Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310035/2/Le/La

Linz, 04.06.1996

VwSen-310035/2/Le/La Linz, am 4. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E... W..., W..., ... W..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.6.1995, Ge-3132/1986/RE-ZE, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.6.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm § 32 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es in der Zeit vom 22.12.1993 bis zum 19.6.1995 unterlassen zu haben, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Entsorgungsbelege über näher bezeichnete Abfälle, die auf dem Grundstück Nr. ..., KG. K..., Gemeinde E... bei L..., gelagert waren, vorzulegen, obwohl ihm dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.11.1993, Ge-3132/1986-P, aufgetragen worden sei und die behördlichen Anordnungen zu befolgen wären.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen die maßgebliche Rechtslage des Abfallwirtschaftsgesetzes dargelegt und sodann ausgeführt, daß dem Beschuldigten der aus dem Spruch ersichtliche Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.3.1995 zur Kenntnis gebracht worden sei, daß er jedoch von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch gemacht hätte. Damit sei die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen.

Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung vom 3.7.1995, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen begründete der Bw seine Berufung damit, daß er sowohl den LKW-Treibstofftank samt Treibstoffrestmenge sowie die beiden Fahrzeuggetriebe über die Firma G... in L...

entsorgt hätte, von dieser Firma jedoch keine Entsorgungsbelege bekommen hätte. Das 1-Liter-Lackgebinde habe er über die Gemeinde Puchenau entsorgt und könne auch dafür keinen Entsorgungsbeleg vorlegen. Hinsichtlich des LKW's ÖAF Tornado 24-240 gab er an, daß er dieses Fahrzeug zwischenzeitig wo anders abgestellt hätte und daß dieses Fahrzeug kein Abfall wäre, weil er es und auch den darauf befindlichen Autokran benütze.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw wurde bestraft, weil er es unterlassen hätte, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Entsorgungsbelege für einige (näher bezeichnete) gefährliche Abfälle vorzulegen, obwohl ihm dies mit Bescheid vom 2.11.1993, Ge-3132/1986-P, aufgetragen worden sei und behördliche Anordnungen zu befolgen seien.

Tatsächlich findet sich in § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG die Regelung, daß eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß den §§ 32, 34a und 35a nicht befolgt.

Es ist daher der zitierte Bescheid vom 2.11.1993, Ge96-3132-1986/P näher darauf zu untersuchen, ob sich tatsächlich eine entsprechende Anordnung darin findet. Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Herrn E... W... in ... W..., W..., wird als abfallrechtlichen Verpflichteten aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. ... KG. K... (Gemeinde E... bei L...) folgende Gegenstände binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen:

(Es folgt eine Bezeichnung der zu entfernenden Abfälle)." Anschließend wurde auf die Rechtsgrundlage nach § 32 Abs.1 iVm §§ 17, 2 und 1 Abs.3 AWG sowie die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle hingewiesen.

Weitere Anordnungen wurden nicht getroffen.

Damit aber steht fest, daß dem nunmehrigen Bw im zitierten Bescheid vom 2.11.1993 nicht aufgetragen wurde, der Bezirkshauptmannschaft Entsorgungsbelege über die näher bezeichneten gefährlichen Abfälle vorzulegen! Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht mittelbar aus den zugrundegelegten gesetzlichen Bestimmungen des § 17 bzw. des § 32 Abs.1 AWG.

Die Blankettstrafnorm des § 39 Abs.1 lit.b Z22 AWG kann somit nicht zur Anwendung kommen, weil eine entsprechende Gebotsnorm, nämlich ein Auftrag zur Vorlage von Entsorgungsbelegen, im zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.11.1993 nicht erteilt worden ist.

Damit scheidet aber eine Bestrafung des Bw aus und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, weil der Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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