Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300344/2/Kei/La

Linz, 30.04.2001

VwSen-300344/2/Kei/La Linz, am 30. April 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H S, G 20/2/12, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juni 2000, Zl. III/S-45.389/99-2, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  
  3. Rechtsgrundlage:
    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.
     

  4. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
  5.  

Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:
"Sie haben, wie am 26.12.1999, um 15.00 Uhr in L, G
Nr. 20, 2. Stock, von Sicherheitswachebeamten festgestellt wurde, durch lautes Spielen einer Musikanlage ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Übertretene Rechtsvorschrift: § 3 Abs.1 Oö. Pol. StG
Strafnorm: § 10 Abs.1 lit.a Oö. Pol. StG
Verhängte Geldstrafe: S 800,-- (€ 58,14)
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden
Verfahrenskosten § 64 VStG: S 80,-- (€5,81)
Gesamtbetrag: S 880,-- (€63,95)
 
Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)- Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
 
 
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Berufungswerber (Bw) wies in der Berufung darauf hin, dass er sich - wie er am 26. Jänner 2000 und am 2. Juni 2000 ausgesagt hätte - am 26. Dezember 1999 zur angeführten Zeit nicht in seiner Wohnung aufgehalten hätte.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juli 2000, Zl. S-45.389/99-2, Einsicht genommen.
 
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
Es sprechen Anzeichen dafür, dass der Bw die ihm vorgeworfene Tat begangen hat - z.B. dass sich im gegenständlichen Zusammenhang eine Person (möglicherweise der Bw) in der Wohnung aufgehalten haben dürfte. Aussagen eines Zeugen im Verfahren vor der belangten Behörde ist nämlich zu entnehmen, dass, als die Polizeibediensteten im gegenständlichen Bereich eingetroffen gewesen sind, die Musik zurückgedreht oder abgedreht worden sein soll.
Es ist aber nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass im gegenständlichen Zusammenhang der Lärm durch den Bw verursacht wurde. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass eine Anwesenheit des Bw in der Wohnung im gegenständlichen Zusammenhang durch keine Person bezeugt wurde (der Bw wurde durch keine Person gesehen) und dass der Bw im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht hat, dass er zur gegenständlichen Zeit nicht in der gegenständlichen Wohnung gewesen sei. Auf das diesbezügliche Vorbringen hat der Bw - wie oben ausgeführt wurde - in der Berufung hingewiesen. Insgesamt ist nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Bw die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.
 
Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Keinberger