Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280574/8/Kon/Pr

Linz, 05.10.2001

VwSen-280574/8/Kon/Pr Linz, am 5. Oktober 2001
DVR.0690392
 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R. L., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ch. K. und Dr. W. V., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. Juli 2001, Ge96-268-1999, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Fakten bestätigt.
  2.  
  3. Der Bestrafte hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Geldstrafen (Faktum 1: 5.000 S, Faktum 2: 10.000 S), das sind insgesamt 3.000 S (entspricht 218,02 Euro), als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
  4.  

Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte R. L. (im Folgenden: Bw)
unter Faktum 1:
der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.2 ASchG iVm dem Auflagepunkt 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 27.11.1996, Ge20-100-1996, und
unter Faktum 2:
der Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 20 Abs.1 Z1 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. Nr. 268/1998 für schuldig erkannt und über ihn
zu Faktum 1:
gemäß § 130 Abs.2 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (363,36 €), Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden) und
zu Faktum 2:
gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (726,73 €), Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 42 Stunden verhängt.
 
Den jeweiligen Schuldsprüchen liegen nachstehende Tatvorwürfe zu Grunde:
Sie haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz verantwortlich Beauftragter der "B. AG" für die Filiale im Standort Kirchdorf, strafrechtlich zu verantworten, dass bei einer vom Arbeitsinspektorat Wels am 7.12.1999 durchgeführten Überprüfung obiger Filiale Folgendes festgestellt wurde:
 
Faktum1:
"Vor dem südlichen Lichtband im Verkaufsraum wurden Lagerungen über Paraphethöhe vorgenommen und somit die Belichtungsflächen in diesem Bereich zur Gänze verstellt waren, obwohl gemäß Auflage 12 des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Zl. Ge20-100-1996, vom 27.11.1996, die Lagerungen auf den Regalen vor dem Lichtband bis maximal der Paraphethöhe erfolgen dürfen."
 
Faktum 2:
"Der südwestliche Notausgang aus dem Verkaufsraum war versperrt und konnte von der Filialleiterin erst geöffnet werden, nachdem sie den Schlüssel von einer Kollegin geholt hatte, obwohl Notausgänge jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Arbeitnehmer/innen in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten."
 
Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt im Zuge einer am 7.12.1999 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Überprüfung der "B. AG" - Filiale im Standort Kirchdorf, festgestellt und in weiterer Folge der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als sachlich und örtlich zuständiger Behörde angezeigt worden sei.
 
Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus dem Wohnsitz des Beschuldigten in Ebensee; seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung sei in seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter der "B. AG" für die Filiale in Kirchdorf vom 12.2.1997 begründet.
 
Aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels und der beigelegten Kopien der als Beweissicherung angefertigten Fotos, seien die Übertretungen als erwiesen anzusehen.
Die Durchführung eines Lokalaugenscheines erscheine in diesem Fall als keinesfalls zielführend, da lediglich der IST-Zustand, jedoch nicht der Sachverhalt, am Tag der Überprüfung festgestellt hätte werden können.
Hinsichtlich Faktum 1 sei dieser ohnedies durch Fotos belegt.
 
Da es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte handle, und über das Verschulden im ASchG nichts bestimmt sei, hätte der Bw gemäß § 5 Abs.1 VStG alles das initiativ darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spräche. Es seien jedoch keine Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben worden, die der Verteidigung des Bw dienten.
 
Die Strafbemessung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG erfolgt. Der Bw habe trotz Aufforderung vom 18.5.2001 keine Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse getätigt und somit diesbezügliche Schätzungen zur Kenntnis genommen.
Strafmildernd sei zu werten gewesen, dass keine einschlägigen Vormerkungen aufschienen; Straferschwerungsgründe wären nicht zu verzeichnen gewesen.
 
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig volle Berufung erhoben und darin mit jeweils näherer Begründung wie folgt eingewandt:
 

  1. Unzuständigkeit der Behörde und inhaltliche Rechtswidrigkeit;

betreffend zu Faktum 1:
Unzureichende Tatumschreibung sowohl im angefochtenen Straferkenntnis wie in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen. Dies habe zur Folge, dass das Tatverhalten nicht unter die verletzte Verwaltungsvorschrift subsumiert werden könne.
 
zu Faktum 2:
Gleiches gelte im Falle eines verstellten oder versperrten Notausganges für die Anführung der Norm, aufgrund welcher der Notausgang einzurichten sei. Der bloße und nicht konkretisierte Hinweis auf einen angeblich verstellten oder versperrten Notausgang genüge nicht, um ein tatbildliches Handeln des Beschuldigten anzunehmen. Ein diesbezüglich rechtswidriges und strafbares Handeln sei nur dann gegeben, wenn der angeblich verstellte oder versperrte Notausgang kraft einer genau bezeichneten Norm als solcher einzurichten gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer hinreichenden Konkretisierung der Lage des angeblich verstellten oder versperrten Notausganges bedurft. Weder im angefochtenen Straferkenntnis noch in den vorangegangenen Verfolgungshandlungen sei die Norm, nach der der angeblich verstellte und versperrte Notausgang einzurichten gewesen wäre, angeführt.
Selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, wäre das Verschulden gering. Der Bw hätte alles in seiner Macht stehende unternommen, die Verwaltungsübertretungen hintan zu halten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, läge in der auch vom Bw nicht beseitigbaren Unvollkommenheiten seiner Mitarbeiter.
 
Darüber hinaus entspreche die über ihn verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig.
 
Der Bw weise keine einschlägigen Vorstrafen auf und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen hätten keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 25.000 S und sei vermögenslos. Angesichts seines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die zu den jeweiligen Fakten verhängten Strafen zu hoch bemessen worden seien.
 
Aus all den angeführten Gründen erweise sich das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig.
 
In Bezug auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Bw vor, in einer ergänzenden Stellungnahme Beweisanträge gestellt zu haben, denen die belangte Behörde nicht stattgegeben habe. Dadurch sei gegen § 39 AVG verstoßen worden.
 
Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, die im Übrigen auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte Anzeige des Arbeitsinspektorates wörtlich zu übernehmen. Eine Bestimmung, wonach ein vom Arbeitsinspektorat angezeigter Sachverhalt als bewiesen zu gelten habe, sei der österreichischen Rechtsordnung fremd. Hätte der Gesetzgeber eine derartige - mit dem Standard eines Rechtsstaates unvereinbare und MRK-widrig und daher verfassungswidrig - Regelung intendiert, hätte er das Arbeitsinspektorat als Strafbehörde eingesetzt.
 
Die gegenständliche Berufung wurde entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes dem anzeigenden Arbeitsinspektorat zur Kenntnis gebracht. Die hiezu ergangene Stellungnahme des Arbeitsinspektorates wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat dieser fristgerecht eine abschließende Gegenäußerung hiezu erstattet.
 
In dieser abschließenden Gegenäußerung hat der Bw seinen ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung zurückgezogen. Ebenso zurückgezogen wurde der im erstbehördlichen Verfahren gestellte Beweisantrag.
 
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung erweist sich die belangte Behörde örtlich zuständig, weil der Bw für die gegenständliche B.-Filiale als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.1 ArbIG bestellt wurde. Tatort ist sohin nicht der Sitz der Zentrale der Unternehmensleitung der B. AG in Wr. Neudorf, sondern diesfalls der Standort der gegenständlichen Filiale (siehe hiezu VwGH 27.4.1995, 95/11/0107 ua.).
 
Hinsichtlich des nach dem Inhalt der abschließenden Stellungnahme des Bw offenbar zurückgenommenen Einwandes der Verfassungswidrigkeit des § 9 ArbIG ist dem Bw entgegenzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht nach Abs.3 sondern Abs.2 des § 9 ArbIG initiiert wurde. Im Übrigen ist aus der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Strafverfahren nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bislang nicht ansatzweise zu verzeichnen gewesen, dass bezüglich § 9 ArbIG fassungsmäßige Bedenken bestünden.
 
Entgegen den aufrechterhaltenen Einwendungen des Bw erweisen sich auch die zu Faktum 1 und 2 ergangenen Tatvorwürfe als iSd § 44a Z1 VStG ausreichend konkretisiert und individualisiert. Sie werden den der Gesetzesstelle zu Grunde liegenden Rechtsschutzüberlegungen der unbeeinträchtigten Verteidigungs-möglichkeit und des Schutzes vor Doppelbestrafung voll gerecht. Das dem Bw jeweils angelastete Tatverhalten ist voll unter die dadurch verletzten Verwaltungsnormen subsumierbar. Es ist anhand der Tatvorwürfe nicht erkennbar, wodurch der Bw gehindert gewesen wäre, Beweis für deren Nichtzutreffen anzubieten. Für Bedenken, dass der Bw nach den Tatvorwürfen der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, findet sich kein Anhaltspunkt. Auch hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde, was das Vorliegen der objektiven Tatseite der jeweiligen Verwaltungsübertretungen betrifft, bestehen keine Bedenken, zumal die Organe der Arbeitsinspektion in Ansehung ihres Diensteides einer besonderen Wahrheitspflicht unterliegen und deren Verletzung für sie strafrechtliche Konsequenzen hätte. Im Übrigen wurden die Angaben in der Anzeige des Arbeitsinspektorates auch durch Fotos in überzeugender Weise belegt. Hingegen wurde vom Bw im gesamten Strafverfahren kein einziger Entlastungsbeweis angeboten.
 
Was das Vorliegen der subjektiven Tatseite anlangt, ist festzustellen, dass das gesamte Vorbringen in der Berufung nicht geeignet ist, sein Unverschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen glaubhaft darzulegen.
 
Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin hinsichtlich beider Fakten zu Recht ergangen.
 
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Gemäß § 130 Abs.2 ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen auf diesem Bundesgesetz nicht einhält.
 
Gemäß § 130 Abs.1, Einleitungssatz, ArbIG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Einrichtungen und den Betrieb von Arbeitsstätten verletzt.
 
Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.
 
In Anbetracht der gesetzlichen Strafrahmen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der jeweiligen Tat, wie auch nach den geschätzten bzw. angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw, erweisen sich die jeweils verhängten Geldstrafen als angemessen und dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten entsprechend. Insbesondere erweist sich der Faktum 2 zu Grunde liegende Unrechtsgehalt des verschlossenen Notausganges, als gravierend, hält man sich die Folgen eines Brandausbruches in der Arbeitsstätte für die Bediensteten aber auch für die Kunden der B.-Filiale vor Augen. Das Ausmaß der jeweils verhängten Strafen ist sowohl mit den subjektiven als auch objektiven Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll in Einklang zu bringen, sodass eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafbehörde bei der Festsetzung des Strafausmaßes nicht verzeichnet werden kann.
 
Auch aus general- wie spezialpräventiven Gründen, wenngleich diese kein Strafzumessungskriterium darstellen, könnte eine Herabsetzung der jeweiligen Strafen nicht in Betracht gezogen werden.
 
Auch waren weder die Anwendung der Rechtswohltat des § 20 als auch des § 21 VStG waren in Erwägung zu ziehen, da, was § 20 VStG betrifft, kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe zu verzeichnen ist; hinsichtlich eines Absehens von der Strafe gemäß § 21 VStG es an den Voraussetzungen des geringfügigen Verschuldens wie auch der unbedeutenden Folgen der Übertretung fehlt.
 
Es waren daher auch die Strafaussprüche der belangten Behörde zu bestätigen.
 
Insgesamt war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.
 
zu II.:
Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. K o n r a t h

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