Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300711/2/Ste

Linz, 28.12.2005

 

 

 

VwSen-300711/2/Ste Linz, am 28. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des T K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 2. Dezember 2005, Pol96-65-2005, wegen einer Übertretung des Oö. Spielapparategesetzes 1999, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt, weil er einen genau bezeichneten Verstoß gegen das Verbot nach § 3 Abs. 1 Z. 4 Oö. Spielapparategesetz zu verantworten habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 1 Z. 3 des Oö. Spielapparategesetzes begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tat auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des einschreitenden Organs und des Geständnisses erwiesen sei. Die verhängte Strafe sei unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage des nunmehrigen Bw festgesetzt worden und entspreche dem Ausmaß des Verschuldens. Mildernd wurde die Unbescholtenheit, das Geständnis und die schlechte finanzielle Situation gewertet. Erschwerende Umstände lagen nicht vor, sodass die Behörde erster Instanz die Mindeststrafe auf das größtmögliche Ausmaß herabsetzte.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 9. Dezember 2005 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende - am 15. Dezember 2005 und somit rechtzeitig eingebrachte - "Berufung gegen die Strafhöhe". Darin wird ersucht, die Strafe auf 150 Euro herabzusetzen. Der Sachverhalt wird ausdrücklich nicht bestritten.

 

Die Berufung richtet sich damit ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe.

 

Begründet wird dies damit, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Einkommensschätzung von 1.600 Euro pro Monat unrichtig sei. Richtig sei vielmehr, "dass aufgrund der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage, das Einkommen sich im negativen Bereich" bewege.

 

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies, die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben und sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat die genannte Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig begangen. Zu seinen Gunsten wird davon ausgegangen, dass er tatsächlich über kein relevantes Einkommen und Vermögen verfügt sowie keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten hat. Einschlägige Vormerkungen sind keine bekannt. Besondere Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Bw ist bisher unbescholten und hat ein Geständnis abgelegt.

 

 

3. Über die Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 des Oö. Spielapparategesetzes 1999, LGBl. Nr. 53/1999, ist das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung (§ 4) verboten. Nach § 4 Abs. 1 Oö. Spielapparategesetz 1999 bedarf - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - an öffentlichen Orten das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen einer Bewilligung der Behörde (Spielapparatebewilligung).

 

Wer als Verfügungsberechtigter über den Aufstellort einen Verstoß gegen ein Verbot gemäß § 3 duldet, begeht nach § 10 Abs. 1 Z. 3 Oö. Spielapparategesetz 1999 eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 2 leg.cit. von der Behörde mit einer Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, ist weder auf die Frage des Tatbestands noch auf das Verschulden der Sache nach näher einzugehen. Der Bw hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt; er ist auch in subjektiver Hinsicht dafür verantwortlich. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.2. Die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro wurde unter Anwendung des § 20 VStG festgesetzt, weil nach der Grundbestimmung des § 10 Abs. 2 Oö. Spielapparategesetz 1999 an sich eine Mindeststrafe von 2.000 Euro zu verhängen gewesen wäre.

 

Nach § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 20 VStG sieht eine außerordentliche Milderung der Strafe in Fällen vor, in denen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Das Gesetz sieht allerdings eine höchstzulässige außerordentliche Milderung bis zur Hälfte der Mindeststrafe vor. Die angewendete Strafbestimmung des Oö. Spielapparategesetzes 1999 sieht eine Mindeststrafe von 2.000 Euro vor. Eine außerordentliche Milderung war daher bis höchstens 1.000 Euro zulässig. Davon hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise Gebrauch gemacht.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist bei der im Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe weder durch die belangte Behörde noch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich.

 

Für die in der Berufung beantragte weitere Herabsetzung der Strafe besteht keine Rechtsgrundlage.

 

3.3. Auf Grund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.4. Der Bescheid erster Instanz war daher zu bestätigen, die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

 

Anzumerken bleibt, dass dem Bw die Möglichkeit des Aufschubs oder der Teilzahlung offen bleibt (vgl. § 54b VStG).

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Wolfgang Steiner

 

 

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