Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310037/7/Le/La

Linz, 14.03.1996

VwSen-310037/7/Le/La Linz, am 14. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des R... N..., F..., ... L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.1995, Zl. Ge96-10-1994-Re/Ze, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatzeit im Tatvorwurf betreffend das mineralölkontaminierte Bodenmaterial auf "5.4.1995 bis 28.5.1995" und die Tatzeit im Tatvorwurf betreffend die 14 Stück 60-l-Spundfässer auf "5.4.1995 bis 9.4.1995" richtiggestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 20 % der verhängten Strafe, das sind 10.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.6.1995 wurde über den Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z22 iVm §§ 2, 17 und 32 Abs.1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, Ge96-10-1994-A/Zi, in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.1.1995, UR-180017/2-1995 Gb/Ro, Verpflichteter, die auf dem Grundstück Nr. ... KG L..., Gemeinde L..., abgelagerten gefährlichen Abfälle weder nach dem Stand der Technik entfernt und ebenso ordnungsgemäß entsorgt noch der Behörde einwandfreie Nachweise vorgelegt zu haben, obwohl Aufträge oder Anordnungen gemäß § 32 AWG zu befolgen sind.

Im einzelnen wurden sodann die gefährlichen Abfälle bezeichnet, u.zw.

der LKW Marke Henschel mit grünem Kipperaufbau samt Betriebsflüssigkeiten, der LKW Marke Lancia, rot, samt Betriebsflüssigkeiten, das in der Montagegrube befindliche Öl-Wasser-Gemisch, das mineralölkontaminierte Bodenmaterial nördlich anschließend an die Montagegrube in einem Flächenausmaß von etwa 9 x 4 m sowie das unter dem dort gelagerten Anhänger befindliche mindestens oberflächlich ölkontaminierte Erdreich sowie die im Bereich des an der Nordseite der Montagegrube abgestellten Anhängers gelagerten 14 Stück 60-l-Spundfässer, grün, gefüllt mit einem Öl-Wasser-Gemisch.

Als Tatzeit wurde der Zeitraum vom 5.4.1995 bis zum 26.6.1995, hinsichtlich der oben bezeichneten Spundfässer die Zeit vom 5.4. bis 4.5.1995 vorgeworfen.

In der Begründung dazu wurde zunächst die maßgebliche Rechtslage detailliert angeführt. Sodann wurde die bisherige Rechtfertigung des Bw (die sich vom Inhalt her überwiegend gegen den bereits rechtskräftigen Beseitigungsauftrag richtet) wiedergegeben. Dazu führte die belangte Behörde aus, daß die Angaben bezüglich Dichtheit der Schmiergrube bzw. des darin befindlichen Öl-Wasser-Gemisches aus der Luft gegriffen und durch keinerlei Nachweise zu belegen seien.

Die belangte Behörde wies darauf hin, daß das in dieser Schmiergrube befindliche Öl-Wasser-Gemisch nicht ordnungsgemäß entsorgt worden sei.

Auch die Verantwortung, daß die Firma G... bisher noch nicht bereit gewesen sei, das mineralölkontaminierte Material zu übernehmen, jedoch bereit sei, dies zu einem späteren Zeitpunkt zu tun, sei eine Schutzbehauptung, da es auch andere Firmen gäbe, die derartige Materialien entsorgen könnten.

Hinsichtlich des ölverunreinigten Erdreiches wurde der Begleitschein vom 29.5.1995 am 26.6.1995 als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorgelegt, weshalb der Tatzeitraum entsprechend zu begrenzen wäre.

Hinsichtlich des LKW-Wracks der Marke Henschel wurde darauf hingewiesen, daß der kraftfahrtechnische Amtssachverständige sehr wohl beurteilen könne, ob dieses Fahrzeug ein Wrack sei oder nicht. Der Einwand, daß ein "falscher Sachverständiger" herangezogen worden sei, wurde daher abgewiesen.

Dem Ersuchen um Fristerstreckung hätte nicht nachgekommen werden können, da der Bescheid des Landeshauptmannes in Rechtskraft erwachsen ist.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, daß die Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt werden konnten, da sie der Beschuldigte nicht angegeben hatte. Es sei jedoch berücksichtigt worden, daß der Beschuldigte kein Vermögen besitze und keine Sorgepflichten habe. Als strafmildernd wurde gewertet, daß er keine einschlägigen Vorstrafen aufwies; straferschwerend wurde jedoch das uneinsichtige und nichtgeständige Verhalten gewertet, ebenso wie die Tatsache, daß es dem Beschuldigten scheinbar egal sei, welches Gefährdungspotential diese von ihm abgelagerten Abfälle für die Umwelt darstellten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14.7.1995, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen brachte der nunmehrige Bw vor, daß er die Anlage seit 20 Jahren ohne jeglicher Beeinträchtigung der Natur und Umwelt betreibe. Außerdem besitze er kein Vermögen. Aufgrund der schlechten Bauwirtschaftslage und des schlechten Wetters im ersten Halbjahr sei er nicht in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und müsse sich daher mit gerichtlichen Exekutionen abfinden.

Überdies rügte er, daß die Termine für die Entsorgung zu kurz und zu wenig flexibel angesetzt worden wären. Alleine könne er die Entsorgung nicht durchführen; seine Arbeiter müßte er am Wochenende teuer bezahlen und die Beauftragung einer Entsorgungsfirma wäre ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen.

Auf seiner Seite wäre jedenfalls der gute Wille vorhanden gewesen, was dadurch bewiesen sei, daß bereits der wesentliche Teil des gefährlichen Abfalls ordnungsgemäß entsorgt worden sei.

Die Strafe selbst habe keine ausreichende Begründung und stehe in keinem Verhältnis zu den Anschuldigungen. Seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse müßten mehr berücksichtigt werden. Im Hinblick darauf, daß Exekutionen bereits geführt würden, müßte die Gesamtstrafe erlassen werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage wurde am 4. März 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Bw teilnahm. Die belangte Behörde entsandte ohne Angabe von Gründen keinen Vertreter.

Dabei wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der im Straferkenntnis genannte LKW der Marke Henschel mit grünem Kipperaufbau samt Betriebsflüssigkeiten wurde vom Bw nicht entsorgt. Er gab dazu an, dieses Fahrzeug wieder in Betrieb genommen zu haben und den Motor gestartet zu haben.

Hinsichtlich des LKWs der Marke Lancia gab der Bw an, diesen in der Zwischenzeit zerschnitten und der Fa. G... übergeben zu haben.

Zum Öl-Wasser-Gemisch in der Montagegrube gab der Bw an, den darin befindlichen Schotter samt dem Öl-Wasser-Gemisch herausgebaggert und in leere 200-l-Fässer gegeben zu haben, die er dann auf der befestigten Betonfläche aufgestellt hätte; in diese Fässer habe er unten Löcher geschlagen, sodaß das Wasser ausfließen konnte. Den ölverunreinigten Schotter hätte er noch.

Es handle sich überdies nicht um ein Öl-Wasser-Gemisch, sondern in Wirklichkeit nur um Regenwasser mit einem Schmierfilm obenauf, wenn bei Wartungsarbeiten oder Reparaturen einige Öltropfen in die Montagegrube hineinfallen.

Zum Tatvorwurf der nicht zeitgerecht durchgeführten Entsorgung des mineralölkontaminierten Bodenmaterials sowie des oberflächlich ölkontaminierten Erdreichs gab der Bw an, daß er dessen Entsorgung deshalb nicht zeitgerecht durchführen konnte, weil das Wetter schlecht gewesen wäre und er den Schaden für die Umwelt vergrößert hätte, wenn er während der Regenzeit ausgebaggert hätte. Er hätte sodann am 29.5.1995 5.150 kg ölverunreinigten Schotter an die Firma E... E... und B...ges.m.b.H. in O... entsorgt. Der Begleitschein hierüber war bereits aktenkundig.

Zum Tatvorwurf betreffend die 14 Stück 60-l-Spundfässer, grün, gefüllt mit einem Öl-Wasser-Gemisch, gab der Bw an, das Öl-Wasser-Gemisch am Waschplatz ausgeleert zu haben, weil dieses dort über den Ölabscheider abfließen konnte. Den Ölabscheider würde er selbst entleeren und hätte er dazu 200-l-Fässer, wo er das abgeschöpfte Öl hineingebe. Wenn mehrere Fässer gefüllt werden, übernehme die Firma B...

diese Entsorgung. Zur Kapazität des Ölabscheiders gab er an, daß dieser 327 l-Öl-Fassungsvermögen hätte und zwischen 6 bis 12 l/s aufnehmen könne. Zum Beweis dafür legte er das Projekt sowie die technische Beschreibung dieses Ölabscheiders aus dem Jahre 1974 vor.

Zur Entsorgung der genannten Fässer legte der Bw einen Wiegeschein der Fa. G... vor, aus dem hervorgeht, daß am 10.4.1995 ca. 40 leere Fässer abgeholt worden wären. Die Differenz zwischen Entsorgungsauftrag laut dem rechtskräftigen Bescheid (14 Stück) zur tatsächlich entsorgten Anzahl (40 Stück) gab der Bw an, diese Fässer gepreßt zu haben, sodaß die genaue Anzahl wohl nicht mehr so genau gezählt werden konnte. Es müßte sich aber die Behörde verzählt haben.

Zu seinen Einkommensverhältnissen befragt gab der Bw an, daß er der Firma derzeit nur das entnehme, was er zum Leben brauche; es handle sich dabei um einen Betrag von jedenfalls unter 10.000 S pro Monat. Sorgepflichten hätte er nicht. Dem Vermögen von ca. 2 Mio. Schilling würden Schulden in etwa der gleichen Höhe gegenüberstehen.

Ergänzend dazu gab der Bw aber noch an, daß er heuer noch eine Halle errichten wolle. Befragt zur Finanzierung gab er an, daß er dann, wenn er seine fünf Fahrzeuge heuer wieder in Bewegung bringe, er in drei Monaten wieder im Plus sei, sodaß er diese Halle errichten könne.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29.7.1994, Ge96-10-1994-A/Zi, wurde dem nunmehrigen Bw aufgetragen, eine Reihe von genau bezeichneten gefährlichen Abfällen bis zum 1.10.1994 einer fachlich befähigten und autorisierten Person oder Anstalt zu übergeben und der Behörde unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, vorzulegen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23.1.1995, UR-180017/2-1995 Gb/Ro, keine Folge gegeben; die Frist für die Beseitigung wurde insofern geändert, als die bezeichneten Abfälle spätestens binnen 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen sind.

Laut Rückschein wurde dieser Bescheid dem damaligen Rechtsvertreter des nunmehrigen Bw am 25.1.1995 zugestellt.

Da letztinstanzliche Bescheide durch ein Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können, wurde dieser Bescheid daher am 25.1.1995 rechtskräftig und hätte daher bis 22.2.1995 erfüllt werden müssen.

Der gegenständliche Strafvorwurf hätte daher zeitlich schon bedeutend früher angesetzt werden müssen! Dadurch aber, daß der Tatzeitraum später festgesetzt wurde, wurde der Bw nicht in seinen Rechten verletzt.

Die belangte Behörde forderte daraufhin mit Schreiben vom 16.3.1995 den nunmehrigen Bw nochmals auf, die im Beseitigungsauftrag näher bezeichneten Abfälle bis längstens 5. April 1995 zu entfernen und Nachweise der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Gleichzeitig wurde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sowie eines Vollstreckungsverfahrens angedroht.

Erst als er diesem weiteren - für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren an sich überflüssigen - Auftrag nicht fristgerecht nachkam, wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4.3. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt ist, legt § 32 Abs.1 AWG der Bezirksverwaltungsbehörde die Verpflichtung auf, dem Verpflichteten (Verursacher) die Beseitigung von nicht ordnungsgemäß gelagerten Abfällen oder Altölen aufzutragen.

Dies geschah im vorliegenden Fall mit dem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 29.7.1994.

§ 39 Abs.1 lit.b Z.22 des AWG bestimmt folgendes:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen b) mit Geldstrafe von 5.000 S bis 100.000 S, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 32 nicht befolgt.

Es steht aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren fest, daß der Bw tatsächlich (zumindest) in den vorgeworfenen Tatzeiträumen (in der spruchgegenständlichen Fassung) den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag, der ausdrücklich auf § 32 Abs.1 AWG gestützt war, nicht erfüllt hat. Er hat damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in ihren objektiven Tatbestandsmerkmalen verwirklicht.

Die geringfügige Berichtigung des Tatzeitraumes hinsichtlich der Entsorgung des ölkontaminierten Erdreiches sowie der 14 Stück 60-l-Spundfässer war deshalb erforderlich, weil der Bw diese Abfälle tatsächlich schon früher entsorgt hat, und zwar das ölkontaminierte Bodenmaterial laut Begleitschein am 29.5.1995 und die 60-l-Spundfässer laut "Wiegeschein" der Firma Gebrüder Gratz am 10.4.1995.

Damit waren die Tatzeiträume bis zu den jeweiligen Vortagen einzuschränken. Das erklärt sich daraus, daß ein Beseitigungsauftrag - unter Zugrundelegung der in § 32 Abs.1 AWG enthaltenen Anordnungsbefugnis der Behörde - bereits dann erfüllt ist, wenn die Entsorgung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und nicht erst dann, wenn der Entsorgungsnachweis bei der Behörde eingelangt ist. Die Anordnung der Vorlage des Entsorgungsnachweises im Auftrag nach § 32 AWG ist zwar aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig und durchaus sinnvoll, weil der Behörde damit die Überwachungstätigkeit erleichtert wird, doch kann der Zeitraum zwischen tatsächlicher Entsorgung und Vorlage des Entsorgungsnachweises bzw. dessen Einlangen bei der Behörde nicht mehr zum Tatzeitraum gerechnet werden.

4.4. Erläuternd ist für den Bw näher auszuführen, daß sich der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses ausschließlich darauf bezieht, daß er nicht fristgerecht seinen bescheidmäßig angeordneten Entsorgungsverpflichtungen nachgekommen ist. Seine Einwendungen, die sich auch im Strafverfahren noch immer gegen den - im administrativrechtlichen Verfahren ergangenen Beseitigungsauftrag richten (wenn er zB die Abfalleigenschaft des LKW-Wracks der Marke Henschel bestreitet), konnten im vorliegenden Strafverfahren wegen der mittlerweile eingetretenen Rechtskraft des Beseitigungsauftrages nicht mehr geprüft werden.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das LKW-Wrack Lancia ist festzustellen, daß laut den eigenen Angaben des Bw die Beseitigung erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum erfolgte.

Zum Öl-Wasser-Gemisch hat der Bw selbst angegeben, dies nicht einem befugten Sammler/Behandler übergeben zu haben, sondern selbst am eigenen betonierten Platz über den Ölabscheider "entsorgt" zu haben. Das Gleiche gilt für den Inhalt der mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllten 14 Stück 60-l-Spundfässer, deren Inhalt der Bw eigenen Angaben zufolge ebenfalls über den eigenen Ölabscheider "entsorgt" hat.

Damit hat er aber jedenfalls den ihm erteilten Auftrag, diese nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen sowie der Behörde unaufgefordert einwandfreie Nachweise (Begleitscheine) vorzulegen, nicht erfüllt. Abgesehen davon, daß damit der bescheidmäßigen Anordnung nicht entsprochen ist, erfolgte diese Art der Entsorgung auch nicht umweltgerecht, zumal ein Ölabscheider nicht den Zweck hat, Öl-Wasser-Gemische zu entsorgen bzw. zu trennen, sondern allenfalls unbeabsichtigt ausgeflossenes Öl zu fangen. Dazu kommt noch, daß aus wasserpolizeilichen Überprüfungen des Ölabscheiders des Bw hervorgeht, daß dieser bereits längst nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und überdies nicht ordnungsgemäß gewartet ist, sodaß er seine Aufgaben längst nicht mehr erfüllt. Es ist aktenkundig, daß entsprechende wasserpolizeiliche Verfahren bereits eingeleitet wurden.

Daß dieser Ölabscheider dem Stand der Technik nicht mehr entspricht, ergibt sich auch aus den vom Bw anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen, die noch auf dem Stand der Technik des Jahres 1974 beruhen.

In der Zwischenzeit haben sich die technischen Ausführungen der Ölabscheider aufgrund des gestiegenen Umweltstandards bereits drastisch verbessert.

Es ist dem Bw daher mit seinem Berufungsvorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt hatte, nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen bzw. sein Verhalten zu rechtfertigen.

4.5. Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs.1 VStG legt fest, daß zur Strafbarkeit dann fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 39 Abs.1 lit.b Z.22 bestimmt zum Verschulden nichts anderes, sodaß die fahrlässige Begehung genügt, um die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch von der Verschuldensseite her vertreten zu müssen.

Mit seiner Verantwortung, daß die gesetzten Entsorgungstermine zu kurz bemessen gewesen wären, das Wetter zu schlecht und ihm die Entsorgung aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist es dem Bw nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es handelt sich hier vielmehr um offensichtliche Schutzbehauptungen, weil die gesetzte Frist von 4 Wochen leicht ausreichen würde, diesen Auftrag zu erfüllen. Auch der Hinweis auf schlechtes Wetter stellt sich als Ausrede dar, weil LKW-Wracks, aber auch ölkontaminierte Erdmaterialien und Ölfässer, zu jeder Witterung entsorgt werden können. Anzumerken ist, daß der ursprüngliche Beseitigungsauftrag bereits am 29. Juli 1994 ergangen ist, sodaß der Bw in der Lage gewesen wäre, noch überwiegend "bei Sonnenschein" arbeiten zu können.

Daraus bzw. aus der Verantwortung des Bw, daß er das Öl-Wasser-Gemisch über den Ölabscheider "entsorgt" hätte und daß er das LKW-Wrack Henschel gar nicht entsorgen werde, ist vielmehr Verschulden in Form von Vorsatz erkennbar.

Schließlich ist auch der Hinweis auf die angespannte finanzielle Situation nicht geeignet, den Bw vom Schuldvorwurf zu befreien, zumal der gegenständliche Beseitigungsauftrag zum Schutz der Umwelt erlassen wurde. In dem Fall, daß das Schutzgut Umwelt so massiv gefährdet ist wie im vorliegenden Fall, können finanzielle Dispositionen des Verpflichteten keine Rolle mehr spielen. Es wäre an ihm gelegen, rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, daß die Umwelt durch ihn überhaupt nicht beeinträchtigt wird, bzw.

behördliche Beseitigungsaufträge unverzüglich zu befolgen.

Die Behörde kann entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag aus dem Abfallwirtschaftsgesetz heraus nicht die Beeinträchtigung der Umwelt nur deshalb dulden, weil der Verpflichtete vorgibt, gerade kein Geld für eine ordnungsgemäße Entsorgung der von ihm rechtswidrig gelagerten bzw. abgelagerten Abfälle auftreiben zu können.

4.6. Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

§ 19 Abs.1 VStG normiert dazu, daß Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat als mildernd den Umstand angenommen, daß der nunmehrige Bw keine einschlägigen Vorstrafen aufweise. Dieser Umstand ist in Wahrheit jedoch nicht strafmildernd, sondern neutral: vielmehr bewirkt diese Tatsache, daß dem Bestraften in einem solchen Fall nicht der Erschwernisgrund der einschlägigen Vorstrafe(n) angelastet wird.

Straferschwerend ist dagegen der sehr hohe Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat und die erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt, die bereits anläßlich der Lokalaugenscheine vom 22.2.1994 und 3.3.1994 festgestellt wurden und in eindrucksvollen Fotos dokumentiert sind.

Daraus und auch aus der Argumentation des Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ersichtlich, daß der Bw eine sehr nachlässige Einstellung zur Umwelt sowie zu behördlichen Aufträgen hat.

So hat er etwa das in den 14 Stück 60-l-Spundfässern befindliche Öl-Wasser-Gemisch, somit also etwa 840 l, nach eigenen Angaben - entgegen dem ausdrücklichen behördlichen Auftrag - nicht einem befugten Sammler gegeben, sondern einfach auf dem Waschplatz ausgeschüttet und über den Ölabscheider in den Vorfluter abgeleitet - wobei besonders darauf hinzuweisen ist, daß dieser Ölabscheider aktenkundig längst nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, nicht ordnungsgemäß gewartet ist und überdies ein Ölabscheider nicht dem Zweck dient, größere Mengen von Öl-Wasser-Gemischen zu trennen.

Auch hinsichtlich des in der Montagegrube befindlichen Öl-Wasser-Gemisches hat der Bw keine ordnungsgemäße Entsorgung vorgenommen, indem er dies nicht einem befugten Sammler übergeben, sondern ebenfalls auf seinem "Waschplatz" gelagert und über den Ölabscheider abfließen ließ.

Damit dokumentiert der Bw eine sehr nachlässige Einstellung zu behördlichen Aufträgen bzw. zum Schutzgut Umwelt, sodaß bereits aus spezialpräventiven Gründen die vorgenommene Strafbemessung erforderlich war, um dem Bw das besonders Verwerfliche seiner Tat vor Augen zu führen.

Zum Ausmaß des Verschuldens hat die belangte Behörde keine Aussagen getroffen, doch ist aus den vorstehenden Ausführungen unter 4.5. klargestellt, daß dem Bw diesbezüglich sogar Vorsatz vorzuwerfen ist.

Aus diesen Gründen konnte daher trotz der geringfügigen Verkürzung des Tatzeitraumes und einer allfälligen gänzlichen Unbescholtenheit (was aber wegen der hier gegenständlichen Unbeachtlichkeit gar nicht mehr zu erheben war) die verhängte Strafe nicht gesenkt werden, weil der hohe Unrechtsgehalt der Tat diese Tatzeitraumverkürzung bzw.

den Milderungsgrund mehr als ausgleicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 10.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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