Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310036/7/Le/La

Linz, 08.03.1996

VwSen-310036/7/Le/La Linz, am 8. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des P. M., ..............., ............., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ............

vom 30.1.1995, Zl. UR96-33-1994, wegen Übertretung des O.ö.

Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben im ........ in ............ auf dem Waldgrundstück der T.G., Parz.Nr. ..... der KG S., in der Nacht zum 23.6.1994 15 Stück Fernsehgeräte, 7 Radios, 5 Stück Videorecorder sowie einen Karton diverser Elektronikmodule und elektronischen Kleinkram abgelagert, obwohl Abfälle nur in genehmigten Abfalldeponien abgelagert werden dürfen." Als verletzte Rechtsvorschriften werden die §§ 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm § 7 Abs.1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 festgestellt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 4.000 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ......... vom 30.1.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z1 lit.b und Z2 lit.b iVm §§ 8 Z7 und 7 Abs.1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück in der Nacht zum 23.6.1994 verschiedene Fernsehgeräte, Radios, Videorecorder und Elektronikkleinmaterialien abgelagert zu haben, obwohl Abfälle nur in genehmigten Abfalldeponien gelagert werden dürfen. Durch die Ablagerung der Elektronikgeräte und -teile wären außerdem Interessen des Landschaftsschutzes verletzt worden, obwohl diese bei der Ablagerung von Abfällen berücksichtigt werden müßten.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß eine (namentlich bezeichnete) Person diese Abfälle am 23.6.1994 im Wald gefunden und Anzeige erstattet habe. Bei den Erhebungen der Gendarmerie wäre der dringende Tatverdacht auf den nunmehrigen Bw gefallen. Zum einen hätte er im Geschäft "Sabines Trödelladen", welches seiner Gattin gehört, selbst mit gebrauchten Fernseh- und Radiogeräten gearbeitet, zum anderen hätte er auch einen blauen Ford Transit - Bus zur Verfügung gehabt, der zwar auf den Namen Leander Fösl angemeldet gewesen sei, tatsächlich jedoch vom Bw gekauft und auch benützt worden sei. Schließlich sei der Bw den Nachweis schuldig geblieben, wo er die Fernsehgeräte aus "S. T." hingebracht bzw. wo er diesen ordnungsgemäß entsorgt habe.

Im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren hätte der nunmehrige Bw eine Rechtfertigung unterlassen.

Schließlich wurde auch noch die Strafbemessung begründet.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw laut Rückschein durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am 3.7.1995.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.7.1995, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen führte der Bw begründend aus, daß er noch nie TV's oder sonstige Elektrosachen im Wald oder Wiese entsorgt hätte, sondern bei der Firma B., was er auch belegen könne.

Außerdem wäre er zum Tatzeitpunkt gar nicht in Oberösterreich, sondern in der Nähe von ..... gewesen, was er auch belegen könne.

(Derartige Belege wurden vom Bw jedoch nicht vorgelegt.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft ......... hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage eine öffentliche mündliche Verhandlung für 4.3.1996 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Der Bw ist dazu nicht erschienen. Die Ladung war an seine von ihm selbst auf dem Kuvert des Berufungsschriftsatzes angegebene Adresse gerichtet gewesen, doch kam das Schriftstück mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder an den O.ö. Verwaltungssenat zurück.

Der Zustellversuch erfolgte am 7.2.1996 und wurde das Schriftstück am Zustellpostamt 4403 hinterlegt, wobei die Abholfrist am 8.2.1996 begonnen hatte.

Ein Hinweis auf eine Ortsabwesenheit des Bw war nicht ersichtlich; der Bw hat es auch unterlassen, die Behörden von einer allfälligen Übersiedlung oder längeren Ortsabwesenheit in Kenntnis zu setzen.

Es wurde sodann das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen öffentlich verkündet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. In seiner Berufung hatte der Bw Behauptungen aufgestellt, für die er jedoch keine konkreten Beweise angeboten hat. Es wurde daher von der Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und der Bw in der Ladung dazu aufgefordert, die entsprechenden Beweise für seine Behauptungen vorzulegen.

Diese Ladung wurde adressiert an Herrn P. M., ..............., .............. Diese Adresse hatte der Bw selbst auf dem Kuvert, mit dem er seine Berufung zur Post gegeben hatte, angegeben.

Die Zustellung der Ladung erfolgte am 7.2.1996 durch Hinterlegung; die Abholfrist begann am 8.2.1996. In Anwendung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist daher davon auszugehen, daß die Ladung mit 8.2.1996 als zugestellt gilt.

Dadurch, daß der Bw diese Adresse selbst in seiner Berufung angegeben hatte und eine allfällige Adressänderung trotz des laufenden Berufungsverfahrens der Behörde nicht bekanntgegeben hat, ist davon auszugehen, daß die Zustellung der Ladung korrekt war.

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Ladung nicht behoben wurde.

Es konnte daher das Berufungsverfahren ohne weitere Anhörung des Bw fortgeführt werden.

4.3. Nach § 42 Abs.1 Z2 lit.b des O.ö. AWG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 2. mit Geldstrafe bis 100.000 S, wer b) entgegen § 7 Abs.1 Abfälle wegwirft oder sonst außerhalb von Abfallbehältern oder Abfallbehandlungsanlagen lagert bzw.

ablagert, ...

§ 7 Abs.1 O.ö. AWG legt fest, daß Abfälle nur in Abfallbehältern (§ 11 Abs.1 und § 14) vorübergehend gelagert oder in Abfallbehandlungsanlagen (§ 20 Abs.1) je nach deren Zweckbestimmung, vorübergehend gelagert oder dauernd abgelagert werden.

(Die Voraussetzungen des § 7 Abs.2 O.ö. AWG sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt.) Zur näheren Erklärung der Begriffe "lagern" und "ablagern" wird auf § 2 Abs.3 Z2 lit.b O.ö. AWG verwiesen: Demnach ist unter "Ablagerung" eine Deponierung auf Dauer, nicht jedoch die bloß vorübergehende Lagerung zu verstehen. Das bedeutet, daß ein "Ablagern" dann vorliegt, wenn sich jemand auf Dauer der Abfälle entledigen will und nicht mehr die Absicht hat, diese jemals von dieser Stelle wieder zu entfernen.

Ein "Lagern" würde nur dann vorliegen, wenn beabsichtigt wäre, diese Abfälle von der Zwischenlagerstelle zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu entfernen.

Im vorliegenden Fall ist durch Derelinquierung der im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten elektronischen Geräte und elektronischen Teile davon auszugehen, daß sich der Bw dieser Abfälle auf Dauer entledigen wollte, sodaß er sie im genannten Tatort "abgelagert" hat.

Bei der Ablagerung von Abfällen kommt es nach § 7 Abs.1 leg.cit. nicht auf eine Störung der Grundsätze des § 8 O.ö.

AWG an, sondern ausschließlich auf den Umstand, daß diese außerhalb einer Abfallbehandlungsanlage abgelagert worden sind. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall gegeben.

Der im Straferkenntnis erster Instanz zusätzlich erhobene Tatvorwurf nach § 42 Abs.1 Z1 lit.b hätte weiterer Erhebungen im Hinblick auf eine allfällig stattgefundene Verletzung der Grundsätze des § 8 O.ö. AWG erfordert, welche jedoch nicht durchgeführt worden waren.

Der von der Erstbehörde zusätzlich aufgenommene Tatvorwurf wurde daher ersatzlos gestrichen, was deshalb möglich war, weil sich der Tatvorwurf - in der Form des Spruches des gegenständlichen Erkenntnisses - ohne weiteres aus den durchgeführten Ermittlungen sowie dem angefochtenen Straferkenntnis ergibt.

4.4. Der Bw hat den festgestellten Sachverhalt sowie den Tatvorwurf bestritten, indem er behauptet hat, noch nie Fernsehgeräte oder sonstige Elektrosachen im Wald entsorgt zu haben, sondern bei der Firma B., und daß er zum Tatzeitpunkt auch nicht in Oberösterreich, sondern in der Nähe von Krems gewesen wäre.

Er hat für diese Behauptungen jedoch keine konkreten Beweise angeboten.

Damit aber hat er seiner Mitwirkungspflicht nicht entsprochen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 VStG befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Strafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Ermittlungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt und entsprechende Beweise angeboten werden.

Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe hiezu etwa VwGH 28.9.1988, 88/02/0030 ua). Auf unbestimmte und allgemein gehaltene Einwendungen des Beschuldigten braucht nicht eingegangen zu werden (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.A, Seite 841 f).

4.5. Eine amtswegige Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß sich diese im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 100.000 S bewegt. In Anbetracht des Umfanges der unbefugten Ablagerungen ist die verhängte Strafe daher nicht als überhöht anzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Bw Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen verweigert hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 4.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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