Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300706/6/Ste

Linz, 20.12.2005

 

 

VwSen-300706/6/Ste Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Dipl.Ing. Mag. P H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2005, GZ. 0046522/2005, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.
  2. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. November 2005, GZ. 0046522/2005, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Rahmen des Spruchpunkt "I. Tatbeschreibung", dass er

"es als Halter und Besitzer (Eigentümer) des Hundes Heidi, Golden Retriever, 8 Jahre mit der Hundemarkennummer L10340 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten [hat], dass er sich einer Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig gemacht haben, indem er

ad 1)

zumindest am 17.08.2005 dem Tier [...] ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt hat und es in schwere Angst versetzt hat, weil das Tier einer Bewegungseinschränkung aufgrund einer Wunde (vom eingewachsenen Halsband) ausgesetzt war. Diese Wunde verlief fast über den gesamten Halsbereich ringförmig von ventral nach dorsal und wieder nach ventral, ihre Breite betrug um Durchschnitt 3 - 4 cm und reichte bis tief in die Unterhaut.

Dieser Wundzustand muss schon einige Wochen angedauert haben und daher wurde dem Tier über einen längeren Zeitraum Schmerzen und Leiden zugefügt und es dadurch in Angst versetzt.

ad 2)

zumindest am 17.08.2005 das Tier [...] in der Betreuung so vernachlässigt war, weil das von ihm gehaltene Tier Ekzeme am Kopf aufwies ebenso eine unversorgte ältere Wunde am ventralen Halsbereich vorhanden war. Dem Tier wurden damit Schmerzen bereitet."

Die folgenden Punkte des Spruchs lauten wörtlich wie folgt:

"II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

ad 1)

§ 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 10 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz BGBl. Nr. 118/2004

ad 2)

§ 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 13 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetz BGBl. Nr. 118/2004

III. Strafausspruch:

Es wird über die (den) Beschuldigten eine Geldstrafe von Euro 730, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 38 Abs. 1 Z. 1; §§ 9, 16 und 19 VStG."

Begründend wurde dazu im Wesentlichen lediglich der Wortlaut des Einspruchs des nunmehrigen Bw aus dem bisherigen Verfahren sowie oben zitierte Spruch und der Gesetzestext wiederholt und darauf hingewiesen, dass "für die erkennende Behörde [ist] der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen." Es folgen Ausführungen zur Schuldfrage und zur Strafhöhe.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 1. Dezember 2005 zugestellt wurde, richtet sich die am 9. Dezember 2005 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

Sie wird im Wesentlichen damit begründet, dass es nach Ansicht des Bw bei dem Hund mit dem eingewachsenen Halsband nicht um seine Hündin handeln kann. Der Bw bietet dazu zahlreiche Beweise an, auf die er zum Teil auch schon im bisherigen Verfahren verwiesen hatte.

In der Sache wird die Aufhebung des Bescheids der Behörde erster Instanz beantragt.

1.3. Die Tierschutzombudsstelle Oberösterreich wurde im bisherigen Verfahren nicht beteiligt (§ 41 Abs. 4 TSchG).

 

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Über Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 16. Dezember 2005 hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zu einigen Fragen Stellung genommen. Dabei wurde insbesondere festgestellt,

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ. 0046522/ 2005 sowie die dazu ergänzend eingeholten Beweismittel. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Am 17. August 2005 wurde von der Feuerwehr ein Hund mit schweren Verletzungen in der Goethestraße 34 aufgegriffen und in das Tierheim Linz verbracht. Der Hund trug zu diesem Zeitpunkt keine Hundemarke.

Davon abgesehen konnten derzeit jedoch keine weiteren Sachverhaltsdetails mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bewiesen werden. Insbesondere stützt sich die Zuordnung des eingelieferten Hundes zum Bw offenbar lediglich auf eine Vermutung der einliefernden Personen der Feuerwehr sowie auf die Tatsache, dass der Bw "fast jeden Tag dort [Anmerkung: im Tierheim] angerufen [hat] und [ist] auch dort gestanden [ist]". Eine jeden Zweifel ausschließende Identifizierung des Hundes durch den Bw wurde offenbar unterlassen, ebenso wie Ermittlungen zur Frage des Verbleibs des Hundes des Bw, wenn der eingelieferte Hund - wie von ihm mit unter behauptet - nicht seiner ist.

Zusätzlich bestehen weitere schwerwiegende Unklarheiten etwa hinsichtlich des genauen Tatzeitraums und des völlig unbestimmten Tatorts, da es offenbar unwahrscheinlich ist, dass die schweren Verletzungen und Krankheiten des Hundes durch Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigungen an nur einem Tag bedingt sein können. Es wäre wohl auch vor dem Hintergrund der gebotenen Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (vgl. § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG iVm. § 24 VStG) in erster Linie Angelegenheit der belangten Behörde gewesen, die entsprechenden Sachverhaltsdetails zu erheben und (erst) dann ihre Entscheidung zu treffen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 5 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, regelt das Verbot der Tierquälerei. Nach Abs. 1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Im Abs. 2 sind beispielsweise verschiedene Fälle angeführt, in denen jedenfalls gegen Abs. 1 verstoßen wird.

 

Nach Abs. 2 Z. 10 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt".

 

Nach Z. 13 verstößt gegen das Verbot der Tierquälerei, wer "die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird".

 

Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt begeht nach § 38 Abs. 1 TSchG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erfahren hat, muss der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat derart konkretisieren, dass der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Anm. zu § 44a VStG, S. 1520 ff).

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, hat die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dargelegt hat, ist, um den Anforderungen dieser Gesetzesstelle zu entsprechen, im Spruch die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

 

Dem § 44a Z. 1 VStG ist dann entsprochen, wenn aufgrund der Tatumschreibung es dem Beschuldigten ermöglicht wird, im Verwaltungsstrafverfahren in der Lage zu sein, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats hat die belangte Behörde den Sachverhalt, der für die Subsumtion unter die einschlägigen Tatbilder des § 5 TSchG erforderlich ist, nicht im Sinn des § 44a Z. 1 VStG anhand der Umstände des Einzelfalls konkretisiert. Mit dem schon sprachlich nicht nachvollziehbaren (Alternativ-[?])Vorwurf, dass er es als "Halter und Besitzer (Eigentümer) [...] verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten [habe], dass er sich einer Übertretung des Tierschutzgesetzes schuldig gemacht" hat, verkennt die belangte Behörde einerseits, dass es für die Strafbarkeit nach den genannten Bestimmungen keiner besonderen Eigenschaft als "Halter und Besitzer (Eigentümer)" bedarf, andererseits fehlt es damit an einer konkreten Tatbeschreiben.

Eine genauere Umschreibung wird zwar in den beiden im Spruch folgenden Ziffern versucht, dies allerdings auch in einer letztlich ungenügenden Art und Weise. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, was mit der Wendungen "Bewegungseinschränkung aufgrund einer Wunde" gemeint ist. Offenbar geht die belangte Behörde davon aus, dass die Wunde zu einer Bewegungseinschränkung geführt hat. Dabei übersieht sie jedoch, dass ein solcher Umstand zweifelsfrei nicht als Aussetzen einer Bewegungseinschränkung iSd. § 5 Abs. 2 Z. 10 TSchG angesehen werden kann, geht es doch dort ua. etwa darum, Tier vor der Verwahrung in abgeschlossenen Behältnissen zu bewahren. Im vorliegenden Fall ist die (durch die Wunde durchaus denkbar verursachte) Bewegungseinschränkung allerdings nur die Folge einer Verletzung oder Wunde, wofür der Bw wohl nicht ohne weiteres zur Verantwortung gezogen werden kann. Es kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er auf Grund der genannten Strafbestimmung etwa eine Person bestrafen wollte, deren Tier beispielsweise auf Grund einer (auf welche Art immer erlittenen) Verletzung faktisch in seiner Bewegung eingeschränkt ist (weil es vielleicht einen Verband trägt).

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den zweiten Tatvorwurf (Z. 2 des Spruchs), nach dem das Tier "in der Betrauung so vernachlässigt war, weil [... es] Ekzeme am Kopf aufwies ...". Auch diese Anlastung enthält keinen konkreten Sachverhalt in Bezug auf das Tatbild des § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG; auch dieser Spruchteil beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Tatbilder vermengende, undifferenzierte Behauptung unter bloßer Verwendung von Teilen der Wörter der gesetzlichen Bestimmung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es aber nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung von Tatzeit und Tatort wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren.

Die Behörde erster Instanz hat darüber hinaus tatsächlich nicht hinreichend aufgeklärt, ob der eingelieferte Hund tatsächlich in einem Zusammenhang zum Bw steht. Sie hat letztlich offen gelassen, welcher Sachverhalt tatsächlich zutrifft. Zwar wird in der Begründung des Straferkenntnisses in einem Satz lapidar auf den "im Spruch dargestellten Sachverhalt" verwiesen, doch bleibt dieser völlig unklar. Dies ganz abgesehen davon, dass diese Vorgangsweise den Verwaltungsverfahrenvorschriften nicht entspricht, nach denen "in der Begründung [...] die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens [...] klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind (vgl. § 60 AVG iVm. § 24 VStG).

Insgesamt wurden wesentliche Tatfragen nicht gelöst und die für die Subsumtion notwendigen Sachverhaltsmerkmale offen gelassen. Die mangelhafte Spruchfassung ist demnach auch auf wesentliche Aufklärungs- und Feststellungsmängel zurückzuführen. Diese sind so gravierend, dass sie nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats von ihm auch nicht sanierbar sind.

3.3. Die Mängel schon im Ermittlungsverfahren sind auch deswegen besonders gravierend, weil § 38 Abs. 7 TSchG eine Verwaltungsübertretung dann ausschließt, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Da im Hinblick auf § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB ("Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt, ... .") es nicht ganz ausgeschlossen scheint, dass die fragliche Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, und eine Bestrafung diesfalls ausschließlich wegen des vorrangigen Delikts nach § 222 StGB in Frage kommt, wäre hier der Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben gewesen. Im Übrigen fehlen im Akt der belangten Behörde auch jegliche Erwägungen zu dieser Frage.

3.4. Ein weiterer gravierender Mangel liegt darin, dass die belangte Behörde trotz Anlastung zweier Verwaltungsübertretungen offenbar eine einheitliche Strafe verhängt hat. Damit wird nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs dem Bw durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes Einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl. z.B. VwGH vom 16. Dezember 1987, 87/02/0073, mwN).

Auch dieser Mangel ist durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht sanierbar, wäre doch jede Änderung uU. mit der Verhängung einer höheren Strafe verbunden, als im angefochtenen Bescheid, weil ja die Strafe nicht eine konkreten Verwaltungsübertretung zugeordnet werden kann. Dies ist aber schon nach § 51 Abs. 6 VStG unzulässig.

Wenn die belangte Behörde dazu auf ein "Problem des Computerprogramms" verweist, ist das für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weil es wohl zumutbar scheint, auch solche Erledigungen zu prüfen. Im Kern könnte daraus sogar der Schluss gezogen werden, dass die Erledigung in dieser Form nicht genehmigt ist.

Sollten diese Fehler ihre Ursache tatsächlich im "Computerprogramm" haben, ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde diese offensichtlichen Fehler nicht auf eine andere Art und Weise korrigierte. Dazu ist etwa auf § 62 Abs. 4 AVG (iVm. § 24 VStG) oder auch die Möglichkeit der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (§ 64a AVG iVm. § 24 VStG) hinzuweisen. Gerade die erstgenannte Bestimmung sieht eine Berichtigung auch im Fall von offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden vor.

 

3.5. Abgesehen von den bereits aufgezeigten schwerwiegenden Mängel, ist aus verfahrensökonomischen Gründen (für das allenfalls verbesserte weitere Verfahren) stichwortartig auch auf folgende weitere Mängel des Verfahrens und der Entscheidung erster Instanz hinzuweisen:

 

3.6. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Einerseits wurde die objektive Tatseite kaum oder jedenfalls nicht genügend ermittelt und sind die Verwaltungsübertretungen (derzeit) nicht durch unbedenkliche Beweisergebnisse erwiesen. Diese Mängel sind so gravierend, dass eine Sanierung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht in Frage kam, weil dazu faktisch die Durchführung eines völlig neuen Verwaltungsstrafverfahrens notwendig gewesen wäre und damit dem Bw auch die Möglichkeit einer Überprüfung im Instanzenzug genommen werden würde. Darüber hinaus scheint auch die Tatanlastung im Grunde des § 44a VStG wesentlich mangelhaft.

 

Es zeigt sich im Ergebnis somit, dass auf der Basis der derzeit beweisfähigen Fakten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 38 TSchG zu verantworten hat.

 

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat keine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG verfügt, da uU. die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG noch nicht abgelaufen ist und in diesem Fall eine Verfolgung und Bestrafung des Täters noch möglich ist.

 

3.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht sich abschließend noch dazu veranlasst, die belangte Behörde auch darauf hinzuweisen, dass nach § 60 AVG (der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) in der Begründung von Bescheiden (Straferkenntnissen) "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen" sind. Das Straferkenntnis vom 24. November 2005 entspricht diesen Vorgaben nicht, enthält es doch weder eine Feststellung des genauen Sachverhalts, von dem die Behörde erster Instanz bei ihrer Entscheidung ausging, noch eine Beweiswürdigung oder einen entsprechenden Versuch einer Subsumtion. Insbesondere reicht dazu die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes oder der Rechtslage in ihren Grundzügen nicht aus, dem Gebot des § 60 AVG zu entsprechen. Das Verfahren und die Entscheidung der belangten Behörde wurde in wesentlichen Punkten offenbar wenig sorgfältig und in Verkennung der Rechtsgrundlagen abgeführt und getroffen. Im Detail darf dazu z.B. auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Aufl., zu § 60 AVG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof verwiesen werden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

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