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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280296/5/Gu/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-280296/5/Gu/Mm Linz, am 4. Februar 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des R. N., vertreten durch RA Dr. W. R., F., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P. vom 20.9.1996, Zl. Ge96.., wegen vier Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der EWG-Rats-Verordnung Nr. 3821/85 zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Fakten 2, 3 und 4 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Den Rechtsmittelwerber trifft keine Pflicht zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG, Art.13, Art.15 Abs.3, Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft P. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als Arbeitgeber verantworten zu müssen daß, wie im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organe der BPD L. am 21.2.1996, 10.00 Uhr in L., L.straße, bei dem auf seinen Namen zugelassenen Lastkraftwagen Mercedes .., weiß lackiert, amtliches Kennzeichen .. folgendes festgestellt worden sei:

1.) kein typengemäß erforderliches Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt gewesen sei, 2.) der Zeitgruppenschalter nicht ordnungsgemäß betätigt worden sei, 3.) die erforderlichen Eintragungen in die Tagesdiagrammscheiben nicht vorgenommen worden seien und 4.) weder er noch der Fahrer dafür Sorge getragen haben, daß der Fahrtenschreiber richtig funktionierte bzw. ordnungs gemäß verwendet würde.

Wegen Verletzung zu 1. des Art.14 Abs.1, zu 2. des Art.15 Abs.3, zu 3. des Art.15 Abs.5 und zu 4. des Art.13 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 in Verbindung zu 1. mit § 28 Abs.1b Z2 AZG wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 2. in Verbindung mit § 28 Abs.b Z2 AZG, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 3. in Verbindung mit § 28 Abs.1b Z2 AZG, eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 4. in Verbindung mit § 28 Abs.1b Z2 AZG, eine Geldstrafe von ebenfalls 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), verhängt.

Ferner wurden ihm jeweils 10 %-ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers geltend, daß Art.13 der zitierten Ratsverordnung keine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers auslöse, die folgenden Art.14-16 dann eben erst die Verpflichtungen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer begründen.

In Ansehung der Art.13 und Art.15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr.3821/85 träfen ihn als Arbeitgeber daher keine Verpflichtungen, weshalb er beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mildere Strafe zu verhängen.

Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Rechtsmittelwerber ausdrücklich die Berufung in Ansehung des Faktums 1, welches auf den Art.14 der zitierten Ratsverordnung und damit sehr wohl auf die Pflichten des Arbeitgebers Bezug hat, zurückgezogen. Bezüglich Faktum 1 ist daher das Straferkenntnis rechtskräftig geworden und war daher kein Abspruch darüber zulässig. Hinsichtlich der übrigen angefochtenen Fakten 2-4 ist der Rechtsmittelwerber mit seiner Berufung im Recht. Die darin beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen betreffen Pflichten des Lenkers und nicht des Arbeitgebers.

Dies hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl.96/11/0113, bestätigt. Aus diesem Grunde war nach Anhörung des Arbeitsinspektorates, welches zu keiner anderen Sichtweise gelangte, ohne mündliche Verhandlung das Straferkenntnis im verbliebenen angefochtenen Umfang (Fakten 2-4) aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Der Erfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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