Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300734/2/SR/Ps

Linz, 22.06.2006

 

 

VwSen-300734/2/SR/Ps Linz, am 22. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung der A S, A, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. Mai 2006, Zl. Pol96-24-2006, wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafe

zu Spruchpunkt 1 mit 150 Euro und

zu Spruchpunkt 2 mit 100 Euro festgesetzt wird.

Im Falle der Uneinbringlichkeit wird die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils mit 12 Stunden festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz beträgt insgesamt 25,00 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 10. Mai 2006, Zl. Pol96-24-2006, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

  1. "Sie haben, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Perg am 10.10.2005 von 13.00 bis 14.00 Uhr am landwirtschaftlichen Anwesen in P, A festgestellt wurde, die Betreuung des in Anbindehaltung gehaltenen Stieres, Ohrmarken-Nr. AT 127204254, in einer Weise vernachlässigt, dass damit für das Tier Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden sind, indem der Stier sowohl an den Vorder- als auch Hinterextremitäten stark angewachsene Stallklauen aufwies, obwohl gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Pkt. 2.7 der Zustand der Klauen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf eine Klauenpflege durchzuführen ist.
  2. Sie haben, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Perg am 10.10.2005 von 13.00 bis 14.00 Uhr am landwirtschaftlichen Anwesen in P, A festgestellt wurde , die Ernährung der von Ihnen gehaltenen Schweine vernachlässigt, da kein ständiger Zugang zu Trinkwasser gegeben war, obwohl gemäß der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Pkt. 2.8, alle Schweine ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 38 Abs.1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 13 TSchG und § 2 der 1. Tierhaltungsverordnung
  2. § 38 Abs.1 Ziff. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Ziff. 13 TSchG und § 2 der 1. Tierhaltungsverordnung

 

 

Es wird daher über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

gemäß

1.) 250

2.) 250

34 Stunden

34 Stunden

§ 38 Abs. 1 TSchG

§ 38 Abs. 1 TSchG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550 Euro."

 

 

2. Gegen dieses der Bw am 15. Mai 2006 zu eigenen Handen zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung ausgeführt, dass die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf seine soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt worden sei und dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Grundlage für die Bewertung würden die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bilden. Das Nettomonatseinkommen sei mit 900 Euro angenommen und von der Bw nicht widerlegt worden. Mildernde Umstände wurden nicht gewertet. Erschwerend habe sich ausgewirkt, dass die Bw bereits im Rahmen einer früheren Kontrolle auf ihr rechtswidriges Verhalten aufmerksam gemacht worden sei. Das eingeleitete Strafverfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

 

2.2. Dagegen hat die Bw vorgebracht, dass das monatliche Einkommen 700 Euro betrage und sie für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Die zur Last gelegten Vorwürfe könne sie nicht bestreiten. Zu den Verwaltungsübertretungen sei es gekommen, da sie infolge ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes nicht voll einsatzfähig gewesen sei und die Arbeiten teilweise von ihrer 72 Jahre alten Mutter und der Schwester geleistet worden wären. Als Landwirtin habe sie 2.286,57 Euro Sozialversicherung pro Quartal zu leisten. Das Einkommen aus der Landwirtschaft reiche gerade aus, um die Sozialleistungen, die sonstigen Versicherungen und die Fixkosten abzudecken. Im Hinblick auf ihr Einkommen, die finanziellen Verpflichtungen und ihre Sorgepflichten ersuche sie um Herabsetzung der Geldstrafe bzw. um Erteilung einer Ermahnung. Letztere würde genügen, sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Perg zu AZ Pol96-24-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Dem Vorlageakt können keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Die Behörde erster Instanz hat keinen mildernden Umstand gewertet. Erschwerend erachtete die Behörde erster Instanz, dass die Bw trotz Kenntnis ihres rechtswidrigen Verhaltens die im Spruch angeführten Tiere weiter in der geschilderten Weise vernachlässigt hat. Weiters hat sie auf die soziale und wirtschaftliche Lage der Bw und auf das Ausmaß ihres Verschuldens abgestellt.

 

Im Berufungsverfahren (niederschriftliche Befragung durch die Behörde erster Instanz am 10. Mai 2006 im Zuge der Berufungserhebung) hat sich herausgestellt, dass die Bw entgegen der behördlichen Schätzung über ein geringeres monatliches Nettoeinkommen verfügt und für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat. Dem Grunde gibt sie sich schuldeinsichtig und verweist auf die besonderen, in der Privatsphäre gelegenen Umstände.

Seit der Kontrolle am 17. März 2005 hat die Bw die wesentlichsten Missstände beseitigt.

 

3.2. Mangels entsprechender Aufzeichnungen im Vorlageakt war von einer absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen. Die Bw hat bei der persönlichen Vorsprache vor der Behörde erster Instanz am 24. Mai 2006 glaubwürdig vorgebracht, dass sie über kein Vermögen verfügt, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 700 Euro und die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder hat. Zum Vorwurf, dass sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hatte, machte sie keine Angaben.

 

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 38 Tierschutzgesetz - TSchG (BGBl. I Nr. 118/2004) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

 

Im Hinblick darauf, dass die Bw ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen hat, ist bei der Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe von einem schuldhaften Verhalten der Bw auszugehen. Der unangefochten gebliebene Teil des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und einer weiteren Beurteilung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat entzogen. Dem entscheidenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht somit ausschließlich die Beurteilung der Strafhöhe im Rahmen der angewendeten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung eine Schätzung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse vorgenommen, da die Bw trotz Aufforderung keine sachdienlichen Angaben gemacht hat. Der Schätzung wurde im Berufungsverfahren glaubwürdig widersprochen. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung den Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der Strafbemessung nicht gewertet. Obwohl die Behörde erster Instanz bei der Strafbemessung zu Recht darauf abgestellt hat, dass die Bw auf Grund der bereits früher vorgenommenen Kontrolle von der Rechtswidrigkeit ihres Handelns wusste, war im Hinblick auf den angeführten Milderungsgrund, der Einsichtigkeit der Bw und ihrer prekären Finanzlage die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf die nunmehrige Höhe vorzunehmen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängten Geldstrafen für ausreichend, um die Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten der Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafen, d.s. 25,00 Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

 

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