Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102085/6/Br

Linz, 27.07.1994

VwSen - 102085/6/Br Linz, am 27. Juli 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. Michael P, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Mai 1994, Zl.: Cst 12.817/93-R, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 27. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem Straferkenntnis vom 17. Mai 1994, Zl.: Cst 12.817/93-R, wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 25. Juli 1993 um 15.48 Uhr in L, U vor der Nr. 84 in Richtung stadtauswärts mit dem Kfz mit dem Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 72 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei.

1.1. Begründend hat die Erstbehörde sinngemäß ausgeführt, daß die Übertretung aufgrund der Radarmessung erwiesen sei. Es habe für die erkennende Behörde keinerlei Zweifel an der festgestellten Fahrgeschwindigkeit bestanden. Es liege ein einwandfreies Meßergebnis mittels eines geeichten Lasermeßgerätes vor, wobei die Verwendungsrichtlinien eingehalten worden seien. Der die Messung durchführende Beamte habe einwandfreie Sicht auf den vom Berufungswerber benützten Fahrstreifen gehabt. Da am Display nur dann eine Messung aufscheine, wenn der Laserpunkt die Front des gemessenen Fahrzeuges trifft, liege im gegenständlichen Fall eine gültige Messung vor. 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung. Inhaltlich wird sinngemäß ausgeführt, daß die erstbehördliche Begründung völlig an seinem Vorbringen vorbeigehe. Die Angaben des Meldungslegers seien insofern widersprüchlich, weil er einerseits ausführt, es sei dem Berufungswerber die Möglichkeit der Einsichtnahme auf dem Display des Geschwindigkeitsmeßgerätes gewährt worden und es sei davon nicht Gebrauch gemacht worden, andererseits vom Meldungsleger aber wieder angegeben worden sei, daß die Einsichtnahme infolge einer zwischenzeitig erfolgten Messung nicht (mehr) möglich gewesen sei. Ferner könnte aufgrund der Örtlichkeit eine "Überdeckung" mit einem Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen vorliegen. Die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit könne nicht mit Sicherheit dem von ihm gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden, zumal auch ein anderes Fahrzeug gemessen worden sein könnte. Schließlich sei seinen begründeten Beweisanträgen zu Unrecht nicht nachgekommen worden.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion L, Zl.: Cst 12.817/93-R, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juli 1994, sowie durch die Vernehmung des Zeugen RevInsp. P und Insp. J als Zeugen und des Berufungswerbers als Verfahrenspartei. 5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug an der unter Punkt 1. angeführten Stelle gelenkt. Zum Meßzeitpunkt haben sich auf zwei Fahrstreifen mehrere Fahrzeuge auf den die Messung durchführenden Zeugen J zubewegt. Die dem Berufungswerberfahrzeug zugeordnete Messung ist 57 Meter vor dem Passieren der Höhe des Standortes des Meßbeamten erfolgt. Die Anhaltung des Berufungswerbers hat daher erst nach der Vorbeifahrt am Meßbeamten erfolgen können. Vom Ort der Anhaltung war kein Sichtkontakt zwischen dem anhaltenden und dem messenden Beamten gegeben. Dem Berufungswerber konnte infolge der zwischenzeitig vorgenommenen neuen Messung die seinem Fahrzeug zugeordnete Messung nicht mehr gezeigt werden. Es konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht geklärt werden, ob bei dem dem Berufungswerber zugeordnete Meßergebnis die sogenannte Meßfehlertoleranz bereits Berücksichtigung gefunden gehabt hatte oder bei diesem Wert diese noch zu berücksichtigen gewesen wäre.

5.2. Dieses Ermittlungsergebnis stützt sich auf die Angaben der Zeugen, welche zum Teil auch die Einwände des Berufungswerbers bestätigten. Die Zeugen geben insbesondere an, daß die Messung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als auf zwei Fahrstreifen mehrere Fahrzeuge sich auf den Meßort zubewegt haben. Die Anhaltung des Berufungswerbers vermochte schließlich erst hinter der Meßmannschaft erfolgen. Von den Zeugen wurde auch eingeräumt, daß nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, ob bei der hier dem Verfahren grundgelegten Fahrgeschwindigkeit die Meßfehlertoleranz berücksichtigt worden ist. Dies würde normalerweise in der Anzeige vermerkt werden.

Indem angesichts dieser Angaben offenkundig ist, daß anläßlich dieser Messung einige Ungereimtheiten und Abweichungen im Hinblick auf den sonst bei solchen Messungen üblichen Ablauf vorliegen, vermochte dieses hier grundgelegte Ergebnis jedenfalls nicht in diesem Ausmaß, anderseits aber auch nicht in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit dem Berufungswerber zugeordnet werden. Es war daher - jedenfalls im Zweifel - von einem Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten auszugehen.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

Den vom Berufungswerber vorgebrachten Argumenten war jedenfalls teilweise zu folgen. Eine weitere Beweisführung ist nicht möglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen ist (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. sinngemäß; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum