Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300050/30/Kei/Shn VwSen300051/27/Kei/Shn

Linz, 20.05.1997

VwSen-300050/30/Kei/Shn

VwSen-300051/27/Kei/Shn Linz, am 20. Mai 1997

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die zwei gleichlautenden Berufungen des A, gegen die zwei gleichlautenden Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 8. Jänner 1996, Zl. Sich96-1307-1995 und Zl. Sich96-1317-1995, wegen Übertretungen des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Mai 1997, zu Recht:

I. Im Hinblick auf das Straferkenntnis Zl. Sich96-1307-1995 vom 8. Jänner 1996 wird der Berufung mit der Maßgabe, daß der Spruch dieses Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als nur eine Geldstrafe in der Höhe von 22.000 S verhängt wird und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 110 Stunden festgesetzt wird. Die Worte und Zahlen "in der Nacht zum 12.8.1995 in der Zeit von 23,30 h bis 00,15 h sowie" und "in der Nacht zum 12.8.1995 Ingeburg I, Andrea R und Susanne S, sowie" entfallen und zwischen die Worte "Gemeinde Pöndorf" und "die Anbahnung" wird eingefügt "vom 15. Februar 1995 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution". Anstelle von "§ 2 Abs.3 lit.a) und e)" ist zu setzen "§ 2 Abs.3 lit.e)".

Das Straferkenntnis Zl. Sich96-1317-1995 vom 8. Jänner 1996 wird um eine Doppelbestrafung zu vermeiden als das nach den Reihungszahlen spätere Erkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Im Hinblick auf das erste der beiden Verfahren (Straferkenntnis Zl. Sich96-1307-1995 vom 8. Jänner 1996) hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten für das erstinstanzliche Verfahren 10 % der verhängten Strafe, ds 2.200 S, zu leisten. Für das diesbezügliche Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Kosten zu leisten. Im Hinblick auf das zweite der beiden Verfahren (Straferkenntnis Zl. Sich96- 1317-1995 vom 8. Jänner 1996) hat der Berufungswerber keine Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1, § 51e Abs.1, § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch der in der Präambel angeführten Straferkenntnisse angeführte, als erwiesen angenomme Tat (§ 44a Z1 VStG) lautet: "Sie haben in der Nacht zum 12.8.1995 in der Zeit von 23,30 h bis 00,15 h sowie am 20.8.1995 um ca. 04,00 h Beihilfe zur Anbahnung der Prostitution an einem öffentlichen Ort geleistet und dabei gegen ein Prostitutionsverbot verstoßen, indem Sie in der Nacht zum 12.8.1995 Ingeburg I, Andrea R und Susanne S, sowie am 20.8.1995 Ingeburg I und Dana T zur Anbahnung der Prostitution in den Räumlichkeiten des 'H, vorsätzlich die Anbahnung der Prostitution erleichterten, obwohl mit Verordnung der Gemeinde Pöndorf die Anbahnung und Ausübung der Prostitution im H verboten wurde bzw. rechtskräftig verboten ist." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 2 Abs.3 lit.a) und e) des Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr.36/1979, i.d.F. LGBl.Nr.30/1995, iVm § 7 des Verwaltungsstrafgesetzes" begangen, weshalb er "gemäß § 10 Abs.1 lit.b) O.ö. PolStG" mit einer Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) und mit einer Geldstrafe von 24.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die Berufungen, die fristgerecht erhoben wurden.

Der Bw bringt darin im wesentlichen vor:

Eine unrichtige Beweiswürdigung liege insofern vor, als die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf Beweise des ersten Anscheins, somit auf einen prima fazie Beweis stützt und einen Geschehnisablauf annimmt, der weder durch mittelbare noch unmittelbare Beweise gedeckt sei. Völlig zu Unrecht werde die Täterschaft des Bw auch dadurch konstruiert, daß ihm ein Naheverhältnis zu den gleichzeitig mit ihm im Hause S anwesenden Personen völlig zu Unrecht unterstellt werde. Einzig und allein zu seiner Frau Dana T stehe er aufgrund seiner Ehe in einem Naheverhältnis. Weder habe er jemals Beihilfe zur Anbahnung der Prostitution an einem öffentlichen Ort geleistet, noch habe er sie jemals leisten wollen oder damit rechnen können, daß allein seine Anwesenheit an irgendeinem Ort, insbesondere im Hause S, so ausgelegt werde, daß dadurch die Begehung der Prostitution erleichtert werde, wie auch durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch sonst dafür keine Anhaltspunkte bestünden. Als Rechtsverletzung infolge von Verfahrensvorschriften werde insbesondere geltend gemacht, daß die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhalts allein von der Einschätzung der Gesamtsituation eines Organs der erkennenden Behörde ausgegangen sei und zum Zeitpunkt der Beendigung der Überprüfung die Behörde bereits Klarheit über den relevanten Sachverhalt gehabt hätte und daher laut Behörde von weiteren Ermittlungen hätte abgesehen werden können. Weiters wird auf die jüngste Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg verwiesen, wonach nicht öffentliche Prostitution Bestandteil des durch die Europäische Menschenrechtskommission geschützten Privatlebens sei und daher nicht verboten werden könne, dementsprechend daher erst recht die Beihilfe zur Anbahnung nicht strafbar wäre. Auch könne den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es sich beim Haus S um einen öffentlichen Ort handle, nicht gefolgt werden. Es handle sich um ein Privathaus, in welches lediglich aufgrund einer Einzelerlaubnis Einlaß gewährt werde. Das Haus hätte daher nur von einem beschränkten Personenkreis betreten werden können, wie dies bei Privathäusern durch entsprechende Willensäußerungen des Hausherrn oder sonstigen Entscheidungsberechtigten allgemein der Fall sei. Auch von einer seiner Zweckbestimmung entsprechenden allgemeinen Zugänglichkeit - wie z.B. bei einem Gasthaus, Hotel etc. - könne hier nicht gesprochen werden, da eine allgemeine, eben unbehinderte, Zugänglichkeit nicht gegeben gewesen sei, sondern Zutritt nur aufgrund einer Einzelerlaubnis, die keinesfalls jedermann zu erhalten gehabt hätte, möglich gewesen. Der Berufungswerber beantragt, daß sämtliche von der Behörde angeführten Zeugen im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einvernommen werden und daß der unabhängige Verwaltungssenat 1. das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellt, in eventu 2. eine mündliche Verhandlung zur Aufnahme der angebotenen Beweise anberaumt, in eventu 3. die Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen herabsetzt, in eventu 4. wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 20 VStG von der Bestrafung absieht.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte - weil 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Der O.ö. Verwaltungssenat hat am 6. Mai 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Bw, Dana T, Ingeburg I, Martin K, Walter Fi, Thomas H und Major Hermann F einvernommen. Weiters wurden Niederschriften, die am 15. Dezember 1995 mit Eva Maria N, am 18. Dezember 1995 mit Susanne S und am 18. Dezember 1995 mit Andrea R aufgenommen worden waren, verlesen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Das "Haus" war im August 1995 ein umgebautes und umfunktioniertes Wohnhaus, das sich direkt an der Bundesstraße 1 befand. Es war durch eine auffällige Beleuchtung aus größerer Entfernung zu erkennen. Im Erdgeschoß dieses Hauses befand sich eine Bar, im Obergeschoß befanden sich mehrere Räume. Am 20. August 1995 in der Zeit von ca 04.05 Uhr bis 04.50 Uhr wurde in diesem Haus eine Überprüfung durch Amtsrat D (BH Vöcklabruck), Hauptmann F und weiteren Gendarmeriebeamten durchgeführt. Am 20. August 1995 vor dieser Kontrolle (um ca. 04.00 Uhr) wurden sowohl durch Ingeburg I und Thomas H als auch durch Dana T und Walter F in diesem Haus die Prostitution angebahnt. Durch Ingeburg I und Thomas H wurde auch der Geschlechtsverkehr durchgeführt. Zur Zeit der Kontrolle befanden sich "milieu-üblich" bekleidete Damen an der Bar, Gäste wurden von den Damen umringt und Videofilme sind gelaufen oder wurden ausgeschaltet.

Der Bw war vor dem 20. August 1995 sehr häufig im "Haus 29" anwesend. Auch zur gegenständlichen Zeit war der Bw im "H" anwesend.

Mit Verordnung der Gemeinde Pöndorf vom 15. Februar 1995 betreffend das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution, die am 3. März 1995 in Kraft getreten ist, wurde im Hinblick auf das Haus S, ein Prostitutionsverbot erlassen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. PolStG hat, wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, dies soweit es nicht nach Abs.3 lit.c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden. Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PolStG (idFd LGBl.Nr. 94/1985) kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden. § 2 Abs.3 (lit.a und e) lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, a) wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Als öffentlicher Ort hat ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann; e) wer einer Untersagung gemäß Abs.1 oder 2 sowie einem Verbot gemäß Abs.2 zuwiderhandelt. Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (ua) lit.b § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. 4.2.1. Durch die belangte Behörde wurden versehentlich zwei gleichlautende Straferkenntnisse erlassen. Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf das nach den Reihungszahlen spätere Erkenntnis - um eine Doppelbestrafung zu vermeiden - spruchgemäß zu entscheiden. Der in Pkt.3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat aufgenommenen Beweise.

Zu der Tatsache, daß dem Bw durch die belangte Behörde sowohl eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.a O.ö. PolStG als auch eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.e O.ö. PolStG (jeweils iVm § 7 VStG) vorgeworfen wurde, wird bemerkt, daß die Bestimmung des § 2 Abs.3 lit.e O.ö. PolStG die lex specialis darstellt. Der Bw hätte das gegenständliche Prostitutionsverbot beachten müssen. Der Bw hat vorsätzlich (dolus eventualis) gehandelt.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.3 lit.e O.ö. PolStG iVm § 7 VStG wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

4.2.2. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelhandlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz (= Gesamtkonzept), getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungssverfahrens, 5. A [1996], 866 Anm 1 zu § 22 VStG). Von einem Sammeldelikt als Erscheinungsform des fortgesetzten Delikts spricht man bei Deliktstypen, die auf Gewohnheits- oder Gewerbsmäßigkeit der Begehung und damit auch auf die verpönte Lebensführung abstellen, die durch die funktional und wertmäßig eine Einheit bildenden Einzeltaten zum Ausdruck kommt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A [1996], 866, f). Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Zl.3295/78) ua erkannt, daß die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu den sogenannten Sammeldelikten zuzuzählen sind und als solche eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgeführt: "Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat." Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution wurde demnach als juristische Handlungseinheit im Sinne eines Sammeldelikts angesehen. Diesen Ausführungen schließt sich der O.ö. Verwaltungssenat ausdrücklich an. Sie gelten auch für das Institut der Beihilfe.

4.2.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen in der Höhe von ca. 10.000 S bis 15.000 S monatlich, Vermögen: ca. 500.000 S, Sorgepflicht für die Gattin. Der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB (Unbescholtenheit) kommt zum Tragen, dieser Milderungsgrund ist durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Strafrahmen beträgt für die Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 lit.e O.ö. PolStG gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG bis zu 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen. Der Unrechtsgehalt der Tat wog nicht besonders schwer, da das gegenständliche Gebäude auf Grund des Erscheinungsbildes nicht nur für Eingeweihte als Lokalität zur Befriedigung von Neigungen geschlechtlicher Art bekannt bzw erkennbar war. Der Schutzzweck der Norm (die für einen unbefangenen Gast ungewollte "Anmache") tritt dadurch aus der Sicht des Tatvorwurfes: Spannungsfeld Gastlokal - Prostitution in den Hintergrund und ist im verpönten Prostitutionsverbot aufgegangen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war im Hinblick auf die Verfahrenskosten spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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