Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300703/2/BMa/Be

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-300703/2/BMa/Be Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Strafberufung der R A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt vom 9. November 2005, Pol96-206-2004, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes - Oö. PolStG (LGBl.Nr. 36/1979 idF LGBl.Nr. 61/2005) zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Strafberufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002;

§ 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Freistadt wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 19.09.2004 um 00.10 bis 01.10 Uhr Räumlichkeiten des Nachtclubs D V an der, in welchem ein Gastgewerbe ausgeübt wird, für Zwecke der Anbahnung der Prostitution genutzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 2 Abs.3 lit. c in Verbindung mit 10 Abs.1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 400,- Euro; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden; gemäß § 10 Abs.1 lit.b Oö. Polizeistrafgesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 440 Euro."

2. Gegen dieses der Bw am 14. November 2005 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. November 2005 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung gegen die Strafbemessung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde zur Strafbemessung im Wesentlichen begründend aus, Erschwerungs- und Milderungsgründe seien im Verfahren nicht hervorgetreten. Bei der Strafhöhe seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw insofern berücksichtigt worden, als sie ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro beziehe, kein Vermögen besitze und für ein Kind in der dominikanischen Republik sorgepflichtig sei. Der Strafrahmen für die von Ihr begangene Verwaltungsübertretung bewege sich bis 14.500 Euro, wobei die ausgesprochene Strafhöhe von 400 Euro am unteren Ende der Bandbreite liege. Die Strafe scheine angemessen und erforderlich zu sein, um sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere des Verschuldens entsprechende Ersatzarreststrafe festgesetzt worden.

2.2. Dagegen wendet die Berufung ein, in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Februar 2005 habe die Bw ein vollinhaltliches Geständnis abgelegt, was gemäß StGB einen Milderungsgrund darstelle, der bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre. Sie sei unbescholten, auch dies sei im Strafrecht ein anerkannter Milderungsgrund bei der Strafbemessung. Diese Milderungsgründe seien aber in der Strafbemessung des bekämpften Bescheides nicht berücksichtigt worden.

Überdies sei die Geldstrafe zu hoch, da sie lediglich ein monatliches Einkommen von ca. 800 Euro beziehe, keinerlei Vermögen besitze und für ein Kind in der dominikanischen Republik sorgepflichtig sei.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. Pol96-206-2004; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag einer Verfahrenspartei nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Aufgrund der eingeschränkten Berufung - ausschließlich gegen die Höhe der Strafe - ist das angefochtene Straferkenntnis betreffend dessen Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

Bei der Strafbemessung hat der Unabhängige Verwaltungssenat daher die eingetretene Rechtskraft zu beachten und davon auszugehen, dass die Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.

4.2. Gemäß § 2 Abs.3 lit.c des Oö. Polizeistrafgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem in Gebäuden in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten udgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt.

Nach § 10 Abs.1 lit.b leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen nach §2 Abs.3 mit Geldstrafe bis 14.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs.1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

4.3. Das Verhalten der Beschuldigten verwirklicht den Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.c Oö. Polizeistrafgesetz. Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde auf keine Milderungsgründe eingegangen, insbesondere auch nicht darauf, dass die Bw laut Aktenlage bisher unbescholten ist. Schon bereits aus diesem Grund war die Strafe herabzusetzen. Überdies hätte die belangte Behörde auch bewerten müssen, dass im konkreten Fall wegen Einsichtigkeit der Bw - so hat sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 4. Februar 2005 - die Tatvorwürfe vollinhaltlich eingestanden - spezialpräventive Gründe in den Hintergrund treten.

Es konnte daher im konkreten Fall mit einer Geldstrafe von 100 Euro das Auslangen gefunden werden.

 

5. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

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