Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310018/2/Le/Fb

Linz, 22.03.1996

VwSen-310018/2/Le/Fb Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F... S..., vertreten durch Dr. M... S..., pA W... W..., R..., ... W..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. März 1995, Ge96-123-1994-RE/EZ, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30.3.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z11 iVm § 17 Abs.5 und § 1 Abs.3 Z3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 10.5.1994 im Keller seines Mietshauses in ... T..., A..., ein altes 50-l-Ölfaß mit Altöl so lange gelagert zu haben, bis es durchrostete und das Altöl den Boden des gesamten Kellerraumes bedeckte; er hätte somit Altöl nicht so rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergeben, daß dabei Beeinträchtigungen durch Verunreinigungen der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus und durch Brand- und Explosionsgefahr nicht herbeigeführt werden.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen nach einer Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen der bisherige Sachverhalt sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren übersichtlich dargestellt. Daraus ergibt sich, daß aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Thalheim b.W. vom 10.6.1994 der im Spruch dargestellte Sachverhalt der Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren vom 8.7.1994 sei das Strafverfahren wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes eingeleitet worden. Der Beschuldigte hätte mit Schreiben vom 9.8.1994 Stellungnahme bezogen und angegeben, daß er vor Jahren das Areal der ehemaligen Ziegelei W...

erworben hätte und darangegangen wäre, die Objekte dementsprechend zu renovieren und einer neuen Nutzung zuzuführen. Den größten Teil der Objekte hätte er an die Firma S... für Lagerzwecke vermietet; im gegenständlichen Objekt hätte er über massives Drängen des damaligen Bürgermeisters von Thalheim Flüchtlinge und Gastarbeiter aufgenommen, die gegen geringes Entgelt die Wohnungen bezogen und das Objekt dementsprechend adaptiert hätten. Er selbst hätte zu keinem Zeitpunkt dieses Objekt benutzt, geschweige denn für Lagerzwecke beansprucht. Er hätte auch weder für sich privat noch für betriebliche Zwecke irgendwelche Öle gelagert. Das beanstandete Altöl könne daher nur von Fahrzeugen herrühren, welche im Besitz dieser Ausländer seien. Tatsache sei, daß diese Personen des öfteren diverse Reparaturen und Wartungsarbeiten an ihren eigenen Fahrzeugen machen würden.

Daraufhin sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die beiden Mieter I... A... und C... D... als Zeugen einvernommen worden. Beide hätten angegeben, daß sich das gegenständliche Faß schon im Hause befunden hätte, als sie dort 1992 bzw 1988 (Zeuge D...) eingezogen seien. Der Zeuge D... führte weiters aus, daß der Beschuldigte das Haus etwa 1990 gekauft und bis vor einem Jahr (das ist etwa 1993) im Keller dieses Hauses Fliesen, Badewannen etc gelagert hätte.

Diese Zeugenaussagen wären dem Beschuldigten vorgehalten worden, doch hätte er innerhalb der gesetzten Frist dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Die belangte Behörde führte daher im Rahmen der Beweiswürdigung aus, daß die Behauptungen des Beschuldigten durch die Einvernahmen der Zeugen nicht bestätigt werden konnten und auch keine weiteren Beweise gefunden werden konnten, die die Angaben des Beschuldigten bestätigt hätten. Auch sei sein Vorbringen nicht geeignet gewesen, den Tatvorwurf zu entkräften. Wenn sich das Ölfaß tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Eigentumsüberganges auf dem Areal befunden hätte, wäre er auch verpflichtet gewesen, dieses ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. sich abzusichern, daß das noch vom Verkäufer erledigt würde. Dabei sei ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Schließlich wurde noch die Strafbemessung begründet.

Dieses Erkenntnis wurde nachweislich am 10.4.1995 an den Vertreter des Beschuldigten zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 19.4.1995, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu, das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zur weiteren Beweisaufnahme und allfälligen Anberaumung eines Lokalaugenscheines zur Untermauerung "unserer" Sachverhaltsdarstellung zurückzuweisen.

In der Begründung dazu wurde ausgeführt, daß sich das gegenständliche Objekt zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht in der Verfügungsgewalt des Herrn S..., sondern in Bestandverhältnissen von mehreren Ausländerfamilien befunden hätte. Es sei Herrn S... gar nicht möglich gewesen, in die entsprechenden Kellerräume Einschau zu halten. Er hätte überdies keinerlei Kenntnis über die Existenz dieses Fasses gehabt und hätte erst durch die Beanstandung des zuständigen Bezirksrauchfangkehrermeisters verbunden mit der Anzeige beim Gendarmerieposten Thalheim von diesem Mißstand erfahren. Ab diesem Zeitpunkt hätte er alles unternommen und das Altöl entsprechend entsorgt. Da sich das leckgewordene Faß auf einem flüssigkeitsdichten Betonboden befunden hätte, sei von vornherein ein Durchsickern in das Erdreich ausgeschlossen gewesen. Das Faß wäre in der Folge auch ordnungsgemäß entsorgt worden.

Die erstinstanzliche Behörde gehe daher von vornherein von einer abstrakten Umweltgefährdung aus und hätte zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Umwelt bestanden; diese wäre aufgrund der Gegebenheiten und der Undurchlässigkeit des Bodens technisch gar nicht möglich gewesen.

In Anbetracht des zugrundeliegenden Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß es dem Bw gar nicht möglich gewesen wäre, das Altöl einem entsprechend Befugten zu übergeben, weil er vom Vorhandensein dieses Fasses nichts wußte; ab Kenntnisnahme hätte er alle Vorkehrungen getroffen, um jegliche Gefahren einer Umweltbeeinträchtigung hintanzuhalten.

Letztendlich wurde darauf hingewiesen, daß der Bw keine einschlägigen Vorstrafen hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren einen ausreichend erhobenen Sachverhalt vorgefunden, weshalb aus verwaltungsökonomischen Gründen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 39 Abs.1 lit.b Z11 AWG begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist zu bestrafen, b) mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S wer 11. gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den §§ 17 Abs.3 und 5 sowie 20 Abs.3 nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt; § 17 Abs.3 AWG ordnet an, daß der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande ist, diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben hat. Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach den §§ 15 oder 24 Befugten zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs.3 vermieden werden.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders der Zeugenaussage des C... D..., an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln auch die Berufungsbehörde keine Veranlassung hat, geht hervor, daß das gegenständliche Altölfaß zumindest seit 1988 im Keller des Hauses A... in T... stand. Dieser Zeuge gab weiters an, daß der Bw etwa 1990 dieses Haus gekauft habe. Der Bw hat diese Behauptungen ebenso unwidersprochen gelassen wie die Aussage der beiden Zeugen, daß dieses Altöl nicht von Reparaturarbeiten an Fahrzeugen der Mieter stammt.

Es kann daher davon ausgegangen werden, daß dieses Altöl vom Rechtsvorgänger des Bw stammt. Damit aber greift die Regelung des § 18 Abs.2 AWG ein, die folgenden Wortlaut hat:

"(2) Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten." Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, daß sich der Käufer einer Liegenschaft vor deren Erwerb ausreichend und umfassend Kenntnis über den Zustand dieser Liegenschaft verschafft (zumal davon letztlich auch der zu bezahlende Preis abhängen wird). Der Bw hätte daher von der Existenz dieses Fasses Kenntnis haben müssen und er hätte schon zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Übergabe der Liegenschaft für eine ordnungsgemäße Entsorgung (durch den Voreigentümer oder auf eigene Veranlassung) sorgen müssen.

Wenn er nun in der Berufung angibt, daß er von der Existenz dieses Fasses nichts wußte, so ist ihm dies sohin unter Hinweis auf § 18 Abs.2 letzter Satz AWG vorzuwerfen. Das hat aber zur Folge, daß ihn als Liegenschaftseigentümer die Entsorgungspflicht nach dieser Gesetzesbestimmung trifft.

Der Ordnung halber wird bemerkt, daß die in § 17 Abs.3 AWG normierte Entsorgungspflicht hinsichtlich Altöl erst ab 5.3.1994 mit 24 Monaten festgelegt wurde; zuvor bestand diese Verpflichtung alle 12 Monate.

4.3. Zu den Berufungsausführungen ist, soweit sie nicht schon durch die obigen Ausführungen widerlegt sind, folgendes zu bemerken:

Wenn der Bw eingangs der Berufung auf sein "ausführliches" Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, so muß ihm entgegengehalten werden, daß dieses Vorbringen alles andere als ausführlich war: Es bestand vielmehr lediglich in einer einzigen, knapp gehaltenen schriftlichen Stellungnahme vom 9.8.1994, in der lediglich unsubstantiiert der Tatvorwurf bestritten wurde.

Zu den beiden von der belangten Behörde eingeholten Zeugenaussagen, die den Bw schwer belasteten, hat er dagegen überhaupt keine Stellungnahme abgegeben, obwohl er dazu von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.12.1994 unter Fristsetzung aufgefordert worden war.

Damit hat der Bw jedoch seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen. Zu dieser Mitwirkungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, befreit, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 841 f).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, daß der Bw durch sein Schweigen nicht einmal versucht hat, den ihm vorgehaltenen Beweisergebnissen, nämlich den Zeugenaussagen A... und D..., etwas entgegenzuhalten.

Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist weiters die Behauptung, daß sich das gegenständliche Gebäude zum Tatzeitpunkt nicht in der "Verfügungsgewalt" des Bw befunden hätte, sondern in "Bestandverhältnissen von mehreren Ausländerfamilien".

Auch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts steht dem Eigentümer eines Hauses jederzeit - nach entsprechender vorheriger Ankündigung - eine Besichtigung auch der vermieteten Teile seines Hauses zu. Im übrigen hätte die Entsorgungspflicht - wie schon oben ausgeführt - den Bw bereits zeitlich viel früher getroffen, noch bevor die schädlichen Umwelteinwirkungen eingetreten sind.

Schließlich ist der Bw auch mit seinem Vorbringen, daß eine konkrete Umweltgefährdung nicht bestanden hätte, weil sich das leckgewordene Faß auf einem flüssigkeitsdichten Betonboden befunden hätte, nicht im Recht:

Es steht wohl außer Zweifel, daß Altöl - zum Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG - nur in dafür geeigneten Behältern gelagert werden darf; eine "offene Lagerung" auf einem Betonboden, wenn auch in einem Keller, scheidet damit von vornherein als zulässige Form der Altöllagerung aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betonboden dieses Kellers flüssigkeitsdicht ist oder nicht.

Im gegenständlichen Fall muß im übrigen angemerkt werden, daß der Betonboden eines - wie aus den aufgenommenen Lichtbildaufnahmen des Hauses sowie des Kellerraumes zu ersehen ist - doch relativ alten Hauses erfahrungsgemäß nicht (mehr) flüssigkeitsdicht, geschweige denn öldicht ist.

Weil der Betonboden eines Kellerraumes sohin kein Altölbehälter im üblichen Sinn und auch keine dafür eingerichtete Auffangwanne darstellt, ist der Betonboden des Kellerraumes sohin bereits dem Begriff der "Umwelt" iSd § 1 Abs.3 Z3 AWG zuzuordnen, sodaß seine Verunreinigung den Schutzzweck des § 1 Abs.3 Z3 AWG verletzt.

Bemerkt wird, daß die belangte Behörde auch auf eine Verletzung des § 1 Abs.3 Z4 AWG hingewiesen hat, was in der Berufung nicht bestritten wurde.

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß eine amtswegige Überprüfung der Strafzumessung keine Gesetzwidrigkeiten aufgezeigt hat. Der Bw hat es im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren unterlassen, genaue Angaben über seine Einkommensverhältnisse abzugeben, jedoch sein Vermögen mit 4 Liegenschaften und Kraftfahrzeugen angegeben. In Anbetracht dieser Angaben sowie der bekanntgegebenen Sorgepflichten erscheint die vorgenommene Strafbemessung daher im Hinblick auf den in Frage kommenden, vom Gesetzgeber festgelegten Strafrahmen, im untersten Bereich angesiedelt zu sein, sodaß keine Korrektur vorzunehmen war.

4.5. Zum Eventualantrag, das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zur weiteren Beweisaufnahme und allfälligen Anberaumung eines Lokalaugenscheines zurückzuverweisen, darf darauf hingewiesen werden, daß die damit angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, weshalb dieser Antrag von vornherein unzulässig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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