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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300166/7/WEG/Ri VwSen300225/8/Weg/Ri

Linz, 25.08.1998

VwSen-300166/7/WEG/Ri

VwSen-300225/8/Weg/Ri Linz, am 25. August 1998

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufungen des F E, vom 3. August 1997 und 29. Mai 1998 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft E vom 18. Juli 1997, Pol96-22-6-1997-Ma/Ber, und vom 19. Mai 1998, Pol96-32-7-1998, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufungen wird unter Bestätigung der objektiven und subjektiven Tatbildmäßigkeit von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.100 S bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 36 Stunden verhängt, weil dieser am 10. März 1997 gegen 17.45 Uhr sowie am 1. Februar 1998 gegen 7.52 Uhr und am 21. Februar 1998 gegen 19.55 Uhr den ihm gehörigen Hund mit dem Rufnamen "K" im Straßenabschnitt Sstraße - A im Ortsgebiet von A nicht angeleint laufen ließ, obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 17. September 1996, Zl. 133/P-90/1996, angeordnet wurde, diesen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine zu führen. Dadurch habe er insgesamt drei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begangen.

Dagegen bringt der Berufungswerber in seinen rechtzeitigen Berufungen, die auf Grund des Schriftbildes nicht zur Gänze lesbar waren, trotzdem aber doch erkennbar sinngemäß vor, daß er sich gegen diese Unterstellungen und Verleumdungen zur Wehr setze und beantragt, die Straferkenntnisse zu beheben. Hauptsächlich beschwert sich der Berufungswerber über das Vorgehen der Gendarmeriebeamten. Er verlangt eine Belangung dieser Beamten, die im betrunkenen Zustand den Dienst ausgeübt und ein Fahrzeug gelenkt hätten. Er spricht von zwei Überfällen mit der Waffe in der Hand sowie von Fußtritten gegen seinen Hund, um zum Schuß zu kommen, wobei der Gendarmeriebeamte nur durch Zufall gehindert worden sei, einen beabsichtigten Mord durchzuführen. Es ist in den äußerst schlecht lesbaren Berufungen noch etwas von Amtsmißbrauch und gefährlicher Drohung die Rede. Rechtlich bringt der Berufungswerber noch vor, daß der Bescheid des Bürgermeisters von A (Anmerkung: mit welchem die Leinenpflicht angeordnet wurde) rechtswidrig sei.

Um die leidige Angelegenheit mit möglichster Objektivität behandeln zu können und mit dem Hintergedanken, die aus dem Berufungsschreiben erkennbar eingetretene Eskalation zwischen dem Berufungswerber und den Gendarmeriebeamten zu befrieden, wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft E anberaumt. Der Berufungswerber jedoch kann an einer derartigen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen. Sein ihn behandelnder Arzt Dr. H S bestätigt, daß der Berufungswerber an Asthma bronchiale leidet und eine Versorgung mittels Sauerstoffflasche notwendig sei. Es ist diese Bestätigung ausreichender Beweis dafür, daß der Berufungswerber derzeit verhandlungsunfähig ist. Dies ist auch von der Behörde zu respektieren, führt jedoch dazu, daß es zu keiner Gegenüberstellung der Beamten mit dem Berufungswerber kommen kann, bei welcher möglicherweise einige Mißverständnisse aufgeklärt hätten werden können.

Es muß also auf Grund der Aktenlage entschieden werden, was zur Folge hat, daß die Beurteilung einer Aussage eines Zeugen oder auch die des Berufungswerbers auf die Glaubwürdigkeit hin schwieriger ist als bei einer im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung oder Befragung.

Auf die in den Berufungsschreiben erhobenen Vorwürfe gegen die Gendarmeriebeamten ist in diesem Verfahren nicht einzugehen.

Aus den Akten ergibt sich, daß seitens der Bezirkshauptmannschaft E ein rechtlich korrektes und den Verfahrensvorschriften entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde und daran nichts zu bemängeln ist. Es wird aus diesem Grunde auch von der Berufungsbehörde jener Sachverhalt als erwiesen angenommen, den die Erstbehörde ihren Entscheidungen zugrundegelegt hat.

Wenn der Berufungswerber den Bescheid des Bürgermeisters von A als rechtswidrig bezeichnet, so steht dem entgegen, daß dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist und nur eine damals rechtzeitig eingebrachte Berufung die Rechtskraft dieses Bescheides und somit die Vollstreckbarkeit verhindert hätte.

Bei den informellen Erhebungen trat zutage, daß der Hund namens "K" noch nie jemanden angefallen hat und daß im übrigen - so die Gattin des Berufungswerbers anläßlich eines Telefonates - der Hund nunmehr immer an der Leine geführt werde. Dies wird im übrigen auch von den Gendarmeriebeamten telefonisch insofern bestätigt, die in letzter Zeit keinen Grund mehr hatten, einzuschreiten. Es hat sich also die Situation insgesamt gesehen entspannt, sodaß eine Bestrafung möglicherweise Anlaß zu neuerlichem Ärger sein könnte und im übrigen die von der Berufungsbehörde angestrebte Befriedung gefährdet erschiene. Aus diesem Grund und weil der Berufungswerber (ein 80-jähriger aufrechter Bürger) in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, erachtet es die Berufungsbehörde als nicht angemessen, eine Bestrafung auszusprechen, ist doch nicht auszuschließen, daß sich durch erneute Aufregung möglicherweise der Gesundheitszustand weiter verschlechtern würde. Dies will die Berufungsbehörde nicht, weshalb von der Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht wurde, auch wenn diese Bestimmung auf den konkreten Fall nicht genau paßt. Der Berufungswerber wird jedoch eindringlich ersucht und auch insofern ermahnt, seinen Hund außerhalb des Gartens nicht frei laufen zu lassen.

In der Hoffnung, daß die gegenständliche Entscheidung die Situation einigermaßen entspannt, werden die etwas unkonventionellen Ausführungen zur gegenständlichen Causa geschlossen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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