Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280285/22/Kon/Km VwSen280300/22/Kon/Km

Linz, 14.04.1997

VwSen-280285/22/Kon/Km

VwSen-280300/22/Kon/Km Linz, am 14. April 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Be- rufungen des K T, T, U, vertreten durch die Rechtsanwälte H & Partner, L, L, gegen die Straferkenntnisse der Bezirks- hauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14.8.1996, Zl. SV96-38-23-1994, und vom 14.10.1996, Zl. SV96-37-26-1994, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 13 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) BGBl.Nr. 218/1983 idF BGBl.Nr. 220/1993, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

In den angefochtenen Straferkenntnissen wird der Beschuldigte jeweils der Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs.1 AAV iVm § 31 Abs.2 lit.p iVm § 24 Abs.1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG), BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 650/1989 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 31 Abs.2, Schlußteil ANSchG jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 134 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG zur Entrichtung von Beiträgen für die Kosten des jeweiligen Strafverfahrens verpflichtet.

In den angefochtenen Straferkenntnissen werden dem Beschuldigten folgende Taten angelastet:

a) Straferkenntnis vom 14.8.1996, SV96-38-23-1994:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K T Ges.m.b.H. mit Sitz in U, T, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG der K T Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K T Ges.m.b.H. & Co.KG. ist, zu verantworten, daß im oben angeführten Betrieb der Arbeitsraum in dem sich der Mischarbeitsplatz befindet, am 6.7.1994 keinerlei Lüftungsmöglichkeit besaß, obwohl gemäß § 13 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) Arbeitsräume be- und entlüftet sein müssen.

b) Straferkenntnis vom 14.10.1996, SV96-37-26-1994:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K T Ges.m.b.H. mit Sitz in U, T, und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs.1 VStG der Kurt Tumfart Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der K T Ges.m.b.H. & Co.KG. ist, zu verantworten, daß der im oben angeführten Betrieb befindliche straßenseitig gelegene Arbeitsraum, in welchem sich zwei Krempelmaschinen und eine Vliesschneidemaschine befinden, am 6.7.1994 keinerlei Lüftungsmöglichkeit besaß, obwohl gemäß § 13 Abs.1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) Arbeitsräume be- und entlüftet sein müssen." Im Zusammenhang mit den wiedergegebenen Tatvorwürfen ist aufzuzeigen, daß die belangte Behörde in den Begründungen ihrer Straferkenntnisse jeweils festhält, daß der den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund der Feststellungen des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk als erwiesen anzusehen sei.

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschuldigte berufen und die Verwirklichung der angelasteten Tatbestände mit jeweils näherer Begründung bestritten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens VwSen-280285/1996 ist die Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.8.1996, SV96-38-23, jene gegen das Straferkenntnis vom 14.10.1996, SV96-37-26-1994, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens VwSen-280300/1996.

Für beide Berufungsangelegenheiten hat der unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 3. April 1996 unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat diese Verhandlung ergeben, das sowohl der im Straferkenntnis vom 14.8.1996 angesprochene Arbeitsraum mit dem Mischarbeitsplatz als auch der im Straferkenntnis vom 14.10.1996 angesprochene Arbeitsraum mit der Vliesschneidemaschine und den Krempelmaschinen jeweils ins Freie führende Tore aufweisen. Laut Angaben des Beschuldigten werden diese Tore zumindest in der warmen Jahreszeit während der Betriebszeit zeitweise offengehalten. Weiters hat der Beschuldigte in glaubwürdiger Weise angegeben, daß vom Arbeitsraum mit den Krempelmaschinen und der Vliesschneidemaschine ein Tor zu einer weiteren Halle führe, in der sich der Verpackungs- und Wiegeplatz befindet. Diese Halle werde natürlich und mechanisch belüftet. Das Verbindungstor zwischen dem Krempelraum und dieser Halle sei ständig geöffnet, so auch am Vorfallstag (6.7.1994).

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Dem Beschuldigten wurde in beiden Straferkenntnissen wie auch in der diesen vorangegangenen Aufforderung zur Rechtfertigung angelastet, daß die gegenständlichen Arbeitsräume keinerlei Be- und Entlüftung besäßen. In dieser verabsolutierenden Umschreibung treffen jedoch beide Tatvorwürfe schon insoweit nicht zu, als die mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat - wie bereits oben festgehalten - ergab, daß die in Rede stehenden Arbeitsräume jeweils ins Freie führende Tore aufweisen. Weiters ist davon auszugehen, daß der Arbeitsraum mit der Vliesschneidemaschine und mit den Krempeln in be- und entlüftungsmäßiger Hinsicht durch ein stets offenes Tor mit einer weiteren Werkshalle in Verbindung steht, welche sowohl über eine natürliche wie eine mechanische Be- und Entlüftung verfügt.

Ob durch die erwähnten Tore eine ausreichende Be- und Entlüftung gewährleistet ist oder nicht, war im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, weil der Vorwurf einer nicht ausreichenden Be- und Entlüftung gegenüber dem Vorwurf in den Straferkenntnissen, daß keinerlei Be- und Entlüftungsmöglichkeit vorhanden gewesen wäre, eine andere Tat darstellt. Im Hinblick auf den Vorfallstag 6.8.1994 und der sohin schon eingetretenen Verfolgungsverjährung wäre es auch nicht möglich, dem Beschuldigten die anders gestaltete Tat, nämlich die nicht ausreichende Be- und Entlüftung der Arbeitsräume, vorzuwerfen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz ist es auch nicht möglich bzw. wäre dies rechtswidrig, die Tat auszuwechseln und so die Schuldsprüche zu bestätigen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte hiedurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt würde. So wäre es ihm dadurch im Rahmen des Berufungsverfahrens unmöglich gemacht worden, Beweise dafür anzubieten, daß der Vorwurf der unzureichenden Be- und Entlüftung nicht zutreffe bzw. eine ausreichende Be- und Entlüftung gegeben sei.

Den Berufungen war daher schon aus diesem Grunde Folge zu geben und die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben.

Unabhängig von den vorangeführten Aufhebungsgründen weisen die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse auch in bezug auf das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG erhebliche Mängel auf, die wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung auch im Berufungsverfahren nicht mehr hätten saniert werden können.

So geht aus den Tatvorwürfen nicht ausreichend klar hervor, aufgrund welcher Umstände es sich bei den erwähnten Betriebsräumen überhaupt um "Arbeitsräume" im Sinne des § 1 Z1 AAV bzw. es sich beim erwähnten Mischarbeitsplatz, der Vliesschneidemaschine und den Krempelmaschinen jeweils um "ständige Arbeitsplätze" im Sinne der Z2 leg.cit. handelt. Auch durch diese mangelhafte Darlegung des Arbeitsraumbegriffes in der Tatumschreibung wurde der Beschuldigte insoweit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt, als ihm hiedurch die Möglichkeit genommen ist, Beweise dafür anzubieten, daß die in § 1 Z2 AAV angeführten Kriterien, die einen ständigen Arbeitsplatz ausmachen, nicht vorliegen.

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Einstellungsgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG gegeben.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidungen ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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