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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280606/21/Kl/Be VwSen280607/21/Kl/Be

Linz, 13.02.2003

 

VwSen-280606/21/Kl/Be

VwSen-280607/21/Kl/Be Linz, am 13. Februar 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. November 2001, Ge-403/01, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. Jänner 2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld (zu allen vier Fakten) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 37 Euro, das sind 10 % der verhängten Strafen. Zum Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 21 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. November 2001, Ge-403/01, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, 2) 12.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, 3) 8.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden und 4) 12.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "" Metall- u. Kunststoffwaren Gesellschaft mbH. in 4400 Steyr, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass zumindest am 14. März 2001

  1. in der Arbeitsstätte oa. Firma in 4400 Steyr, ein Lastenaufzug (Traglast ca. 400 kg, Hubhöhe ca. 4,5 m) eingesetzt wurde, ohne dass für dieses Betriebsmittel in der oa. Arbeitsstätte - welche zugleich dessen Einsatzort ist - Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach der Aufstellung vorhanden waren. Da Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Betriebsmittels aufzubewahren sind und Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Betriebsmittels aufzubewahren sind und Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach der Aufstellung am Einsatzort des Arbeitsmittels vorhanden sein müssen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.
  2. in der Arbeitsstätte oa. Firma in 4400 Steyr, der Notausgang aus dem an den Spritzlackierungsraum -seitig angrenzenden Arbeitsraum durch Lagerungen über die gesamte Breite verstellt und dadurch nicht benutzbar war. Da Notausgänge nicht verstellt werden dürfen, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.
  3. das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für die Arbeitsstätte 4400 Steyr, nicht die Festlegung der Tätigkeiten (Transportarbeiten mit Hubstapler) für die ein Nachweis der Fachkenntnis im Sinne des § 63 ASchG notwendig ist, enthalten hat. Dies stellt eine Übertretung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.
  4. das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für die Arbeitsstätte 4400 Steyr, keine Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche (Schweißraucheinwirkung auf Arbeitsplätze), für die nach dem 5. Abschnitt des ASchG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind, enthalten hat. Dies stellt eine Übertretung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung und des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.

Folgende Rechtsvorschriften wurden daher verletzt:

ad 1.

§ 11 Abs.3 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II 164/2000 i.V.m. § 130 Abs. 1Ziff. 16 ASchG, BgBl. 450/1994idgF.

ad 2.

§ 20 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II 368/1998 i.V.m. § 130 Abs. 1 Ziff. 15 ASchG, BGBl. 450/1994 idgF

ad 3.

§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, BGBl. II 478/1996 i.V.m. §§ 63 und 130 Abs.1 Ziff. 7 ASchG, BGBl. 450/1994 idgF.

ad 4.

§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente-Verordnung, BGBl. II 478/1996 i.V.m. § 130 Abs. 1 Ziff. 7 ASchG, BGBl. 450/1994 idgF.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Lastenaufzug völlig vorschrifts- und ordnungsgemäß behördlich gemeldet und auch geprüft sei und es wurde eine Ablichtung des Buches für Krane und Hebezeuge angeschlossen, woraus ein Abnahmegutachten über einen Lastenaufzug, Baujahr 2001, vom 25.6. und 23.7.2001 hervorgeht. Zum Vorwurf des Notausganges im Spritzlackierraum wurde angeführt, dass kurzfristig Waren angeliefert worden seien, die nur kurzfristig dort abgestellt gewesen seien und daher eine völlige Unbenutzbarkeit des Notausganges nicht gegeben gewesen sei. Der weitere Tatbestand Festlegung der Tätigkeit der Transportarbeiten mit Hubstaplern wurde ebenfalls bestritten, weil mehrere Dienstnehmer im Unternehmern über diesbezügliche Nachweise verfügen und diese Nachweise auch mit der Berufung vorgelegt wurden. Es wurden Ablichtungen von Fahrerausweisen (sechs Stück) vorgelegt, sämtliche datiert nach dem Tatzeitpunkt, wenngleich auch die Ausbildung vor dem Tatzeitpunkt stattgefunden hat. Auch zum Faktum vier wurde dargelegt, dass sämtliche Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung vorliegen. Darüber hinaus liege kein Verschulden des Berufungswerbers vor und seien die Geldstrafen völlig unangemessen. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe bzw. Ermahnung beantragt.

Der Magistrat Steyr hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das zuständige Arbeitsinspektorat wurde vom Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt und führte in einer Stellungnahme vom 3. Jänner 2002 an, dass zumindest bis zum Tatzeitpunkt ein Abnahmegutachten für den Lastenaufzug nicht vorhanden war, da das vorgelegte Gutachten erst nachträglich erstellt wurde. Der Notausgang aus dem an den Spritzlackierraum pyrachstraßenseitig angrenzenden Arbeitsraum sei durch Lagerungen verstellt gewesen, wobei es nicht den Tatsachen entsprach, dass noch kurzfristig Waren abgestellt waren. Auf ein Foto wurde hingewiesen. Zu den weiteren Tatvorwürfen wurde angemerkt, dass nicht das Nichtvorhandensein des Nachweises der Fachkenntnisse gerügt wurde sondern eine Aufleistung jener Arbeitnehmer, die über solche Nachweise verfügen müssen. Dies soll der Kontrolle dienen und diese erleichtern. Auch wurde ein Teil der Fahrbewilligungen erst nach dem 14. März 2001 ausgestellt.

In einer ergänzenden Stellungnahme führte der Berufungswerber ein Schreiben vom 6. Februar 2002 an, wonach am 30. Dezember 1998 eine Abnahmeprüfung des Lastenaufzuges mit Baujahr 1998 erfolgt sei, aber noch offene Punke festgestellt wurden. Weiters wurde eine Auflistung der Staplerscheine vorgelegt, aus welcher Auflistung aber ersichtlich ist, dass zum Tatzeitpunkt (14.3.2001) lediglich ein Staplerfahrer über einen Fahrtausweis verfügte, sämtliche anderen Arbeitnehmer verfügen über einen später ausgestellten Fahrausweis bzw. waren zum Tatzeitpunkt bereits ausgeschieden. Allerdings ist zuzugeben, dass auch trotz späterer Ausstellung des Fahrausweises von den meisten Staplerfahrern bereits ein gültiger Staplerkurs absolviert wurde. Zur Verstellung des Notausganges wurde noch dargelegt, dass die Gegenstände und Maschinen auf Europaletten deponiert waren und jederzeit verstellt hätten werden können. Darüber hinaus gebe es auch einen zweiten Fluchtweg. Auch wurde auf die ständige Betreuung durch eine Sicherheitsvertrauensperson und die hingewiesen.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
14. Jänner 2003, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des zuständigen Arbeitsinspektorates erschienen sind. Die belangte Behörde hat unentschuldigt nicht teil genommen. Weiters wurde das kontrollierende Organ des Arbeitsinspektorates, Frau Dipl.-Ing. B, als Zeugin geladen und einvernommen.

Aufgrund der im Akt befindlichen Schriftsätze und vorgelegten Bestätigungen sowie des Verhandlungsergebnisses, insbesondere der Aussage der einvernommenen Zeugin, steht als erwiesen fest, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle im Betrieb der Firma SMK Metall- und Kunststoffwarengesellschaft m.b.H. in Steyr, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, ein Lastenaufzug betriebsbereit stand, ohne dass Prüfbefunde über die letzte Abnahmeprüfung, über wiederkehrende Prüfungen und über die Prüfungen nach der Aufstellung vorhanden waren. Der Aufzug war weder "außer Betrieb" gekennzeichnet noch gab es sonstige Anzeichen, dass er nicht in Betrieb stand. Vielmehr führte die Zeugin glaubwürdig aus, dass der Aufzug für den Arbeitsablauf erforderlich gewesen sei, weil auch in Betriebsräumen im Obergeschoss gearbeitet wurde und daher Lasten mit diesem Aufzug transportiert werden mussten. Auch konnte die Zeugin einwandfrei ausschließen, dass zum Überprüfungszeitpunkt eine Abänderung der Betriebsanlage bzw. eine Betriebserweiterung im Gange war.

Weiters war erwiesen, dass in dem an den Spritzlackierraum pyrachstraßenseitig angrenzenden Arbeitsraum der als Notausgang gekennzeichnete Ausgang durch Lagerung von Gegenständen und insbesondere eine große schwere Maschine, nämlich eine Handspindelpresse, verstellt war. Diese konnte auch nicht leicht und nicht ohne Hilfsmittel entfernt werden. Vielmehr hätte man zum Entfernen der Palette jedenfalls einen Stapler verwenden müssen. Darüber hinaus waren auch noch andere Gegenstände vorhanden, die den Ausgang verstellten und erst weggeräumt hätten werden müssen. Es handelte sich dabei um den einzigen Fluchtweg bzw. Notausgang, insbesondere um den Notausgang, der als nächstes in das Freie führt. Dazu wurde von der Zeugin erläutert, dass nur dieser Ausgang als Fluchtweg beschildert ist. Weiters führte die Zeugin aus, dass noch eine weitere Tür in den Spritzlackierraum führt und vom Spritzlackierraum man nicht sogleich ins Freie gelangen kann, sodass der nächste Fluchtweg vom Spritzlackierraum über den genannten Abstellraum ins Freie führt. Eine weitere Tür führt in einen Fertigungsraum, von welchem aus man auch erst wieder in weitere Betriebsräume gelangt. Lediglich durch den gekennzeichneten Notausgang kommt man über einen Vorraum direkt ins Freie. Es ist weiters erwiesen, dass das Kontrollorgan Einsicht in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nehmen wollte um eine Auflistung jener Arbeitsplätze zu erheben, für welche besondere Kenntnisse und Nachweise der Erkenntnisse erforderlich waren. Eine solche Auflistung konnte nicht vorgelegt werden. Es wurden aber vom Kontrollorgan Arbeitnehmer an Hubstaplern bei der Arbeit wahrgenommen und es konnte nicht an Ort und Stelle dargelegt werden, welche Arbeitnehmer über die erforderlichen Nachweise und Kenntnisse verfügen. Es wurden zwar Fahrausweise im nachhinein vorgelegt, allerdings war eine Zuordnung zu den tatsächlich gesehenen Stapelfahrern dann nicht möglich. Auch waren nicht für alle Staplerfahrer Ausweise vorhanden und es konnte auch nicht beantwortet werden, wie viele Staplerfahrer es ihm Betrieb gibt. Auch zum weiteren Anschuldigungspunkt legte die Zeugin glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass zwar Nachweise über Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen vorgewiesen wurden, dass aber eine Festlegung und Auflistung der Arbeitsplätze und Arbeitsbereiche, für welche solche Untersuchungen durchgeführt werden müssen, nicht im Dokument vorhanden war. Es konnten daher entsprechende Nachweise nicht anhand des Dokumentes angefordert werden bzw. nicht kontrolliert werden, ob für alle maßgeblichen Arbeitsbereiche solche Dokumente vorliegen. Die Aussagen der Zeugin untermauern sich auch noch durch ein von ihr vorgelegtes Foto über den Raum mit dem verstellten Notausgang. Auch die vom Berufungswerber im nachhinein vorgelegten Hubstaplerausweise und Auflistungen bzw. Untersuchungsbestätigungen konnten den vom Organ aufgezeigten Mangel nicht entkräften und zeigte sich vielmehr, dass zum Tatzeitpunkt anhand der Liste und Kopien der Hubstaplerausweise jedenfalls nur ein Staplerfahrer tatsächlich über einen gültigen Fahrausweis verfügte. Eine Auflistung der Festlegung der Tätigkeiten mit Datum vor dem Tatzeitpunkt sowie auch eine entsprechende Festlegung der Arbeitsplätze konnte nicht nachgewiesen werden.

Hinsichtlich des Lastenaufzuges konnte die Zeugin glaubwürdig ihre Wahrnehmungen darlegen. Wenn der Berufungswerber dann in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass der Lift nicht in Betrieb gewesen sei, so war jedenfalls eine Absperrung augenscheinlich nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Akt erster Instanz Stellungnahmen des Berufungswerbers an die Behörde vorhanden, dass der Lastenaufzug "nach dem letzten Besuch von Frau Birgmann vom 14.3.01 elektrisch außer Betrieb genommen wurde". Auch in einer weiteren Stellungnahme wurde vom Berufungswerber dargelegt, dass der Lastenaufzug zwar nach den erforderlichen Vorschriften gefertigt, nicht jedoch von einer befugten Stelle in schriftlicher Form (Prüfbuch) abgenommen wurde. Erst auf Grund eines neuen internen Transportsystems wurde der Lastenaufzug den Gegebenheiten angepasst und überarbeitet und modifiziert und von der zuständigen Prüfstelle abgenommen.

Ein beantragter Ortsaugenschein war hingegen nicht vorzunehmen, weil die Feststellungen anlässlich der Überprüfung einerseits glaubwürdig von der Zeugin dargelegt wurden und andererseits fast zwei Jahre später nicht mehr vom entscheidenden Oö. Verwaltungssenat vorgefunden und nachvollzogen werden können.

Das Verhandlungsergebnis hat auch nachgewiesen, dass der Berufungswerber bemüht ist, die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten bzw. Zug um Zug seinen Betrieb zu verbessern und zu adaptieren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Berufungswerber die Sorgepflicht für zwei Kinder an und verweist auf seine Unbescholtenheit sowie auf den Umstand, dass die Beanstandungen sofort behoben wurden und im Neubau auf eine gesetzeskonforme Einrichtung des Betriebes geachtet wird.

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz-ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutz- dokumente verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

5.1.1. Gemäß § 11 Abs.1 der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO sind die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung von Kranen und Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit Arbeitskörben in einem Prüfbefund festzuhalten. Gemäß § 11 Abs.3 der AM-VO sind die Prüfbefunde von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

Dieser gesetzlichen Anordnung wurde durch den Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht entsprochen, weil bei der Kontrolle weder am Einsatzort des Lastenaufzuges noch sonst ein entsprechender Prüfbefund vorgelegt werden konnte. Es war daher der Tatbestand objektiv erfüllt. Ein späterer Prüfbefund sowie Schreiben über vorausgegangene Prüfungen ohne tatsächlichen Nachweis der ordnungsgemäßen Überprüfung können die Tatbestandsmäßigkeit nicht aufheben. Auch war erwiesen, dass der Lastenaufzug betriebsbereit war und auch in Betrieb genommen wurde und nicht bereits ausgeschieden war.

5.1.2. Gemäß § 20 Abs.1 Z2 Arbeitsstättenverordnung - AStV haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:

Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 18 Abs.2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.

Anhand des Fotos und der glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugin steht fest, dass der als Notausgang gekennzeichnete Ausgang aus dem Abstellraum neben dem Spritzlackierraum durch eine schwere Maschine und andere Gegenstände verstellt war und nicht sofort benutzbar war. Auch die Maschine hätte erst mit einem Stapler entfernt werden müssen und ist daher der Notausgang nicht jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen zu öffnen gewesen. Darüber hinaus ist über diesen Ausgang der nächste Ausgang vom Spritzlackierraum ins Freie gegeben und dieser Ausgang als Fluchtweg erforderlich. Es wurde daher auch der diesbezügliche Tatbestand erwiesener Maßen erfüllt.

5.1.3. Gemäß § 2 Abs.2 Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) muss, soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, es auch enthalten:

  1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem 5. Abschnitt des ASchG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
  2. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn des § 63 ASchG notwendig ist.

Es ist erwiesen, dass das Kontrollorgan zum Tatzeitpunkt mehrere Staplerfahrer bei der Arbeit wahrgenommen hat. Auf Verlangen war eine Festlegung der Tätigkeiten, für die Nachweise über die Sachkenntnisse des Staplerfahrers notwendig sind, im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nicht vorhanden und konnte nicht vorgelegt werden.

Aufgrund dieses Umstandes - nämlich mangelnde Festlegung der Staplerfahrer durch eine Auflistung - konnte auch nicht die Eignung sämtlicher Staplerfahrer anhand der vorgelegten Nachweise kontrolliert werden. Allerdings wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen, dass Nachweise der Fachkenntnisse nicht vorliegen, sondern dass die jeweiligen Tätigkeiten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nicht ausgewiesen sind. Es wurde daher der objektive Tatbestand erfüllt.

Weiters war auch keine Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument für die kontrollierte Arbeitsstätte gegeben, obwohl Arbeitsplätze mit Schweißraucheinwirkung vorhanden waren. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers wurde ihm nicht vorgeworfen, dass die konkreten Arbeitnehmer, die einer Schweißraucheinwirkung ausgesetzt sind, über keine Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen verfügen, sondern es wurde ihm die mangelnde Festlegung im Dokument vorgeworfen. Eine Festlegung im Dokument konnte aber auch nachträglich nicht erwiesen werden, sondern wurde erst später nach den Angaben des Berufungswerbers vorgenommen. Es war daher zum Tatzeitpunkt auch dieser Tatbestand erfüllt.

5.2. Zum Verschulden hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auf die Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG hingewiesen. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen, sodass von Fahrlässigkeit auszugehen war. Im Bereich des Verschuldens war aber noch anzumerken, dass das AI - wie das AI ausführte und auch im Akt durch mehrmalige Mahnungsschreiben dokumentiert ist - auf den Mangel des Prüfbefundes für den Lastenaufzug sowie der Eintragungen ins Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument mehrmals hinwies. Dem gegenüber war aber auch beim Verschulden zu werten, das nach den Angaben des AI der Beschuldigte bemüht ist, nach den vom AI aufgezeigten Unzukömmlichkeiten die Mängel zu beheben und seinen Betrieb vorschriftsgemäß einzurichten. Dies war insbesondere bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

5.3. Zur Strafbemessung war § 19 Abs. 1 und 2 VStG heranzuziehen. Der Beschuldigte wurde mehrmals vom AI aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Beschuldigte ist unbescholten. Er führte weiters in der mündlichen Verhandlung Sorgepflichten für zwei Kinder an. Das von der Behörde erster Instanz geschätzte Einkommen wurde nicht bestritten. Auch musste berücksichtigt werden, dass ein neuer Lastenaufzug installiert wurde und auch abgenommen wurde und dies auch nachgewiesen wurde. Auch war beim Unrechtsgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigen, dass die Staplerfahrer über die erforderlichen Kenntnisse und Schulungen verfügten, allerdings nicht allen eingesetzten Staplerfahrern die erforderlichen Fahrerausweise vor dem Tatzeitpunkt ausgestellt wurden. Es war daher die typische Gefährdung mangels der nötigen Kenntnisse und Nachweise nicht gegeben. Gleiches gilt auch für die Festlegung der Arbeitsplätze mit Schweißraucheinwirkung. Entsprechende medizinische Untersuchungen und Nachweise lagen vor, allerdings nicht die Auflistung. Es war daher auch zu diesem Tatbestand die typische in der Strafdrohung dokumentierte Gefährdung nicht gegeben. Dies musste bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Es konnte daher zu den Fakten 3 und 4 wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens, weil das Verhalten im konkreten Fall erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückblieb und weil keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, von der Strafe abgesehen werden. Die Ermahnung war erforderlich, um den Berufungswerber zum gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und auch in Hinkunft zur vollständigen Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes anzuleiten.

Weil ein adaptierter Lastenaufzug in Folge der Kontrolle eingerichtet und auch die nötige Abnahme erfolgt ist, konnte die festgesetzte Geldstrafe wesentlich herabgesetzt werden. Auch musste die Sorgepflicht und das Bemühen des Berufungswerbers, den Anweisungen des AI Folge zu leisten und ein gesetzeskonformes Verhalten zu setzen, bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Darüber hinaus war aber der Oö. Verwaltungssenat an den gesetzlich festgelegten Strafrahmen, insbesondere an die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe gebunden. Hinsichtlich des Faktums 2 war zu berücksichtigen, dass durch das Verstellen des Notausganges doch eine erhebliche Gefährdung insbesondere der im Spritzlackierraum beschäftigten Arbeitnehmer gegeben war. Es war daher die nunmehr verhängte Geldstrafe erforderlich um den Beschuldigten vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Jedenfalls wurde aber bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Betrieb erweitert werden sollte und daher dann das Platzangebot verbessert wurde, sodass mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe zum Faktum 2 das Auslangen gefunden werden konnte.

6. Entsprechend den nunmehr festgesetzten Geldstrafen zu Faktum 1 und Faktum 2 musste der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz gemäß § 64 VStG herabgesetzt werden. Weil die Berufung hinsichtlich der Strafe zu den Fakten 1 und 2 Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten. Zu den Fakten 3 und 4 wurde die Strafe aufgehoben und war daher ebenfalls ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 66 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

nur Ordnungswidrigkeit, geringfügiges Verschulden

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.04.2005, Zl.: 2003/02/0095-6

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