Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310026/2/Ga/La

Linz, 31.07.1996

VwSen-310026/2/Ga/La                 Linz, am 31. Juli 1996 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der K G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 25. April 1995, Zl. Wa96-30-1994, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straf erkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie sei gemäß §  9 Abs.1 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M und M GmbH., O, dafür verantwortlich, daß "bei der durch die M und M GmbH. betriebenen Mülldeponie im Standort O auf Gst.Nr., und , alle KG. A, sowie auf Gst.Nr. , und , KG. O, Gemeinde O, am 7.6.1994 und 24.10.1994 die im Bereich der Betriebstankstelle bei den Abwasserbecken anfallenden mineralölverschmutzten Abwässer ohne wr. Bewilligung gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 über das betriebseigene Kanalsystem in die Kläranlage des RHV 'M A' und in weiterer Folge in die Antiesen abgeleitet wurden." Dadurch habe die Berufungswerberin eine Verwaltungs übertretung nach § 32 Abs.4 und § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12. April 1985, Wa-166/4-1985, begangen und sei sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 lit.h leg.cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheits strafe: zwei Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2.  Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt zu Zl. Wa96 - 30 - 1994, erwogen:

2.1. Die objektive Tatseite begründend verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen von Amtssachver ständigen, die den von der Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 7. Juni und am 24. Oktober 1994 an Ort und Stelle durchgeführten behördlichen Überprüfungen zugezogen waren. Die Überprüfungstage wurden im Schuldspruch als Tatzeiten angelastet. Nach Wiedergabe von Teilen dieser Feststellungen und nach Darstellung der Rechtslage schloßádie belangte Behörde auf die Erfüllung des Tatbildes im Sinne des als verletzt zugrundegelegten § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959.

2.2. Die Berufungswerberin wendet unrichtige Feststellung des Sachverhalts, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ein und führt hiezu aus, daß aus dem Sachverhalt, soweit ihn die Strafbehörde ermittelt hat, keine Einleitung in die Betriebskanalisation festgestellt werden habe können. Vielmehr würden hier lediglich hypothetische Fälle, wie Unfallsituationen etc. geschildert. Derartige Fälle aber hätten nicht stattgefunden und liege daher auch kein Einleiten im Sinne der zitierten Norm vor. Schon dieses Vorbringen führt die Berufung zum Erfolg.

3.1. Gemäß dem vorliegend angelasteten Straftatbestand nach § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 ist der sogen. Indirektein leiter in eine Kanalisation strafbar, wenn die Bewilligung - sofern eine solche erforderlich ist - nicht vorliegt (vgl. hiezu Bernhard RASCHAUER, Kommentar zum Wasserrecht [1993] K 137/7 zu lit.h, mit Verweis auf § 32 Rz 12). Tatbildlich ist zufolge des klaren Wortlauts dieser Bestimmung davon auszugehen, daß eine unbefugte solche Einleitung tatsächlich geschehen ist oder aktuell geschieht (arg.: das hier maßgebliche Tätigkeitsverb "vornimmt" drückt unzweifelhaft aus, daß etwas getan, ausgeführt wird; vgl. DUDEN [1995] Band 4, Rz 139). Die Herbeiführung einer Gewässerverunreini gung oder bloß der Gefahr einer solchen ist nicht Tatmerkmal. Daher ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt zu beurteilen.

3.2. Gerade aber eine als tatsächliches Geschehen ver standene Einleitung ist für die im Schuldspruch angegebene Tatzeit aus der Aktenlage nicht, jedenfalls nicht hin reichend beweiskräftig, nachvollziehbar.

3.2.1. So spricht in der über die behördliche Über prüfung am 7. Juni 1994 aufgenommenen Niederschrift (Seite 4 oben) der Amtssachverständige Dipl.-Ing. E nur von möglicher Gefahrensituation ("im Falle" eines Gebrechens "kann" Dieselkraftstoff in die Abwasserbecken und auch direkt in den Untergrund eindringen). Eine Befundaufnahme dahin, daßáder Amtssachverständige oder sonst ein Behördenorgan die an diesem Tag vorgenommene Einleitung von mineralölverschmutzten Abwässern in eine Kanalisation festgestellt hätte, enthält diese Niederschrift nicht. Es ist auch keine Wahrnehmung über irgendwelche Spuren einer Ölverschmutzung/-versickerung an der Bodenoberfläche im Bereich der Zapfsäule für diesen Tag festgehalten. Und schließlich trifft die Niederschrift über die Beobachtung irgendwelcher Betankungsvorgänge an diesem Tag oder anderen Tagen keine Aussage.

3.2.2. In der Niederschrift über die behördliche Über prüfung am 24. Oktober 1994 hingegen wiederholt derselbe Amtssachverständige zunächst wörtlich seine bezügliche Äußerung vom 7. Juni 1994. Er hält weiters fest (Seiten 7 Mitte; 8 unten), daß die Tankstelle nun unverändert vorge funden worden sei, eine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Abwässer aus der Tankstelle nicht vorliege und daß bei allfälligen Gebrechen im Bereich der Zapfsäule mit einer massiven Verunreinigung der Deponie bzw. des Deponie sickerwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu rechnen sei. Daß aber die Einleitung von wie auch immer verschmutzten Abwässern aus der Betriebstankstelle in eine Kanalisation an diesem Tag VORGENOMMEN worden wäre, geht auch aus dieser Niederschrift nicht hervor - auch nicht aus Punkt 2. der Befundaufnahme und Punkt 3. des bezügl. Gutachtens des Amtssachverständigen für Bau/Gewerbetechnik, Ing. W (Seiten 14 oben; 16 oben). Ebensowenig gibt diese Niederschrift über Betankungsvorgänge oder Spuren von Ölverschmutzungen Auskunft.

In diesem Zusammenhang hält der unabhängige Verwaltungs senat nur als obiter dictum fest, daß die unter den zit. Fundstellen der Niederschriften gleichzeitig protokollierten Maßnahmenempfehlungen der Sachverständigen zur Gefahren prophylaxe nicht als Befundaufnahme von Fakten gedeutet werden können.

3.3. Diese Beweislage würdigend stellt das erkennende Mitglied fest, daß die der spruchgemäßen Tatbezeichnung zugrundegelegte Sachverhaltsannahme, wonach an den beiden Tattagen die im Bereich der Betriebstankstelle anfallenden mineralölverschmutzten Abwässer ... abgeleitet wurden, sich NICHT auf die Ergebnisse der Augenscheinsüberprüfungen berufen kann. Der angefochtene Schuldspruch beruht insofern auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme. Mit anderen Worten: Der Nachweis des für die Tatbildlichkeit im Lichte des § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 maßgebenden Sachverhalts konnte aus dieser Aktenlage nicht geführt werden, sodaß sich insgesamt die der Berufungswerberin zur Last gelegte Tat als nicht erweislich herausgestellt hat. Schon aus diesem Grund war das angefochtene Straf erkenntnis aufzuheben und das Verfahren - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - einzustellen.

4. Mit dieser Entscheidung entfällt die Kostenpflicht der Berufungswerberin (die Aufhebung bewirkt zugleich auch den Wegfall des strafbehördlichen Kostenausspruchs; Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen).

5. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr näher untersucht zu werden bzw. kann dahingestellt bleiben, ob - im Berufungsfall der spruchgemäß (wie sich gezeigt hat: zu unrecht) vorgehaltene Lebenssachverhalt - hätte er so stattgefunden - rechtlich zur Gänze überhaupt als Indirekteinleitung in eine Kanalisation beurteilt werden durfte und nicht vielmehr, uU. in Tateinheit, dem § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 zu unterstellen gewesen wäre; - unter dem Blickwinkel auch dieses Falles die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung für die spruchgemäß angenommene Einleitung allein am Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12. April 1985, Zl. Wa-166/4-1985, gemessen werden durfte (vgl. diesbezüglich die Entscheidungsgründe zum h. Erk. VwSen-310022/3/Ga/La vom heutigen Tag); immerhin weist auch der Amtssachverständige für Bau/Gewerbetechnik im Befund vom 24. Oktober 1994 fallbezogen auf den Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 14. September 1993, UR-300062/528-1993, als hier - zumindest aus seiner Sicht - offenbar auskunftsreichen und daher nicht von vornherein unbeachtlichen Bewilligungsakt hin.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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