und in der Volksschule Obertraun herumgelaufen ist, ohne an der Leine und mit Maulkorb geführt zu werden. Bei der gegenständlichen Örtlichkeit handelt es sich um einen öffentlichen Ort.

 

Den Tatanlastungen zu Spruchpunkt 2 kann nicht entnommen werden bis wann der Bw seiner Meldepflicht nachkommen hätte müssen.

 

4.3. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

 

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwenigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe hiezu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG (vgl. etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z. 2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

4.3.1. Die Behörde erster Instanz hat, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist, dem Bw zwar eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, jedoch mit der gewählten Formulierung keine dem Gesetz entsprechende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG vorgenommen. Im Spruchpunkt 1 hat die Behörde erster Instanz verschiedene Tatbilder (§ 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002) vermengt. Selbst wenn man § 3 Abs. 2 leg.cit. als die allgemeinere und § 6 Abs. 2 leg.cit. als die speziellere Norm ansehen und eine Neufassung der Tatanlastung und einen Vorwurf gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. für zulässig erachten würde, könnte im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auf kein schuldhaftes Verhalten des Bw geschlossen werden. Der Bw hat vor dem angelasteten Tatzeitpunkt seinen Hund entsprechend den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften geführt. Es ist ihm nicht vorwerfbar, dass sich sein Hund im Zuge des unvorhersehbaren Angriffes losreißen und er daher der Verpflichtung, den Hund an der Leine zu führen, nicht mehr nachkommen konnte.

 

Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Spruchpunkt 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

4.3.2. Wie bereits im Einleitungssatz zu Punkt 4.3.1. ausgeführt hat die Behörde erster Instanz auch mit der Formulierung des Tatvorwurfes in Spruchpunkt 2 keine dem Gesetz entsprechende Tatanlastung vorgenommen.

 

Strafbar gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist, wer der Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. nicht "zeitgerecht" nachkommt. § 2 Abs. 1 leg.cit sieht vor, dass jene Person, die einen über acht Wochen alten Hund hält, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Person den Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche diese Hundehaltung zu melden hat. Der Fristenlauf beginnt mit der Hundehaltung. Unabdingbares Tatbestandselement des Spruches ist daher jener Zeitraum, in dem der Bw seiner Meldepflicht nachkommen hätte müssen. Der von der Behörde erster Instanz angeführte Zeitraum sagt lediglich aus, dass während dieser Zeit der Bw keine Meldung erstattet hat. Möglicherweise wollte die Behörde damit zum Ausdruck bringen, dass sie bei der Beurteilung der strafbaren Handlung von einem Dauerdelikt ausgegangen ist und daher Erhebungen und Feststellungen im Hinblick auf die relevante Wochenfrist unterlassen hat.

 

Die Ausgestaltung der Strafbestimmung lässt aber eindeutig auf ein echtes Unterlassungsdelikt (die Nichtvornahme des gebotenen Tuns wird pönalisiert) schließen (arg.: nicht zeitgerecht nachkommt). Die Tat ist vollendet, wenn die Verpflichtung zu handeln - hier: binnen Wochenfrist - nicht mehr besteht und die Handlung als solche - hier: Meldung - nicht mehr nachgeholt werden kann.

 

§ 2 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 enthält eine Verpflichtung des Hundehalters und stellt sohin eine Gebotsnorm dar. Durch die Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 1 leg.cit., welche eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG darstellt, ergibt sich, dass ein Zuwiderhandeln gegen dieses Gebot eine Verwaltungsübertretung darstellt. § 15 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. stellt ausschließlich die Unterlassung der zeitgerechten - das ist jedenfalls binnen einer Woche ab Beginn der Hundehaltung - Meldung der Hundehaltung unter Strafsanktion. Die darüber hinaus fortdauernde Nichtmeldung der Hundehaltung fällt nicht unter die Strafsanktion dieser Gesetzesstelle (vgl. VwGH vom 19.10.1993, 93/04/0176).

 

Das strafbare Verhalten des Bw endete daher mit Ablauf der Wochenfrist, deren Lauf mit der Hundehaltung begonnen hat. Der Vorwurf, den Hund im Zeitraum 7.10.2004 bis 25.1.2005 nicht gemeldet zu haben, ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen und die §§ 15 Abs. 1 Z. 1 und 2 Abs. 1 leg.cit. nicht haltbar.

 

Da der Bw die ihm unter Spruchpunkt 2 angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

 
 

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