Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280732/2/Ga/Da

Linz, 13.04.2005

VwSen-280732/2/Ga/Da Linz, am 13. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn G K, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. März 2004, Ge96-63-2003, wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Straferkenntnis wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: Im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z1 VStG hat die als Arbeitgeber angeführte Gesellschaft richtig zu lauten: "K Transporte Gesellschaft m.b.H." (statt falsch: K Transporte GesmbH. & Co.KG.); der Name des als Lenker eingesetzten Arbeitnehmers hat richtig zu lauten: "L H" (statt falsch: H). Im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG hat die Strafverhängungsnorm zu lauten: "§ 28 Abs.1a AZG".
Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat 60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. März 2004 wurde der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "K Transporte GesmbH. & Co.KG.", Sitz in K, der Übertretung von Arbeitszeitvorschriften im internationalen Gütertransport (im Strassenverkehr) für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG):
"Der Beschuldigte (....) hat es als gemäß § 9 VStG. 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'K Transporte GesmbH. & Co.KG.' (Güterbeförderungsgewerbe im Standort K, L) als Arbeitgeber zu vertreten, dass, wie anlässlich einer Auswertung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch ein Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, der von der Firma R, G, NL , überlassene Arbeitnehmer L H als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Sattelzugfahrzeug: amtl. Kennzeichen BN (NL); Sattelanhänger: amtl. Kennzeichen FR (A)) im internationalen Straßenverkehr (CH-S, D-M, D-E, D-D, A-A, A-R), das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, am 28. Juni 2003 über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde (Lenkzeit: 11 Stunden und 10 Minuten)."
Dadurch habe der Berufungswerber Art.6 Abs.1 VO (EG) Nr. 3820/85 iVm "dem Kollektivvertrag iS § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes" verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgesetzt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis ohne Verhandlungsantrag erhobene, Aufhebung und Einstellung begehrende Berufung hat der UVS nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet tatseitig weder seine Stellung als haftbares Vertretungsorgan noch die konkret angelastete Überschreitung der zulässigen Lenkzeit im Zuge der sprucherfassten Transportfahrt. So war als erwiesen festzustellen, dass - von der Aktenlage gedeckt und vom Berufungswerber weder im Verfahren vor der Strafbehörde noch in der Berufung angegriffen - dem Tatvorwurf in sachverhaltsmäßiger Hinsicht eine Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr mit einem durch die Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug (Sattelzug) zu Grunde liegt und dass die näher beschriebene Überschreitung der gesetzlich zulässigen Lenkzeit bei dieser Transportfahrt tatsächlich stattgefunden hat. Unbestritten blieben auch die im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angegeben Rechtsvorschriften (die hinsichtlich des in der Schweiz [als Drittland] gelegenen Teiles der Fahrtstrecke erschließbar auf § 28 Abs.3 AZG gestützt wurden).
Was den Status des vom Berufungswerber für die sprucherfasste Transportfahrt als Lenker eingesetzten, "überlassenen" Arbeitnehmers L H (dessen Familienname in der Niederschrift des LGK für Oö. richtig, in der Anzeige des AI ebenso wie im vorgelegten Verfahrensakt, im Straferkenntnis, aber auch in der Berufungsschrift jeweils falsch als H wiedergegeben wurde) anbelangt, war schon auf Grund der Aktenlage - unter Einbeziehung der Berufungsausführungen - festzustellen, dass die belangte Behörde mit zutreffender Begründung von einer für diese Fahrt wirksamen organisatorischen Eingliederung des Lenkers in den Betrieb des Berufungswerbers und der dabei gegebenen Dienst- und Fachaufsicht über diesen Lenker ausgegangen ist. Dies ergab sich schon aus der - unbestritten - vorgelegenen Einteilung der Fahrstrecke mit Routenplanungen per SMS; die entsprechende Darstellung dieses organisatorischen Ablaufes hatte schon die Anzeige des LGK mit den darauf bezüglichen Angaben des Berufungswerbers vom 1.7.2003 enthalten. Dass, wie der Berufungswerber einwendet, dieser überlassene Lenker dabei kein Arbeitnehmer der als Arbeitgeber involvierten Gesellschaft (diesbezüglich siehe unten) gewesen sei, vermochte die fallbezogene Annahme der organisatorischen Eingliederung des Lenkers in den Betrieb des Berufungswerbers nicht in Zweifel zu setzen, gibt doch der Berufungswerber gleichzeitig weitere Hinweise auf konkrete Umstände dieser organisatorischen Eingliederung des Lenkers iSd § 4 Abs.2 Z3 AÜG:
So sei "diesen fremden Fahrern ein 'Handbuch für Tankwagenfahrer' und eine 'Fahreranweisung' ausgehändigt (worden) und wurden diese Fahrer insbesondere auch auf die Bestimmungen der Einhaltung der maximalen Lenkzeit hingewiesen und auch darauf aufmerksam gemacht, dass diese Lenkzeiten auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht überschritten werden dürfen." Und weiter führt der Berufungswerber aus: "Es werden unter einem vorgelegt Kopien über die Ausgabe der Fahreranweisung und über die Ausgabe des Handbuches für Tankwagenfahrer, woraus hervorgeht, dass auch gegenständlicher Lenker L H diese Belehrungen erhalten und zur Kenntnis genommen hat."
Gerade also unter Einbeziehung und Würdigung dieser Angaben des Berufungswerbers selbst war der belangten Behörde in der Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG - mit dem iS des AÜG überlassenen Arbeitnehmer als eingesetzt gewesenen Lenker - daher nicht entgegen zu treten.
 
Im übrigen jedoch zielt der Berufungswerber mit seinem Vorbringen auf die Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens (Schuldseite) und führt hiezu begründend im Wesentlichen aus:
Gerade das Faktum der (auch dem Lenker "H") erteilten Belehrungen würden zeigen, dass dem Berufungswerber kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne, wollte man den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannen. Es könne ja nicht so sein, dass er als Geschäftsführer des Transportunternehmens "quasi als Kindermädchen" bei jeder Fahrt am Beifahrersitz dabei sein müsse, um persönlich jede einzelne Arbeitsminute zu überwachen. Gegen Rechtsverstöße im hier einschlägigen Sinn, wenn also die Lenker aus irgendwelchen Eigeninteressen fallweise die Lenkzeit überschreiten, sei der Geschäftsführer eines Transportunternehmens machtlos.
 
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Berufungsfall - zutreffend - von einem Ungehorsamsdelikt ausgegangen ist und ausdrücklich in Zusammenhang damit die Verwirklichung der subjektiven Tatseite im Grunde des § 5 Abs.1 VStG angenommen hat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund aber versäumte es der Berufungswerber, in allen Einzelheiten auszuführen, dass er als Arbeitgeber ein wirksames Kontrollsystem auf welche Weise eingerichtet und durch Ergreifen bestimmter Maßnahmen, die er selbst in seinem Rechtsmittel konkret darzustellen gehabt hätte, angewendet hat, um im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Befolgung seiner Anweisungen (resp. Belehrungen) betreffend die Einhaltung von Arbeitszeit-Vorschriften - auch und gerade durch ihm überlassene und von ihm als Lenker eingesetzte Arbeitnehmer - sicherzustellen bzw. im Missachtungsfall sogleich und nachhaltig eingreifen zu können.
 
An dieser Beurteilung vermochte der Berufungswerber mit seinen Ausführungen (bzgl.: Belehrungen; "kein Kindermädchen"; "Eigeninteressen" des Lenkers) nichts zu ändern, weil mit diesem Vorbringen kein geeigneter Beitrag zur Darstellung eines effizienten, konkrete Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen beinhaltenden Kontrollsystems geleistet wurde.
 
Aus allen diesen Gründen war, weil auch gegen das Ausmaß der konkret verhängten Geldstrafe nichts vorgebracht wurde und Ermessensfehler der belangten Behörde diesbezüglich nach Auffassung des UVS nicht vorliegen, wie im Spruch zu erkennen.
 
Die gleichzeitig zu verfügen gewesenen Richtigstellungen sind ohne Einfluss auf den Abspruchsgegenstand. Dies gilt auch für die vom Berufungswerber zu Recht gerügte, jedoch nur, wie aus der Aktenlage insgesamt hervorgeht, versehentliche Fehlbezeichnung der vom ihm vertretenen Gesellschaft. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass die wider ihn erhobene Anlastung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. November 2003 (erste Verfolgungshandlung) an den Berufungswerber persönlich gerichtet war. Die Anzeige des AI vom 29. November 2003 erwähnt die involvierte Gesellschaft korrekt; es wurde diese Anzeige abschriftlich auch der "K Transporte Gesellschaft m.b.H." übermittelt. In der Begründung des angefochtenen und noch innerhalb der hier gemäß § 28 Abs.4 AZG maßgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr erlassenen Straferkenntnisses ist die involvierte Gesellschaft ausschließlich in ihrer richtigen (im Strafakt auch durch einen aktuellen Firmenbuchauszug nachgewiesenen) Gesellschaftsform erwähnt. Alles in allem war diesbezüglich von einem der Richtigstellungspflicht des UVS zugänglichen, bloß irrtümlichen Schreibweise auszugehen.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlich bestimmten Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

 

Mag. Gallnbrunner

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