Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300688/9/BMa/Be

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-300688/9/BMa/Be Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des J P, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. Juli 2005, jeweils Zl. 933-3,

wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen den Bescheid, mit dem der Einspruch des J Pvom 13. Mai 2005 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, wird keine Folge gegeben

     

    und wegen einer Vollstreckungsverfügung den Beschluss gefasst:

     

  2. Die Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung wird gemäß § 6 AVG weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51c und e VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz

zu II.: § 10 VVG iVm § 6 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

ad. I.) Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit dem in der Präambel genannten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers (im Folgenden: Bw) vom 13. Mai 2005 gegen die dortige zur selben Zahl ergangenen Strafverfügung vom 20. April 2005 gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass die Strafverfügung am 26. April 2005 beim Postamt 4020 nachweislich hinterlegt worden sei. Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage zwei Wochen und ende daher im konkreten Fall mit Ablauf des 10. Mai 2005. Der Einspruch sei jedoch erst am 14. Mai 2005 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht worden.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c 1. Satz VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z.4 VStG).

3. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, es sei dem Bw nicht möglich gewesen, vor dem 9. Mai 2005 die Strafverfügung zu erhalten. Ab 29. April 2005 bis einschließlich 8. Mai 2005 sei der Bw ortsabwesend gewesen, da er sich in Salzburg und Freilassing aufgehalten habe. Ab dem 4. Mai 2005 bis zum 5. Juni 2005 sei er wegen einer Auslandsreise auch ortsabwesend gewesen. Vor der Auslandsreise habe er am 9. Mai 2005 die Benachrichtigung der Hinterlegung in seinem Briefkasten gefunden und habe noch in der selben Wochen den Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben, bevor er ins Ausland gefahren sei. Seine Ortsabwesenheit könne von der Post bestätigt werden.

Somit wird beantragt beide Bescheide vom 7. Juli 2005, Zl. 933-3, aufzuheben.

Der Berufung ist ein handschriftlicher Vermerk über die Ortsabwesenheit ab 4. Mai 2005 bis 5. Juni 2005 angeschlossen, auf dem ein Stempel des Postamts 4020 ersichtlich ist. Im Zuge von ergänzenden Ermittlungen wurde eruiert, dass mit den in der Berufung angeführten "beiden Bescheiden" auch der Bescheid über die Vollstreckungsverfügung mit gleichem Datum und gleicher Aktenzahl gemeint war.

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 2. August 2005 aufgefordert, bekannt zu geben, wo er sich in der Zeit zwischen 26. und 29. April aufgehalten habe, und die von ihm getätigten Angaben über seine Ortsabwesenheit zu belegen.

Mit Schreiben vom 31. August 2005 teilte der Bw hinsichtlich der gegenständlichen Verspätung mit, er habe binnen 4 Tagen ab Erhalt des Straferkenntnisses eine Berufung eingebracht. Den Tag seiner Abreise könne er nicht mehr angeben und schließe seinem Schreiben eine Bestätigung des Hauptpostamts in Linz über seine Ortsabwesenheit von 4.Mai bis 5. Juni 2005, an.

Diese Bestätigung ist mit jener, die bereits der Berufung angeschlossenen ist, ident.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Ablauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung mittels Rsa-Brief übermittelt, wobei die am 22. April 2005 und 25. April 2005 erfolgten Zustellversuche erfolglos waren. Mit Beginn der Abholfrist am 26. April 2005 wurde das Schriftstück hinterlegt. Den Berufungsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der Bw am Beginn der Abholfrist (26. April 2005) ortsabwesend gewesen war. Die schriftliche Anfrage durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Aufklärung des Sachverhalts blieb hinsichtlich dieses Zeitraums 26. bis 29. April 2005 unbeantwortet. Der Bw hat damit auch nicht eine allfällige Ortsabwesenheit, die von ihm in diesem vorgenannten Zeitraum auch gar nicht behauptet wurde, dargelegt.

Die Zustellung war somit mit dem ersten Tag der Hinterlegung, am 26. April 2005, wirksam. Auch die vierzehntägige Rechtsmittelfrist hat mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 10. Mai 2005.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

ad II.) Gemäß § 10 Abs.3 VVG geht die Berufung an den Landeshauptmann, sofern es sich um eine Angelegenheit im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Im konkreten Fall ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, da es sich um ein Verfahren nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002, also ein Verfahren im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, die Landesregierung.

Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 6 Abs.1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an diese weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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