Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310047/10/Le/La

Linz, 25.09.1996

VwSen-310047/10/Le/La Linz, am 25. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung der F S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.9.1995, Zl. Ge96-21-1995-RE/Dw, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.9.1995 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 17 Abs.1 iVm § 39 Abs.1 lit.a Z2 Abfallwirtschaftsgesetz (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, am 29.12.1994 auf dem Grundstück Nr., KG F, Gemeinde Gunskirchen ein Pkw-Wrack der Marke Mercedes 180 D samt Betriebsmittel, sohin gefährlichen Abfall, abgelagert zu haben, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig ist.

In der Begründung dazu wurde nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage der Gang des bisherigen Ermittlungsverfahrens wiedergegeben. Nach einer Darlegung der Beweiswürdigung kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Sodann wurde die Strafbemessung begründet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4.10.1995, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründet wurde die Berufung damit, daß es sich bei dem Autowrack nicht um gefährlichen Abfall handle, da der Sohn alle Betriebsmittel entfernt hätte, bevor das Wrack im Freien abgestellt wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat führte zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung am 16.9.1996 durch, bei der die Bw selbst nicht anwesend war; sie wurde jedoch durch ihren Gatten K S vertreten.

Bei dieser Verhandlung kam zutage, daß als Abfallerzeuger einzig und allein Herr K S anzusehen war, weil er dieses Fahrzeug als Ersatzteilträger für seinen damals noch fahrbereiten anderen Mercedes 180 D gekauft und auch sämtliche Manipulationen mit dem Fahrzeug durchgeführt hatte. Die Bw hatte somit weder mit dem Fahrzeug etwas zu tun noch mit der ihr vorgeworfenen Ablagerung dieses nachfolgend zum gefährlichen Abfall gewordenen Kraftfahrzeuges.

(Zur näheren Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage wird auf das am heutigen Tage ergangene Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates, VwSen-310046, verwiesen.) 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da eine Geldstrafe über 10.000 S verhängt wurde, ist für die Durchführung dieses Verfahrens die Zuständigkeit der Kammer gegeben (§ 51c VStG).

4.2. Die in § 17 Abs.1 AWG geregelten Pflichten treffen primär den Abfallerzeuger. Da die Bw aus den oben unter 3.

dargestellten Gründen nicht als Erzeugerin des verfahrensgegenständlichen gefährlichen Abfalls anzusehen ist, war das gegen sie ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bewirkt auf der Kostenseite, daß die Bw weder mit Beiträgen zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz noch zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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