Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300697/3/BMa/Be

Linz, 27.01.2006

 

 

 

VwSen-300697/3/BMa/Be Linz, am 27. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des D L, wegen Beschlagnahme eines Spielapparates folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: Art. 129a Abs. 1 B-VG iVm § 53 Abs.1 GSpG und § 33 Abs.1 VwGG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Anlässlich einer Spielapparatekontrolle am 1. September 2005 wurde der Pokerautomat mit der Gerätebezeichnung "Impera Austria", Fab.-Nr. 90.11.155, Serie BG03 und ein Glückspielautomat der Type "Club Master" mit der Gerätebezeichnung "Impera International" ohne erkennbare Seriennummer, Plakette mit der Aufschrift "3", jeweils mit dem installierten Spielprogramm "Magic Card Quiz" von Organen der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen beschlagnahmt.

Gegen den am 15. September 2005 vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen erlassenen Beschlagnahmebescheid, Zl. Pol96-63-2005, wurde mit Schriftsatz vom 26. September 2005 durch die rechtsfreundliche Vertretung des D L Berufung erhoben. Der Akt wurde am 10. Oktober 2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 wurde die Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid vom Berufungswerber zurückgezogen. Dieser Schriftsatz wurde in Kopie mit Schreiben vom 24. Jänner 2006 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

2. Die zu VwSen-300697-2005 anhängige Berufung war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.4.1999, VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998, VwSen-400605/8/Sr/Ri vom 12.7.2001).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

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