Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310043/8/Le/La

Linz, 29.11.1995

VwSen-310043/8/Le/La Linz, am 29. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des I S, geb. ....., S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.9.1995, UR96-42-1994/Vz, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 13 Abs.3 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 28.9.1995, UR96-42-1994/Vz, wurde der Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 32 iVm § 39 Abs.1 lit.b Z22 des Abfallwirtschaftsgesetzes iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.11.1994, Ge96-93/1994-Re/Db, mit einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) bestraft.

Dieses Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 3.10.1995 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit nicht datiertem Schreiben, zur Post gegeben am 9.10.1995, erhob dagegen der Bw unmittelbar beim Verwaltungssenat das Rechtsmittel der Berufung. Er führte diese jedoch in einer Fremdsprache, wahrscheinlich seiner Muttersprache, aus. Daß dieses Schreiben als Berufung anzusehen ist, war daran zu erkennen, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeheftet war.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat erteilte daraufhin dem Einschreiter mit Schriftsatz vom 7.11.1995 gemäß § 13 Abs.3 AVG einen Verbesserungsauftrag dahingehend, die Berufung in deutscher Sprache einzubringen; darin wurde darauf hingewiesen, daß nach fruchtlosem Ablauf der mit einer Woche bestimmten Frist die Berufung zurückgewiesen wird. Dieses Schreiben wurde am 10.11.1995 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Einschreiter hat innerhalb der gesetzten Frist das Formgebrechen nicht behoben, sondern lediglich in einem nicht datierten Schriftsatz, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 15.11.1995, mitgeteilt, daß er keine Möglichkeit für eine Übersetzung hätte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung.

Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Art.8 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestimmt, daß die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik ist.

Schriftliche und mündliche Anbringen sind daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 20.9.1989, 89/01/0292) grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren.

Die gegenständliche Eingabe wurde weder in deutscher Sprache noch in einer bundesgesetzlich anerkannten Minderheitensprache eingebracht, sodaß dieses Anbringen an einem Formgebrechen leidet.

Die Behörde kann daher bei fremdsprachigen Eingaben einen Verbesserungsauftrag erteilen (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, Seite 163).

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen; der Verbesserungsauftrag blieb jedoch unerfüllt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses korrekterweise darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung entweder schriftlich oder mündlich eingebracht werden kann. Es wäre daher dem Einschreiter freigestanden, seine Berufung auch mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Protokoll zu geben. Dies ist vor allem deshalb bedeutsam, da aus dem dem Strafverfahren zugrundeliegenden Verwaltungsakt hervorgeht, daß Herr S am 16.6.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Beschuldigter vernommen worden ist und dort ohne Dolmetscher oder Sprachhelfer seine Aussage zu Protokoll geben konnte.

Damit aber war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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