Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300341/6/Kei/La

Linz, 31.05.2001

VwSen-300341/6/Kei/La Linz, am 31. Mai 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Mai 2000, Zl. Pol96-285-1999, zu Recht:
 
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z.1 VStG), lautet:
"Sie haben, wie am 16.03.1999 durch den Tierarzt Dr. J E festgestellt wurde, es unterlassen, für die Ihnen anvertrauten Stuten des Ing. H S, A 11 Jahre und A 20 Jahre, die in einem Stall in dessen Firmensitz S M, untergebracht waren, für deren Wohlbefinden, insbesondere für deren Tränkung und ausreichende Fütterung zu sorgen, da die Tiere abgemagert und an übermäßigen Durst litten, obwohl Tiere so zu behandeln sind, dass ihren art- oder verhaltensgerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch eine Übertretung des "§ 1 Abs.2 und § 8 Abs.1 iVm § 19 Abs.1 Zif.6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 118/1995 idgF" begangen, weshalb er gemäß "§ 19 Abs.1 Zif.6 Oö. Tierschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 118/1995 idgF" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden).
 
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:
"BERUFUNG
ICH ERHEBE BERUFUNG GEGEN STRAFERKENNTNIS AKENZE. Pol96-285-1999
M.F.G."
Unterschrift
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Bw vertritt. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 512, Z.10, hingewiesen.
"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."
 
Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist der Bw nicht nachgekommen.
Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Keinberger
 

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