Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300696/2/Gf/Mu

Linz, 16.01.2006

 

VwSen-300696/2/Gf/Mu Linz, am 16. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried i.I. vom 21. September 2005, Zl. Pol96-32-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried i.I. vom 21. September 2005, Zl. Pol96-32-2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 20 Stunden) verhängt, weil er seinen Hund nur in einer Weise beaufsichtigt bzw. verwahrt habe, dass dieser in der Nacht zum 31. März 2005 von 22.00 Uhr bis 00.15 Uhr einerseits an öffentlichen Orten unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und andererseits durch wiederholtes Bellen die Anzeigerin in ihrer Nachtruhe gestört habe und sie somit über das zumutbare Maß hinaus belästigt worden sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes, LGBl. Nr. 147/2002 (im Folgenden: OöHundeHG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund der Anzeige der Sicherheitswache der Stadt Ried i.I., durch die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen sowie des Verfahrensergebnisses erwiesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei "die bisherige Unbescholtenheit" des Rechtsmittelwerbers als besonderer Milderungsgrund hervorgekommen, während "zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen" als erschwerend zu werten gewesen seien. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 23. September 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Oktober 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass es im Rieder Gemeindegebiet immer wieder vorgekommen sei, dass Haustiere unbeaufsichtigt herumlaufen und dass seine Mutter zur angelasteten Tatzeit auf seinen Hund aufgepasst habe. Die Anzeigerin habe seinen Hund nur auf Grund eines Gebelles erkennen, nicht aber visuell wahrnehmen können. Es sei daher nicht einwandfrei festgestellt worden, ob es sich tatsächlich um seinen Hund gehandelt habe. Verwunderlich sei auch, dass sich nur die Anzeigerin belästigt gefühlt habe und sonst keiner der anderen zahlreichen Anrainer.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Ried i.I. zu Zl. Pol96-32-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Z. 2 und 3 OöHundeHG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen, der einen Hund nicht in einer solchen Weise beaufsichtigt, dass dadurch Menschen nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden.

 

3.2. Im angefochtenen Straferkenntnis stützt sich die belangte Behörde ausschließlich (auf die Ermittlungserhebungen der Sicherheitswache Ried i.I. sowie) auf die Zeugenaussage der Anzeigenlegerin.

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Organe der Sicherheitswache auf Grund des Erhebungsergebnisses nur von dem Verdacht ausgegangen sind, dass es sich in dieser Tatnacht um den Hund des Berufungswerbers gehandelt hätte, da dieser zuvor schon mehrmals frei laufend beobachtet worden sei. Nachdem die Anzeige aber erst am darauf folgenden Nachmittag erstattet wurde, sind dies letztlich nur unverifizierbare Behauptungen.

 

Dem gegenüber sagt auch die Anzeigerin in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde aus, dass sie den Hund nur am Gebell hätte erkennen können, ihn aber in der Tatnacht tatsächlich nicht visuell wahrnehmen konnte. Im Ergebnis liegt daher kein direkter Beweis vor, dass in der Tatnacht tatsächlich der Hund des Berufungswerbers frei umhergelaufen ist. Hätte die Anzeigerin hingegen die Sicherheitswache sofort um polizeiliche Hilfe gebeten, hätte man den Hund mit großer Wahrscheinlichkeit noch am Tatort bzw. in dessen näherer Umgebung antreffen können. Bei den Erhebungen durch die Sicherheitswache bzw. die belangte Behörde hätten daher jedenfalls auch weitere umliegende Anrainer als Zeugen befragt werden müssen.

 

Da somit im Ergebnis keine überzeugenden Beweise erkennbar sind, musste im Sinne des Art. 6 Abs. 2 MRK im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers entschieden werden.

 

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Strafverfahren aufzuheben und das Verwaltungs-strafverfahren gegen ihn nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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