Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102161/12/Br

Linz, 19.09.1994

VwSen-102161/12/Br Linz, am 19. September 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung von Herrn A N, Lstraße, T, vertreten durch die Rechtsanwälte, Dr. E H und Dr. K H, Hgasse, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 1. Juli 1994, Zl. VU/S/1605/93-L, nach der am 19. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 866/1992 iVm §§ 24, 45 Abs.1Z1, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem Straferkenntnis vom 1. Juli 1994, Zl. VU/S/1605/93-L, über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z3 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 26. März 1993 um 17.30 Uhr, in L, Kreuzung F Straße - N Straße als Zulassungsbesitzer des Kombi L dieses Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen gehabt habe, welche nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. 2. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß augrund der Wahrnehmung von Frau Mag. I, nicht der Berufungswerber, sondern jener schwarzhäutige mit den längeren Haaren, nämlich Herr A, das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hätte. Diese Zeugin habe nach dem Unfall sofort mit dem Beifahrer gesprochen. Bei diesem hat es sich um den Mann mit den kürzeren Haaren gehandelt. Anläßlich der Gegenüberstellung habe diese Zeugin die beiden Männer wieder problemlos zu unterscheiden vermocht, wobei sie Herrn A als den Lenker benannte. Auch die Erstbehörde habe einen unverwechselbaren Unterschied der beiden Männer festzustellen vermocht.

3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung macht der Berufungswerber die unrichtigen Sachverhaltsfestellungen und eine Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften geltend. Inhaltich führt er im wesentliche aus, daß der Frau Mag. I im Zuge der unfallsbedingten Streßsituation ein Irrtum unterlaufen sein könnte. Dieser könnte ihr bereits unmittelbar anläßlich des Unfallsereignisses unterlaufen sein. Die Erstbehörde habe ferner überhaupt nicht dargelegt, warum sie den Aussagen des Zeugen A keinen Glauben geschenkt habe. Schließlich sei auch auf den Umstand nicht eingegangen worden, daß es unlogisch erschienen wäre, daß auf der Fahrt vom Bplatz bis zum Unfallsort ein Fahrerwechsel durchgeführt worden sein sollte. Hiefür gebe es keinen Anhaltspunkt. Ebenfalls sei dem Antrag auf Beischaffung des Aktes des BG L 29 C 1509/93 nicht nachgekommen worden. 4. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da die Berufung sich gegen Schuld und Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen (§ 51e Z1 VStG).

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion L, Zl. VU/S/1605/93-L und durch Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Vernehmung der Zeugen Frau Mag. I, Frau P und Herrn A. 5. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens gilt folgender Sachverhalt als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber hat ungefähr eine halbe Stunde vor dem Verkehrsunfall den Zeugen A, welcher mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P, bei der Straßenbahnhaltestelle Bplatz auf die Straßenbahn gewartet hatte, in seinem Fahrzeug mitgenommen .A, welcher mit mehreren Einkaufstaschen bepackt gewesen ist, nahm am Beifahrersitz Platz. Die Fahrt führte über die Ustraße, Parkbad zur F Straße. Die von der Nstraße in die F Straße links einbiegende Zeugin Mag. I kollidierte mit der rechten Vorderseite, etwa in der Höhe der Beifahrertür mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers. Die Zeugin glaubte, nachdem es nach einer länger dauernden Unfallaufnahme schließlich zu Meinungsverschiedenheiten bei der Erstellung des Unfallberichtes gekommen war, ursprünglich am Beifahrersitz den Berufungswerber und als Lenker den Zeugen A gesehen zu haben. Aus der Aussage der Zeugin Mag. I war durchaus abzuleiten, daß sie ihre Angaben betreffend ihrer Wahrnehmung nach bestem Wissen und Gewissen machte. In gleicher Weise konnten aber auch an der Aussage des Zeugen A keine Widersprüche abgeleitet werden, sodaß gleichsam beide Angaben gleichwertig nebeneinanderstehen. Beide Zeugen wurden an ihre Wahrheitspflicht erinnert, wobei der Zeuge A auch noch - weil in diesem Zusammenhang gegen ihn selbst ein Verfahren nach § 64 Abs.1 KFG anhängig ist - auf sein Recht die Aussage zu verweigern, hingewiesen wurde. Letztlich konnte doch nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeugin, während sie mit ihrem Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall etwa zehn Meter weit zurückgeschoben hatte, ein Aufmerksamkeitsfehler hinsichtlich der beiden schwarzhäutigen Fahrzeuginsassen unterlaufen war. Das vermeintliche Erkennen des Beifahrers durch die Glasscheibe unmittelbar nach der Kollision kann wohl rein logisch nicht von verläßlicher Qualität gewesen sein. Der Aufmerksamkeitshorizont wird in dieser Phase eher nicht auf das Einprägen der Physiognomie der Fahrzeuginsassen gerichtet gewesen sein. Aus dieser Sicht muß einer glaubwürdigen Aussage über ein klares Faktum doch ein höherer Stellenwert zuerkannt werden, welcher zu dem Ergebnis führt, daß dies im Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewürdigt werden muß.

5.2. Zumal ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Selbst wenn Zweifel am Tatvorwurf bestehen, gilt der Nachweis als nicht erbracht (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. sinngem.; Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat: Dr. B l e i e r

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