Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300698/5/SR/Ri

Linz, 04.11.2005

 

 

 

VwSen-300698/5/SR/Ri Linz, am 4. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, Fgasse, L-U gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. September 2005, Zl. Pol96-310-2005, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes 1979 (im Folgenden: Oö. PolStG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z. 3, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben dem bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben seit Frühjahr 2004 bis zumindest 09.11.2004 das Objekt Pstraße Nr., `H-Bar´ einschließlich der angrenzenden Wohnungen zur Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) zur Verfügung gestellt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 7 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 2 Abs. 3 lit. c iVm § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG), LGBl. Nr. 36/1979, idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

1.000,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

72 Stunden

gemäß

 

§ 10 Abs. 1 lit.b Oö. PolStG 1979 idgF.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro."

 

 

2. Gegen dieses dem Vertreter der Bw am 28. September 2005 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat die Behörde erster Instanz - abgesehen von der "Tatzeit" und dem "Tatort" - lediglich die verba legalia wiedergegeben. In der Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen worden sei. Dabei habe dieser ausgesagt, dass sich im Zuge der Ermittlungen Hinweise ergeben hätten, wonach die Bw als Vermieterin der gegenständlichen Räumlichkeiten Kenntnis von der Nutzung zur Prostitution hatte. Der Tatvorwurf sei eindeutig durch die Zeugenaussage des Herrn B B, die dieser am 13. April 2005 beim Landesgendarmeriekommando für Oö. gemacht habe, bestätigt. Dieser Zeuge habe ausgesagt, dass "nicht offen über die Ausübung der Prostitution in diesem Lokal gesprochen" worden sei, aber die Bw "aus seiner Sicht dennoch Bescheid gewusst habe".

Die Zurverfügungstellung der gegenständlichen Räumlichkeiten sei unbestritten. Die Behörde erster Instanz führte weiter begründend aus, dass "zusammenfassend daher festgestellt werden müsse, dass die Bw vorsätzlich die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe, damit in diesen geheime Prostitution ausgeübt werden konnte".

 

Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.

 

2.2. Dagegen brachte der Rechtsvertreter der Bw vor, dass das Verfahren mangelhaft geführt worden sei und die Behörde erster Instanz eine unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe.

 

Die Bw sei nicht in Kenntnis gewesen, dass man im gegenständlichen Lokal die Prostitution ausgeübt habe. Aus der Aussage des Zeugen B B könne eine derartige Kenntnis nicht abgeleitet werden. Sie sei ungarischer Herkunft und über die Tätigkeiten ihres im Mai 2005 (richtig: Mai 2004) verstorbenen Gatten nur wenig informiert gewesen. Um seine Geschäfte habe sie sich nicht gekümmert.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

3.1.1. In der Anzeige der Kriminalabteilung des Oö. Landesgendarmeriekommandos vom 7. Dezember 2004, GZ.P 19/04/EB10 wird unter "Darstellung der Tat" von gewerbsmäßiger Unzucht im Lokal H-Bar und in "den Räumlichkeiten der angrenzenden Wohnung" gesprochen. In der Folge findet sich in dieser Anzeige ein "Zusatz für die BH Linz-Land". Darunter wird ausgeführt, dass die Bw "das Objekt Pstr. an B KEG einschließlich der angrenzenden Wohnungen, die der Ausübung zur Prostitution dienten" vermietet hatte.


3.1.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Dezember 2004 legte die Behörde erster Instanz der Bw folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

"Sie haben seit Frühjahr 2004 bis zumindest 09.11.2004 das Objekt Pstraße Nr., `H-Bar´ einschließlich der angrenzenden Wohnungen zur Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) zur Verfügung gestellt."

 

3.1.3. In der am 20. Jänner 2005 eingebrachten Stellungnahme brachte der Rechtsvertreter vor, dass "der verstorbene Gatte der Bw bis 31.12.2006 Mieter des gegenständlichen Bestandsobjektes" sei. Das Objekt sei seit 8 Jahren vermietet und die Mieter hätten für allfällige Verfehlungen selbst einzustehen.

 

Als Nachweis wurden u.a. die "Mietvereinbarungen" angeschlossen. In jeder der Vereinbarungen wird auf das "Lokal samt Wohnung" abgestellt.

 

3.1.4. Bei der Befragung des Meldungslegers "Herrn B" am 25. April 2005 vor der Behörde erster Instanz (Gegenstand der Befragung: Zeugeneinvernahme von Herrn B B) gab dieser an, dass im Zuge der Ermittlungen Hinweise getätigt worden seien, wonach die Bw als "Vermieterin der ggst. Räumlichkeiten Kenntnis von der Nutzung zur Prostitution hatte". Diesbezüglich habe er Herrn B B am 13. April 2005 beim Landesgendarmeriekommando , Linz, Gruberstraße 35 niederschriftlich befragt. Aus der Niederschrift gehe eindeutig hervor, dass die Bw "Kenntnis von der Ausübung der illegalen Prostitution" hatte. Nach der niederschriftlichen Befragung legte der Meldungsleger die mit Herrn B B aufgenommene Niederschrift vor.

 

Dieser Niederschrift ist weder die genaue Uhrzeit noch der Ort der
Befragung zu entnehmen.

 

3.1.5. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 wurde die Bw vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die "Angelegenheit" wurde mit Hinweis auf das Oö. Polizeistrafgesetz und "Vorfall vom Frühjahr 2004 bis zumindest 9.11.2004" umschrieben.

 

3.1.6. In der Stellungnahme vom 17. Mai 2005 wurde von der Bw die Übertretung nach dem "Polizeistrafgesetz" bestritten, die Einvernahme von Zeugen und die Einholung von weiteren Beweismitteln beantragt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 61/2005 hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

4.2.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

 

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

Ziffer 1 stellt somit klar, dass der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden muss.

 

4.2.2. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als beschuldigtengerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

4.3. Aus der Anzeige vom 7. Dezember 2004 kann keine umfassende Tatanlastung abgeleitet werden. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Dezember 2004 werden abgesehen von einer zeitlichen und örtlichen Groborientierung lediglich die verba legalia gebraucht, um die Tat nach dem § 2 Abs 3 lit c) O.ö. PolStG zu umschreiben. Anzumerken ist auch, dass der im Spruch angeführte Tatort im Widerspruch zur Aktenlage und zur (widersprüchlichen) Anzeige steht.

 

Zur Veranschaulichung sei der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung hier wiederholt:

 

"Sie haben seit Frühjahr 2004 bis zumindest 09.11.2004 das Objekt P Nr., `H-Bar´ einschließlich der angrenzenden Wohnungen zur Anbahnung und Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) zur Verfügung gestellt."

 

Eine konkrete Straftat kann nicht allein mit den vom Gesetzgeber gebrauchten verba legalia umschrieben werden. Sie ist vielmehr tatbildbezogen entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalles zu individualisieren. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG ist daher nur entsprochen, wenn alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale einzelfallbezogen individualisiert wurden. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes unter Angabe von Tatzeit und Tatort reicht dafür noch nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 1996, 970, Anm 2 zu § 44a VStG).

Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine taugliche Verfolgungshandlung erfolgt. Daraus folgt, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VStG keine taugliche, alle wesentlichen Tatbildmerkmale konkretisierende Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

 

Aber auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Die Behörde erster Instanz hat der Bw eine lediglich hinsichtlich Zeit und - nach der Aktenlage widersprüchlichen - Tatort bezeichnete Tat unter Verwendung der verba legalia angelastet und eine einzelfallbezogene Konkretisierung des Spruches gänzlich unterlassen. Es ist darüber hinaus nicht erkennbar, worin die belangte Behörde das vorsätzliche Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten durch die Bw sieht.

 

Wie der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich bereits ausgesprochen hat, können die Tatbegehungsvarianten des § 2 Abs 3 lit c) Oö. PolStG nur vorsätzlich begangen werden, weil die jeweilige Tatbegehung "für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution" finalen Charakter hat und damit ein Wissen und Wollen des Täters voraussetzt (vgl VwSen-300075 vom 17.4.1997). Der Spruch umschreibt das der Bw angelastete Zur-Verfügung-Stellen für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nicht anhand konkreter Umstände, die unter die verba legalia subsumiert werden könnten.

 

Eine Ergänzung des Tatvorwurfes konnte allerdings nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht mehr erfolgen.

 

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren schon mangels geeigneter Tatanlastung und eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 VStG einzustellen.

Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfiel damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

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