Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280538/10/Kon/Pr

Linz, 23.04.2001

VwSen-280538/10/Kon/Pr Linz, am 23. April 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die sich gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn K. T., vertreten lt. Vollmacht durch Herrn Dr. M. Sp., W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 4.5.2000, GZ: MA 2-Pol-5001-2000, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) iVm § 20 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung (AStV), zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich seines Strafausspruches bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber K. T. hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
  4.  

Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Das von der belangten Behörde festgesetzte Strafausmaß in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden) wird unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Strafbemessung die extreme Gefährdung der Arbeitnehmer/Innen durch die beschriebene Verwaltungsübertretung (einziger Notausgang) und die vorsätzliche Begehung (Ausmaß des Verschuldens) zu beachten gewesen wären.
Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten gewesen. Die verhängte Strafe erscheine auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse als angemessen.
 
In seiner dagegen rechtzeitig, sich alleine gegen das Strafausmaß richtenden Berufung wendet der Bw ein, dass, wie bereits in seinen Stellungnahmen vom 9.2. und 12.4.2000 dargelegt, der beanstandete "versperrte Notausgang" im Notfall durch Entgegendrücken jederzeit sofort zu öffnen gewesen wäre und sich somit das Lokal auch in kürzester Zeit hätte räumen lassen. Ebenso wäre das Personal des Lokales auch über sämtliche technische Einrichtungen bestens geschult und mit der Handhabung des Notausganges vertraut gewesen.
 
Was die Fristsetzung des Arbeitsinspektorates anbelange und die Behauptung, dass der Einbau eines standardmäßigen Türdrückers innerhalb der vorgegebenen Frist zu erledigen gewesen wäre, müsse entgegengehalten werden, dass der Bw diese Einbauten deswegen nicht vorgenommen habe, weil er einen völlig neuen Notausgang eingebaut habe. Dieser Notausgang sei mit erheblichem finanziellen Aufwand geschaffen worden und sei seit Mitte März 2000 in Betrieb.
Alle diese Umstände seien im angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt worden.
 
In rechtlicher Hinsicht sei auch in keinster Weise auf die Einwände hinsichtlich des Kompetenzbereiches des Arbeitsinspektorates sowie der Organe der Feuerpolizei sowie des Betriebsanlagenrechtes der Stadt Wels eingegangen worden.
 
Aus all diesen Gründen werde daher beantragt, das Strafausmaß zumindest auf die Mindeststrafe einzuschränken.
 
Das gegenständliche Berufungsvorbringen wurde der Amtspartei Arbeitsinspektorat gemäß § 11 ArbIG zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bw hat zu dieser Stellungnahme des Arbeitsinspektorates eine abschließende Gegenäußerung erstattet.
 
Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 20 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) haben Arbeitgeber/Innen dafür zu sorgen, dass Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfe von innen auf die gesamte nach § 18 Abs.2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/Innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
 
Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.
 
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat (VwGH verstärkter Senat 25.3.1980, Slg. 1000 077 A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Strafbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht.
Es obliegt ihr daher, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278 uva).
 
Nach den begründenden Ausführungen der belangten Behörde erfolgte die Strafzumessung insbesondere im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, der in einer extremen Gefährdung der Arbeitnehmer/Innen durch die umschriebene Verwaltungsübertretung gelegen sei einerseits und auf das Ausmaß des Vorsatzverschuldens.
Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie dessen bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als subjektive Strafzumessungskriterien in die Erwägungen zur Strafbemessung einbezogen.
Die Strafbemessung erfolgte sohin unter voller Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG.
Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz konnte nicht zuletzt in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von 2.000 S bis 100.000 S eine gesetzwidrige Ermessensausübung der belangten Behörde nicht feststellen, zumal es sich um höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer) handelt, deren Schutz die Strafdrohung dient.
 
Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und der angefochtene Strafausspruch der belangten Behörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.
 
zu II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Mag. G a l l n b r u n n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum