Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310000/3/Le/La

Linz, 07.07.1995

VwSen-310000/3/Le/La Linz, am 7. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des A. N., ..........., .............., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. L., .............., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ......... vom 13.1.1995, UR96-91-1994, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt geändert wird:

Der Einleitungssatz hat wie folgt zu lauten:

"Sie haben zumindest im Zeitraum vom 15.4.1994 bis 8.11.1994 auf der Liegenschaft .......... in H.

gefährliche Abfälle iSd § 2 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz entgegen § 17 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz in einer Art und Weise gelagert, daß die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, wobei es sich im einzelnen um folgende gefährliche Abfälle handelte:" Folgende Passagen sind aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos zu streichen:

"In der Scheune: Getriebeteile und Motorblöcke" "Im Inneren des zuletzt genannten Gebäudes: Motor- und Getriebeteile" Unter der Überschrift "In einem ca. 4 x 4 m großen Garagengebäude" ist das Wort "-Fahrzeugteile" zu streichen.

Ersatzlos zu entfallen haben die beiden letzten Absätze des Tatvorwurfes von den Worten "Bei den beschriebenen Gegenständen ..." bis zu den Worten "... vermieden werden." II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, d.s. 10.000 S binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ..........

vom 13.1.1995, UR96-91-1994, wurde Herr A. N. bestraft, weil er in der Zeit vom 15.4.1994 bis 8.11.1994 insgesamt acht Altautos, die als gefährliche Abfälle anzusehen wären, in einer Art und Weise gelagert hätte, daß öffentliche Interessen verletzt würden, insbesonders die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könne.

Überdies hätte er verschiedene Teile von Kraftfahrzeugen gelagert, nämlich Kfz-Starterbatterien, Motorblöcke, Getriebeteile, Öldosen und Hinterachsen, die ebenfalls als gefährliche Abfälle anzusehen wären.

Es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs.1 lit.a Z2 iVm § 17 Abs.1 eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt und der Bestrafte zum Ersatz des Kostenbeitrages verpflichtet.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß der zur Last gelegte Sachverhalt von einem Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung festgestellt worden sei und daß der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren das Gutachten des Amtssachverständigen grundsätzlich nicht angezweifelt hätte. Zu dem in der Rechtfertigung vorgebrachten Argument, daß es zwar richtig sei, daß die auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Fahrzeuge wirtschaftlich nicht mehr zu verwerten seien, dies jedoch nur aus Sicht des normalen Straßenverkehrs, nicht aber aus der Sicht eines Stock-Car-Sportlers, führte die belangte Behörde aus, daß mit dieser Begründung lediglich klar gestellt sei, daß der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt sei, weil eine Entledigungsabsicht nicht gegeben sei. Wie jedoch aus den Feststellungen des Amtssachverständigen entnommen werden könne, könne bei den beschriebenen Fahrzeugen nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund des teilweise hohen Beschädigungsgrades und der vor Witterungseinflüssen unge schützten Lagerung grundwassergefährdende Betriebsmittel in den Untergrund gelangen. Darüber hinaus sei denkbar bzw. zu befürchten, daß bei abgestellten Fahrzeugen, die lange Zeit auf ungesichertem Grund stehen, auch ohne Manipulation durch Leckwerden von Bauteilen wassergefährdende Stoffe austreten.

Diese Ansicht werde auch hinsichtlich der unsachgemäß gelagerten, mit grundwassergefährdenden Stoffen verunreinigten Motor- bzw. Fahrzeugteile, Kfz-Starterbatterien und Gebinde mit Restinhalten vertreten. Sowohl die stark beschädigten Fahrzeuge und gelagerten Motoren- und Fahrzeugteile sowie die Kfz-Starterbatterien und Öldosen seien als gefährliche Abfälle iSd AWG anzusehen. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen sei es als erwiesen anzusehen, daß die im Spruch genannten Abfälle ohne entsprechende Sicherheitsvorkehrungen, wie Auffangwannen, flüssigkeitsdichte Ausführung des Bodens etc., gelagert worden seien, sodaß eine Übertretung des § 17 Abs.1 AWG gegeben sei.

Zur Strafhöhe bemerkte die belangte Behörde, daß die verhängte Geldstrafe die unterst mögliche Geldstrafe darstelle; bei einem angenommenen Einkommen von 15.000 S, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten sei diese durchaus als angemessen zu betrachten. Erschwerungs- bzw.

Milderungsgründe lägen nicht vor.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.1.1995, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten wurde. In der Begründung dazu behauptete der Bw, diese zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben. Als Begründung dafür brachte er vor, schon in seiner Rechtfertigung dargetan zu haben, daß die Gegenstände noch in einer bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden und eine solche auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, daß es sich bei dem Stock-Car-Sport um eine allgemein anerkannte Sportart handelt, für die es jedoch typisch sei, daß Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile verwendet werden, die ansonsten einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden könnten. Es sei daher zweifellos nicht nur von einem subjektiven Abfallbegriff, sondern auch in objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen, daß Abfall nicht vorliege. Die von ihm verwendeten Fahrzeuge und Fahrzeugteile dienten durchaus nach der allgemeinen Verkehrsauffassung noch einem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und würden erst nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu Abfall iSd § 2 AWG. Wenn er diese Gegenstände nicht mehr verwende, würde er sie jedenfalls ordnungsgemäß entsorgen.

Eventualiter beantragte er, die verhängte Geldstrafe wesentlich herabzusetzen bzw. mit einer Ermahnung vorzugehen, wobei er zur Begründung vorbrachte, daß die Milderungsgründe des Geständnisses, der Vorstrafenfreiheit und des geringen Verschuldens von der belangten Behörde zu wenig gewürdigt worden wären. Die Behörde hätte jedenfalls die Möglichkeit gehabt, zumindest vom außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch zu machen und die Strafe wesentlich herabzusetzen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen für die spruchmäßige Entscheidung ausreichend ermittelten Sachverhalt vorgefunden. Der Berufungswerber hat diesen Sachverhalt nicht bestritten und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt, sodaß eine solche entfallen konnte.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß am 8.11.1994 von einem Amtssachverständigen des Amtes der o.ö. Landesregierung an Ort und Stelle ein Befund aufgenommen wurde, wobei festgestellt wurde, daß insgesamt acht PKW der Marken VW Käfer bzw. VW Buggy bzw. Audi auf diesem Grundstück abgestellt worden waren. Den technischen Zustand dieser Fahrzeuge beschrieb der Sachverständige im wesentlichen wie folgt: Die Fahrzeuge wiesen starke Korrosionsschäden und starke Beschädigungen der Karosserien auf, Motor und Getriebe befanden sich jeweils im Fahrzeug und waren stark ölverschmiert. Bei einigen Fahrzeugen fehlten die Räder, Teile des Armaturenbrettes, die Scheiben; ein PKW (Audi) war schon stark von Sträuchern überwuchert.

Der Amtssachverständige fertigte insgesamt 10 Lichtbilder an, die dem Akt beilagen und die abgestellten Fahrzeuge sowie die chaotische Aufbewahrung von Fahrzeugteilen, zB ölverunreinigten Motorblöcken und gekippte Starterbatterien, zeigten. Er beschrieb verbal die konkrete Möglichkeit der Umweltbeeinträchtigung im Sinne einer Grundwassergefährdung und sind diese akuten Gefährdungen aufgrund der aufgenommenen Lichtbilder offenkundig.

Der nunmehrige Bw hat diese Lagerungen auch nicht bestritten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Dem Beschuldigten steht gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem angefochtenen Straferkenntnis liegt der Tatort in der Gemeinde Handenberg, sodaß die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates gegeben ist.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz - AWG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen a) mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S, wer 2. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen § 17 Abs.1 lagert, behandelt oder ablagert, ...

§ 17 Abs.1 AWG bestimmt folgendes:

"(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist unzulässig" § 1 Abs.3 AWG legt taxativ die geschützten öffentlichen Interessen fest. Demnach ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können, 3. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 4. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden, 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann, 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

Nach § 2 Abs.1 AWG sind Abfälle bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Abs.2 leg.cit. bestimmt, daß eine geordnete Erfassung und Behandlung iSd Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist, 1. als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht oder 3. solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

§ 2 Abs.5 AWG definiert gefährliche Abfälle als Abfälle, deren ordnungsgemäße Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) erfordert und deren ordnungsgemäße Behandlung jedenfalls weitergehender Vorkehrungen oder einer größeren Umsicht bedarf, als dies für die Behandlung von Hausmüll entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs.3 erforderlich ist.

Entsprechend der Verordnungsermächtigung des § 2 Abs.7 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl.

49/1991 erlassen und darin festgelegt, welche Abfälle im einzelnen gefährlich zu gelten haben. Darin wurde die ÖNORM S 2101, Ausgabe 1983, sowie der darin enthaltene Abfallkatalog zur Gänze als verbindlich iSd Verordnung erklärt; weiters wurden einzelne Abfälle aus dem allgemeinen Abfallkatalog der ÖNORM S 2100, Ausgabe 1990, als gefährliche Abfälle erklärt.

4.3. Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze.

Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind:

Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwagen der Marken VW Käfer, VW Buggy bzw. Audi. Die bestimmungsgemäße Verwendung derartiger Kraftfahrzeuge ergibt sich aus § 2 Z5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967 idgF 654/1994: Demnach ist ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Damit solche Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen, sind sie einer wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG regelmäßig zuzuführen.

Irgendwann zu einem früheren Zeitpunkt waren die verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuge aufgrund ihres technisch mangelhaften Zustandes nicht mehr geeignet, weiter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden. Die Überprüfungsplaketten dieser Kraftfahrzeuge waren beim Lokalaugenschein - wenn überhaupt noch vorhanden - schon längst abgelaufen. Damit aber war die bestimmungsgemäße Verwendung beendet bzw. konnten sie nicht mehr bestimmungsgemäß zur Personenbeförderung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.

Eine Verwendung zur Personenbeförderung auf Straßen mit nicht öffentlichem Verkehr hat der Berufungswerber nicht behauptet und ergibt sich dies auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt.

Die Verwendung dieser Kraftfahrzeuge als Sportgeräte im Anschluß an die bestimmungsgemäße Verwendung für den Stock-Car-Sport stellt daher keine bestimmungsgemäße Verwendung eines Personenkraftwagens dar, und zwar weder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr noch auf solchen mit nicht öffentlichem Verkehr.

4.4. Es spricht nichts dagegen, ehemals als Personenkraftwagen verwendete Kraftfahrzeuge als Sportgeräte für den Motorsport einzusetzen. Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und des Abfallwirtschaftsgesetzes stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings greifen die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes dann, wenn diese "Sportgeräte" den Abfallbegriff erfüllen: Nach § 2 Abs.1 Z2 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) geboten ist.

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall (dann) erforderlich, wenn andernfalls öffentliche Interessen beeinträchtigt werden können.

Diese Möglichkeit der Beeinträchtigung der Umwelt ist im vorliegenden Fall dadurch gegeben, daß aufgrund des desolaten Zustandes der Fahrzeuge und der Fahrzeugteile in Verbindung mit der unsachgemäßen Lagerung (zB umgekippte Batterien, ölverschmierte Motoren und Getriebe) auf unbefestigtem Untergrund eben zu befürchten ist, daß die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus dadurch verunreinigt wird, daß Öle und Betriebsmittel, Kühlflüssigkeiten und Batteriesäure in den Untergrund gelangen.

Wenn die genannten Altautos ordnungsgemäß in einer hiefür geeigneten und entsprechend den für sie geltenden Bauvorschriften ausgestatteten Garage abgestellt würden und auch die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Fahrzeugteile ordnungsgemäß und sauber gelagert würden, wäre die Erfassung und Behandlung als Abfall - in Ermangelung der Möglichkeit der Umweltgefährdung - nicht erforderlich, weshalb dann die Altautos keinen Abfall darstellen würden und das Abfallwirtschaftsgesetz daher nicht anwendbar wäre.

Von einer ordnungsgemäßen und sauberen Lagerung dieser Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, sondern muß diese Lagerung anhand der Beschreibung des Amtssachverständigen sowie der im Akt einliegenden Fotos als skandalös bezeichnet werden.

Eine solche "Aufbewahrung" von Stock-Cars ist wohl auch kein Renommee für den gesamten Sport, insbesonders wenn dies der Vizepräsident des OÖSTV (als der sich der Bw selbst bezeichnet) selbst vorführt.

4.5. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß die belangte Behörde in anderen Fällen bereits bei dem Lagern von lediglich einem Autowrack dieselbe Mindeststrafe verhängt hat, sodaß die bei weitem umweltgefährdendere Lagerung von acht Autowracks einschließlich diverser ölverunreinigter Fahrzeugteile bzw. Starterbatterien die Verhängung einer höheren Strafe gerechtfertigt hätte.

In Anbetracht der beschriebenen Zustände konnte daher auch aus generalpräventiven Überlegungen zur Betonung der Bedeutung des Umweltschutzes nicht von einem außerordentlichen Milderungsrecht Gebrauch gemacht werden bzw. ganz von der Strafe abgesehen werden.

4.6. Die Korrektur des Spruches war erforderlich, da hinsichtlich der herausgenommenen Teile des Tatvorwurfes eine Umweltgefährdung nicht auf das Ermittlungsverfahren zurückgeführt werden konnte. Im übrigen war die Korrektur zur Präzisierung des Spruches in Hinblick auf § 44a VStG erforderlich.

Zu II.:

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet sich auf § 64 Abs.2 VStG. Demnach ist der Beitrag für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen; das sind im vorliegenden Fall 10.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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