Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300724/26/Sr/Ri

Linz, 17.05.2006

 

 

 

VwSen-300724/26/Sr/Ri Linz, am 17. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des P N, O a I, V G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 14. Februar 2006, Zl. Pol96-67-2005, wegen Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz 1979 - Oö.PolStG, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 61/2005, nach den am 7. April und 10. Mai 2006 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 8,00 Euro zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 30.7.2005 um 03.30 Uhr in 4910 Ried i.I., Hauptplatz (Gehsteig) ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, indem Sie während eines Fußmarsches vom oberen Hauptplatz kommend in Richtung "Linzer Gasse" unverständliche, unzusammenhängende Worte grölten, so dass das Geschrei über den ganzen "Hauptplatz" gellte, an den Häuserfronten widerhallte und dadurch die Nachtruhe über einen gewissen Zeitraum empfindlich gestört war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

40,00 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß

 

§ 10 Abs.1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz 1979

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro."

 

2. Gegen dieses dem Bw am 16. Februar 2006 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. In der Begründung hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tat auf Grund der eindeutigen Angaben in der Anzeige und den durchaus schlüssig und nachvollziehbar einzustufenden Zeugenaussagen der einschreitenden Sicherheitswachebeamten objektiv als erwiesen anzusehen sei. Ebensowenig seien Umstände hervorgekommen, die ein Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden. Die Rechtfertigungsangaben des Bw seien durch Beweismittel nicht untermauert worden und daher als reine Schutzbehauptungen zu betrachten. In Ansehung der eindeutigen Zeugenaussagen sei zumindest von einem bedingten Vorsatz des Bw auszugehen.

 

Bei der Strafbemessung habe die Behörde erster Instanz auf § 19 VStG Bedacht genommen und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 280,00 Euro der Beurteilung zu Grunde gelegt. Mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit gewertet.

 

2.2. Dagegen brachte der Bw vor, dass er die ihm angelastete Tat nicht begangen habe. Entgegen den Ausführungen der Behörde hätten lediglich die beiden Freunde die Tat begangen, sich schuldig gefühlt und die Strafe auch bezahlt. Seine beiden Freunde könnten bezeugen, dass er weder geschrieen noch gegrölt habe.

 

Seit der Beendigung des Zivildienstes sei er arbeitslos und beziehe derzeit Notstandshilfe in der Höhe von 160,00 Euro im Monat.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Schreiben vom 10. März 2006, AZ Pol96-67-2005 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Nach Einsicht in den Vorlageakt erwies sich der relevante Sachverhalt als strittig. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat daher eine mündliche Verhandlung für den 7. April 2006, 08.30 Uhr ausgeschrieben und hiezu den Beschuldigten, die belangte Behörde und die Zeugen M K, C D, RvInsp B P und BezInsp W R nachweislich geladen.

 

3.2. Mit Telefax vom 28. März 2006 teilte der Bw mit, dass er derzeit keinen Führerschein habe, auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sei und daher den frühen Ladungstermin nicht wahrnehmen könne. Die Übernachtung in einem Hotel könne er sich nicht leisten. Er ersuche daher die Verhandlung auf einen späteren Termin oder an einen anderen Ort zu verlegen. Bereits in einem früheren Schreiben habe er auf seine angespannte finanzielle Situation hingewiesen. Da er keine Straftat begangen habe, fühle er sich unschuldig und deshalb frage er sich, weshalb er den gesamten Aufwand treiben solle, den ihm niemand bezahle. Es stelle sich ernsthaft die Frage, ob der Aufwand, der hinter der Bagatelle stehe, wirklich notwendig sei.

 

3.3. Auf Grund der Angaben des Bw wurde am 28. März 2006 eine Fahrplanauskunft via Internet (http://fahrplan.ooeb.at) eingeholt. Da die Anfrage ergab, dass der Bw sehr wohl die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligen kann, wurde auf die Verlegungswünsche des Bw nicht mehr eingegangen.

 

3.4. Am 6. April 2006 gab der Vater des Bw telefonisch bekannt, dass sein Sohn an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, da es seine Finanzlage nicht erlaube am Vortag anzureisen und am Verhandlungstag würden die öffentlichen Verkehrsmittel eine rechtzeitige Anreise nicht ermöglichen. Nachdem dem Anrufer mitgeteilt worden war, dass es sehr wohl entsprechende Verbindungen gäbe, ihm diese genannt wurden und weiters die Verschiebung der Verhandlung auf 09.00 Uhr angeboten wurde, stellte der Anrufer das Fernbleiben seines Sohnes in Aussicht. Die Verschiebung um eine halbe Stunde wurde abgelehnt. Weiters führte der Anrufer aus, dass die Kosten in keinem Verhältnis zur Strafe stünden. Die Reisekosten würden in etwa so hoch sein wie die Geldstrafe. So gesehen, könne er die Strafe gleich bezahlen. Da sein Sohn unschuldig sei, müsse das Verfahren ohne Verhandlung eingestellt werden. Bei der geplanten Vorgangsweise stelle sich der Rechtsstaat in Frage.

 

Dem Anrufer wurde erklärt, dass bei dem strittigen Sachverhalt und der unterbliebenen zeugenschaftlichen Befragung der Entlastungszeugen keinesfalls von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden könne. Im Anschluss an diese Ausführungen brachte der Anrufer vor, dass man bei einem solchen Rechtsstaat zu einem Terroristen werden müsse. Die beiden Entlastungszeugen würden nicht zur Verhandlung kommen, da es sie nicht interessiere. Nachdem dem Anrufer die Stellung eines Zeugen (Rechte und Pflichten) erläutert worden waren, stellte er die Befassung des ORF (Gerichtssendung mit dem Moderator Dr. R in Aussicht. Abschließend wiederholte der Anrufer die Gründe, warum sein Sohn der Verhandlung nicht Folge leisten werde.

 

3.5.1. Auf Grund der am 7. April und am 10. Mai 2006 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlungen (der Bw blieb der Verhandlung am 7. April 2006 entschuldigt und der Zeuge M K beiden Verhandlungen unentschuldigt fern) ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

 

Der Bw ging vor dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt mit seinen beiden Bekannten (M K und C D) von N i I zu Fuß nach Ried im Innkreis. Zuvor hatte er mit seinen Bekannten eine nicht unbeträchtliche Menge Bier (pro Person 3 Liter) konsumiert. C D fühlte sich zum Tatzeitpunkt "ziemlich alkoholisiert" und der Bw schätzte seinen Zustand als "ziemlich angeheitert" ein. Als sich der Bw und seine beiden Bekannten in R i I, am Hauptplatz vom "oberen" Teil des Hauptplatzes Richtung "Linzer Gasse" bewegten, "sangen" sie unverständliche und unzusammenhängende Worte in einer Lautstärke, die von den einschreitenden Beamten als unangemessen laut eingestuft und der Lärm als "Geschrei" und "Gegröle" bezeichnet wurde. Dieser Lärm, der zur Tatzeit abwechselnd vom Bw und seinen beiden Bekannten verursacht wurde, hallte an den Häuserfronten wider. Die einschreitenden Beamten haben den Bw und seine beiden Bekannten aus einer Entfernung von 25 bis 30 Meter ca. 2 Minuten lang beobachtet und konnten dabei sowohl akustisch als auch visuell feststellen, dass der Lärm von allen drei Personen verursacht wurde.

 

Zu Beginn der Amtshandlung wurden der Bw und seine beiden Bekannten von den beiden einschreitenden Organen aufgefordert, den Lärm unverzüglich einzustellen. Auf den Zeugen Rev. Insp P machten der Bw und seine beiden Bekannten einen mittel bis stark alkoholisierten Eindruck. Im Zuge der Amtshandlung trafen Beamte der Polizeiinspektion Ried im Innkreis ein und begannen mit Erhebungen betreffend einer Sachbeschädigung, die unbekannte Täter vorgenommen hatten. Anfangs wollten sowohl der Bw als auch seine beiden Bekannten ein Organmandat bezahlen. Da sie nicht über ausreichende Barmittel verfügten suchten sie einen Bankomat auf. Zuvor wurden deren Personaldaten aufgenommen. Nach der Rückkehr vom Bankomat wurde die Bezahlung der Organmandate abgelehnt. Der Bw und seine Bekannten wurden von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

 

3.5.2. Während der Berufungsverhandlung am 7. April 2006 übermittelte der Vater des Bw mittels Telefax eine "Eidesstattliche Erklärung" der Zeugen M K und C D vom 6. April 2006. Das Telefax wurde dem erkennenden Mitglied erst nach der Berufungsverhandlung vorgelegt. Im Deckblatt führte der Bw aus, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, da die Kosten für die Reise sein sehr geringes Einkommen sehr schmälern würden. Die Reise würde ihm nicht ersetzt und da er unschuldig sei, würde eine Kostenübernahme der Reise und des Zeitaufwandes einer Gestehung der Tat gleichkommen.

 

Die an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete "eidesstattliche Erklärung" weist folgenden Inhalt auf:

 

"Hiermit erklären wir, M K und C D an Eides statt, dass Herr P N D am 30.07.2005 um ca. 03.30 Uhr in 4910 Ried im Innkreis, Hauptplatz nicht auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt hat.

Die beiden Beamten, welche die Straftat angezeigt haben müssen sich getäuscht haben. Nachdem wir beide angezeigt wurden, haben wir unsere auferlegte Strafe beglichen. Es wäre nicht richtig, wenn Herr P N D diesbezüglich verurteilt würde. (Unterschriften der Zeugen)."

 

3.5.3. Auf Grund der Telefax-Eingabe vom 6. April 2006, eingelangt am 7. April 2006 (Fax-Kennung: 7-APR-06 8:46AM) und dem erkennenden Mitglied am 7. April 2006 um 09.21 Uhr zur Kenntnis gelangt, wurden die beiden Zeugen M K und C D und die Parteien neuerlich zur (fortzusetzenden) mündlichen Verhandlung geladen.

 

3.5.3.1. Nach ausführlicher Zeugenbelehrung sagte der Zeuge C D aus, dass er vom Vater des Bw angerufen und ersucht worden wäre, die vorliegende "Eidesstattliche Erklärung" zu unterfertigen. Diese sei ihm vorgelegt worden. Auf den Inhalt habe er keinen Einfluss genommen. Im Anschluss an die Unterfertigung habe man sich über das Verwaltungsstrafverfahren und die Notwendigkeit einer derartigen Verhandlungsführung unterhalten. Die Erklärung sei deshalb von ihm unterschrieben worden, da er dachte, dass damit die ganze Angelegenheit erledigt sei. Bei seiner Befragung am 7. April 2006 habe er von der Unterfertigung der "Eidesstattlichen Erklärung" nichts gesagt, weil er angenommen habe, dass diese dem UVS bekannt sei. Nachdem dem Zeugen die von ihm unterfertigte "Eidesstattliche Erklärung" vorgelesen worden war, bestätigte er seine Angaben, die er in der Verhandlung am 7. April 2006 gemacht hatte. Auf Grund seines Zustandes (Beeinträchtigung durch den Konsum von 3 Liter Bier) zum Vorfallszeitpunkt könne er sich nicht mehr an das Verhalten des Bw erinnern. Die Ausführungen in der "Eidesstattlichen Erklärung" seien daher unzutreffend. Abschließend bewertete der Zeuge C D die ganze Sache als lächerlich, stellt den Rechtsstaat in Frage und fand den Aufwand dafür, dass einmal die Nachtruhe der Bewohner des Hauptplatzes kurz gestört wurde, für überzogen. Seiner Meinung nach sollten solche Verfahren besser gleich eingestellt werden.

 

3.5.3.2. Über Vorhalt führte der Bw vorerst aus, dass alle Eingaben von ihm stammen würden und er auch alle Eingaben selbst unterfertigt habe. Nach Vorlage der Eingaben und diversen Aktenstücke gestand der Bw ein, dass manche Eingaben von seinem Vater erstellt und mit dem Namen des Bw unterfertigt worden seien. Sein Vater habe jedes Mal in seinem Auftrag gehandelt.

 

3.6. Das erkennende Mitglied konnte sich in den mündlichen Verhandlungen ein Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeugen und des Bw machen.

 

Der Bw hat den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des unter Wahrheitspflicht einvernommenen Anzeigers nichts entgegensetzen können. Der Zeuge Rev Insp P hat den gesamten Ablauf und das Tatverhalten des Bw schlüssig geschildert. Diese Aussage deckt sich mit seinem bisherigen Vorbringen. Das Ermittlungsverfahren hat keinerlei Anlass für Zweifel an den Angaben dieses Zeugen geboten. Während Zeugen bei Falschaussage mit gerichtlicher Strafe gemäß § 289 StGB und einschreitende Beamte unter Umständen sogar mit Strafe wegen Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB zu rechnen haben, konnte sich der Bw frei nach Opportunität verantworten.

 

Der "Entlastungszeuge" C D kann die Behauptungen des Bw - keinen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben - nicht bestätigen. In beiden Verhandlungen hat er als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge ausgesagt, dass er auf Grund seines Zustandes (laut eigenen Angaben "ziemlich angetrunken") das Verhalten des Bw nicht - genau - beschreiben könne. In der Verhandlung vom 7. April 2006 verfügte der Zeuge noch über ein besseres Erinnerungsvermögen und brachte vor, dass er sich erinnern könne, dass der Bw "nicht einen solchen Lärm gemacht hat wie er" bzw. "nicht so viel oder kaum geschrieen hat". Dagegen kann er sich in der fortgesetzten Verhandlung, in der er zwar auf seine Erstaussage verweist, nicht mehr genau erinnern und das Verhalten des Bw nicht mehr beschreiben.

 

Die Aussagen des Bw, der seinen Zustand als "ziemlich angeheitert" beschrieben hat, sind als unglaubwürdig zu würdigen und waren als Schutzbehauptungen zu werten. Entgegen jeder Lebenserfahrung konnte er sich nur an seine Lautstärke, die von ihm als "Zimmerlautstärke" bezeichnet wurde, erinnern. Zur Amtshandlung machte er nur vage Angaben, die deutlich von den Aussagen der beiden Zeugen abgewichen sind. (Anzahl der einschreitenden bzw. anwesenden Beamten; Bankomatbesuch). Da der Bw selbst angeführt hat, dass die gegenständliche Amtshandlung einen Einzelfall in seinem Leben darstellt und er derartige Erlebnisse sonst nicht habe, können die umfassenden Erinnerungslücken nicht mit dem lange zurückliegenden Ereignis begründet werden. Weiters hat sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der Bw im Verfahren nicht geneigt war, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. So hat er trotz klarer Unterschiede die Unterschriften seines Vater als die seinen bezeichnet. Erst nach Vorlage und Darlegung der Unterschiede gestand der Bw ein, dass einige Schreiben sein Vater mit "P N" unterzeichnet habe.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bw die glaubwürdigen Aussagen des Zeugen Rev Insp P nicht erschüttern konnte, seine Angaben als Schutzbehauptungen zu werten waren und auch die Aussagen seines "Entlastungszeugen" sein Vorbringen nicht glaubwürdiger erscheinen ließen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

4.2. Die Strafbarkeit ist bereits gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nicht beteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, wobei bei der Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens gelten.

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109).

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebensowenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw zur angegebenen Tatzeit durch übermäßig lautes "Singen" (das im Verfahren auch als Schreien und Grölen unverständlicher, unzusammenhängender Worte bezeichnet worden ist) ohne einen vernünftigen und berechtigten Grund ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht hat. Allein die einschreitenden Beamten konnten den störenden Lärm bereits in einer Entfernung von 25 bis 30 Meter deutlich hören. Der zu dieser Nachtzeit verursachte Lärm war daher als rücksichtslos und ungebührlich erregt anzusehen. Den aus eigener Wahrnehmung berichtenden Sicherheitswachebeamten kann auch grundsätzlich die unbefangene und objektive Beurteilung des Lärms ("Geschrei" und "Gegröle") zugemutet werden. Irgendwelche nachvollziehbare Argumente, die dagegen sprächen, hat der Bw nicht vorgebracht.  

4.3. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 10 Abs. 1 lit a) Oö. PolStG zu bemessen, wonach eine Geldstrafe bis 360 Euro für eine Übertretung nach § 3 Oö. PolStG vorgesehen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG innerhalb eines Rahmens von zwei Wochen festzusetzen.

Die verhängte Geldstrafe von 40 Euro begegnet keinerlei Bedenken. Sie ist im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den gegebenen Umständen und der Uneinsichtigkeit des Bw durchaus als angemessen anzusehen. Die Uneinsichtigkeit des Bw lässt sich deutlich aus den Äußerungen des Bw ableiten. So empfand er Verwaltungsstrafverfahren in dieser Größenordnung schlicht als "lachhaft" und war der Ansicht, dass bei Strafen in der gegenständlichen Höhe die Verfahren überhaupt nicht zu führen und gleich einzustellen wären. Dritte müssten derartige Beeinträchtigungen einfach hinnehmen, da grundsätzlich kurzfristige Lärmerregungen nicht bedeutsam seien. Zusammenfassend war der Bw auch der Meinung, dass die Verfolgung derartiger Kleinigkeiten zu einem Polizeistaat führen würden.

Auch wenn die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung von einem höheren monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen ist, lassen die vorliegenden Umstände (Ausmaß des Verschuldens, Uneinsichtigkeit) eine Herabsetzung der im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe nicht zu. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte geringe Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Im Berufungsverfahren war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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