Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310017/2/Le/La

Linz, 31.05.1996

VwSen-310017/2/Le/La Linz, am 31. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F... M... jun., A..., ... N..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 20.4.1995, Zl.

UR96-10-1994, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Ried i.I. vom 20.4.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z3 iVm § 12 Abs.2 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 5.10.1993 bis 3.2.1994 im Rieder Messegelände an einem näher bezeichneten Platz auf unbefestigtem und nicht überdachtem Boden ein Autowrack der Type BMW 316, grün, dessen Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten sei, um die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht zu verunreinigen, abgestellt und diesen Problemstoff nicht einem zur Rücknahme Befugten übergeben zu haben.

In der Begründung dazu wurde das Ermittlungsverfahren wiedergegeben sowie die Rechtslage dargelegt. Insbesonders wurde ausgeführt, daß gemäß § 12 Abs.2 AWG Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs.3 behandelt oder übergeben werden, in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle abzugeben wären.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 28.4.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung brachte der Bw im wesentlichen vor, daß das abgestellte Autowrack nicht ihm gehört hätte und er auch nicht die nicht ordnungsgemäße Abstellung vorgenommen hätte.

Mittlerweile wäre das Auto auch einer ordnungsgemäßen Verschrottung zugeführt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Autowrack als "Problemstoff" eingestuft und die Nichtvornahme einer ordungsgemäßen Entsorgung (= Übergabe an einen zur Rücknahme Befugten) unter Strafe gestellt.

Damit aber hat sie die Rechtslage unrichtig angewendet:

Wenngleich die Einstufung eines Autowracks als Problemstoff gerade in Strafverfahren aufgrund der vorgesehenen Strafhöhen rechtspolitisch durchaus wünschenswert wäre, ist diese Einstufung dennoch nicht zulässig:

Bereits in den Erläuterungen zum Abfallwirtschaftsgesetz hat der Gesetzgeber selbst im Besonderen Teil zu § 2 ausdrücklich folgendes bestimmt:

"In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß Autowracks, die noch gefährliche Substanzen enthalten, als gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind." Auch die Legaldefinition des § 2 Abs.6 AWG bestimmt, daß Problemstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes gefährliche Abfälle sind, die in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen mit einem nach Menge und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbaren Abfallaufkommen üblicherweise anfallen, wie zB Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer, Batterien.

Altautos bzw. Autowracks, die als Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 AWG anfallen, fallen jedoch nicht üblicherweise in Haushalten an, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung nur in einem geringen Teil von Haushalten. Damit ist aber das Erfordernis des "üblicherweisen" Anfalles nicht gegeben, weshalb Autowracks als gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs.5 AWG anzusehen sind.

In diese Richtung gehen auch die verschiedenen Durchführungserlässe des Umweltministers zu dieser Thematik.

Somit steht fest, daß das gegenständliche Autowrack als gefährlicher Abfall anzusehen ist und nicht als Problemstoff.

Dadurch aber, daß der Tatvorwurf auf die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von "Problemstoff" gerichtet war anstelle auf "Lagerung von gefährlichem Abfall in einer die öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG widersprechenden Weise" wurde eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gesetzesübertretung angelastet.

Wenngleich die dem Bw anzulastende Verwaltungsübertretung mit einer deutlich höheren Strafe bedroht gewesen wäre (Strafrahmen 50.000 S bis 500.000 S) konnte die angelastete Verwaltungsübertretung von der Berufungsbehörde nicht mehr geändert werden.

Es war daher somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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