Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310028/2/Ga/La

Linz, 31.07.1996

VwSen-310028/2/Ga/La                Linz, am 31. Juli 1996 DVR.0690392                                              

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der K G, vertreten durch Dr. S H, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 25. April 1995, Zl. Wa96-31-1994, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straf erkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 66 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie sei gemäß §  9 Abs.1 VStG als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M GmbH., O, dafür verantwortlich, daß "bei der durch die M GmbH. betriebenen Mülldeponie im Standort Ort/I. auf Gst.Nr. ... und ..., alle KG. A, sowie auf Gst.Nr. ... und ..., KG. O, Gemeinde O, am 7.6.1994 und 24.10.1994 sich im Sickerwassersammelschacht an der Westseite der Deponie zahlreiche Schwimmstoffe befanden, die sich zum Teil vor das Schutzgitter zum Pumpschacht für das Sickerwasser gelegt hatten. Damit bestand die Gefahr, daßásich der Ablauf im Laufe der Zeit verschließt und dann eine ordnungsgemäße Sickerwasserentsorgung nicht mehr gegeben ist. Dieser Teil der mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12.4.1985, Wa-166/4-1985, genehmigten Deponie befand sich an diesen Tagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand bzw. war eine mangelhafte Wartung gegeben." ^Abstand(3) Dadurch habe die Berufungswerberin eine Verwaltungs übertretung nach § 50 Abs.1 und § 137 Abs.2 lit.r WRG 1959 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ. vom 12. April 1985, Wa-166/4-1985, begangen und sei sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 lit.r leg.cit. mit einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S (Ersatzfrei heitsstrafe: zwei Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

2. Einen wesentlichen Teil der Begründung dieses Straferkenntnisses widmet die belangte Behörde der Darstel lung der nach spruchgemäßem Vorwurf nicht eingehaltenen Bewilligungsgrundlage der involvierten Mülldeponie (folgend kurz: Deponie). Sie kommt zum Ergebnis, daß diese Grundlage mit dem im Schuldspruch allein angegebenen wr. Bewilligungs bescheid vom 12. April 1985, Wa-166/4-1985/Do, ausreichend dargetan sei. Gegenständlich sei mit dieser Bewilligung auch für die Anlagen zur Sickerwasserentsorgung, wozu (als Wasserbenutzungsanlage iSd § 50 Abs.1 WRG 1959) auch das Sickerwassersammelbecken gehöre, ein bestimmter Zustand festgelegt. Dieser Teil der Deponie habe sich mit den an den Tattagen festgestellten Umständen in einem dieser Be willigung nicht entsprechenden Zustand befunden "bzw." sei eine mangelhafte Wartung gegeben gewesen.

3. Mit der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bekämpft die Beschuldigte ausdrücklich, daß die spruchmäßige Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat für die Bewilligungsgrundlage der Deponie nur den Bescheid vom 12. April 1985 in Betracht zieht. Hiezu wird mit näherer Begründung vorgebracht, daß die Deponie hinsichtlich des angelasteten Lebenssachverhaltes nicht mehr auf Basis des "alten Bescheides von 1985" (allein), sondern vielmehr (auch) auf Grund der wasserrechtlichen Bescheide des Landes hauptmannes von OÖ. vom 22. Juni 1992 und vom 14. September 1993 betrieben wurde. Aus dieser somit erweiterten Bewilligungsgrundlage ergebe sich aber, daß objektiv keine Übertretung vorliege bzw. in eventu eine solche jedenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden dürfe.

4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, VwSen-310022/3/Ga/ La, hat der unabhängige Vewaltungssenat (5. Kammer) in einem dieselbe Deponie betreffenden, wegen Übertretung des § 137 Abs.3 lit.f WRG 1959 gegen dieselbe Berufungswerberin ge führten Verfahren das mit (in den hier belangvollen Punkten) übereinstimmender Begründung angefochtene Straferkenntnis derselben belangten Behörde im Grunde des § 44a Z1 VStG aufgehoben. Dies, weil sich im Verfahren vor dem unab hängigen Verwaltungssenat herausstellte, daß die spruchgemäßábezeichnete Bewilligungsgrundlage der Deponie fallbezogen wesentlich unvollständig war; gleichzeitig wurde die Ein stellung des Verfahrens verfügt, weil der Konkretisierungs mangel wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr saniert werden konnte.

5. Der nun zu Zl. Wa96-31-1994 vorgelegte Berufungsfall, für den die belangte Behörde auch eine gleichlautende Gegenäußerung erstattete, ist hinsichtlich der spruchmäßig für die Zustandserhaltungspflicht als maßgeblich angegebenen Bewilligung mit jenem Fall (vorhin 4.) in einem solchen Ausmaß vergleichbar, daß er - nach Einsichtnahme in die bezughabende Aktenlage und ihrer Würdigung - aus dem Blick winkel des § 44a Abs.1 VStG in den wesentlichen Punkten keiner anderen Beurteilung unterliegen kann und in der Sache daher mit demselben Ergebnis (Aufhebung und Verfahrens einstellung) zu entscheiden war. Zur Begründung dieser Entscheidung wird, um Wiederho lungen zu vermeiden, auf die tragenden Gründe des vorzitier ten h. Erkenntnisses, die sinngemäß daher auch für diesen Bescheid gelten, verwiesen.

Im Berufungsfall wird dieses Ergebnis in besonderer Weise dadurch bekräftigt, daß die die Erhaltungspflicht begründende Norm im Wege des verwiesenen § 50 Abs.1 WRG 1959 zum Tatbestandsmerkmal erhoben ist, indem diese Regelung ausdrücklich auf die "Bewilligung" als Maßstab für den "entsprechenden Zustand" abstellt. Eben dieser Maßstab wurde auch hier mit dem Bescheid vom 12. April 1985 (allein) nur unvollständig angegeben. Davon abgesehen mangelt dem Schuldspruch im Lichte der Tatbildlichkeit gemäß § 137 Abs.2 lit.r WRG 1959 auch der ausdrückliche Vorwurf, daß eine bestimmte, wörtlich anzuführende Erhaltungspflicht verletzt wurde. Die bloß allgemeine Erwähnung einer Gefahr, daß "im Laufe der Zeit" (irgendwann) ein nicht ordnungsgemäßer Zustand eintreten könnte, genügt - zumal ergänzt mit einer die Unbestimmtheit noch verstärkenden Alternativfeststellung ("bzw."); vgl. etwa VwGH 17.9.1992, 92/18/0180 - den An forderungen einer konkreten Tatbezeichnung im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht. Mit ihrem darauf bezogenen Einwand (Punkte 3. und 5. der Rechtsmittelschrift) ist die Berufungs werberin im Recht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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