Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300355/3/WEI/Bk

Linz, 30.08.2001

VwSen-300355/3/WEI/Bk Linz, am 30. August 2001 DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des E, vertreten durch D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. August 2000, Zl. Pol 96-169-2000, betreffend Beschlagnahme eines DVD-Players zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde über den Berufungswerber (Bw) auf der Rechtsgrundlage des § 39 VStG wie folgt abgesprochen:
Bescheid über eine Beschlagnahme
 
Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
 
Tat(en) (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
 
Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes und somit gem. § 9 VStG verantwortliches Organ des Lokales (gemeint: der Firma) "E, im Lokal "A" in A, nämlich als Geschäftsführer zu verantworten, dass am 04.08.2000 um 23.00 Uhr im angeführten Lokal über einen DVD-Player, Marke LG 2230 P, Serien Nr. , und einer DVD-Diskette ein Pornofilm vorgeführt wurde und ein weiterer Pornofilm bereit gehalten wurde, obwohl Sie dafür keine Bewilligung nach dem OÖ. Veranstaltungsgesetz haben.
Verwaltungsübertretung(en) nach § 16 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 14 Z. 4 des OÖ. Veranstaltungsgesetzes 1992, LGBl.Nr. 75 i.d.g.F.
 
Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
 
1 DVD-Player Marke LG 2230 P, Serien Nr. und 2 DVD-Disketten mit den Titeln "Africa Connection" und "Pleasure Roulette Nr. 4".
 
Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes
 
1.2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Bw am 29. August 2000 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 12. September 2000, die noch am 12. September 2000 rechtzeitig zur Post gegeben wurde und am 13. September 2000 bei der belangten Behörde einlangte. Mit der Berufung wird die Aufhebung des Beschlagnahmebescheids und die Ausfolgung der Gegenstände an die Eigentümerin begehrt.
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich im Wesentlichen der nachstehende S a c h v e r h a l t :
 
2.1. Anlässlich einer am 4. August 2000 um 23.00 Uhr durchgeführten Kontrolle des Lokals "A" in A, stellten die einschreitenden Gendarmeriebeamten und der anwesende Vertreter der belangten Behörde fest, dass der DVD-Player der Marke LG 2230 P, Serien Nr. , hinter der Bar an das Stromnetz angeschlossen war.
 
Nach Darstellung der belangten Behörde wurde auf einem dem Lokal zugewandten Bildschirm ein Pornofilm vorgeführt, wobei allerdings im Zeitpunkt der Kontrolle der Film in "Stand-by" - Stellung gewesen wäre. In der Gendarmerieanzeige gegen den Bw ist davon die Rede, dass sich der Apparat in "Stand-by" Stellung befand. Nach einem dazu verfassten Aktenvermerk des Vertreters der belangten Behörde, zeigte der eingelegte Film (gemeint: die eingelegte DVD) gerade ein "Standbild" des Pornofilms. Auf dem DVD-Player waren 2 DVD´s abgelegt, die die Filmtitel "Africa Connection" und "Pleasure Roulette Nr. 4" aufwiesen.
 
Bereits bei einer Kontrolle etwa 2 Monaten davor wäre der Apparat in Betrieb gewesen und hätte man auf die dafür notwendige Bewilligung hingewiesen, die nicht vorgewiesen werden konnte. Der DVD-Player wurde samt den beiden DVD`s vorläufig beschlagnahmt und eine Bestätigung der während der Amtshandlung anwesenden D ausgehändigt. Diese konnte nicht sagen, warum keine Bewilligung eingeholt worden war. Im angefochtenen Beschlagnahmebescheid wird noch ausdrücklich betont, dass der die Amtshandlung leitende Vertreter der belangten Behörde Frau E in Vorgesprächen darauf hingewiesen hatte, dass der Betrieb von Videorecordern mit Pornofilmen nur aufgrund einer Bewilligung erlaubt ist.
 
2.2. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde von einer Veranstaltung gemäß dem § 1 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 aus, die einer Bewilligung nach § 2 Abs 1 leg.cit. bedarf. Wegen des begründeten Verdachts, dass die unerlaubte Vorführung von Pornofilmen weiterhin erfolgt wäre, hätte die belangte Behörde die Gegenstände zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen.
 
2.3. In der Berufung wird zunächst formelle Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit behauptet.
Der DVD-Player und die beiden DVD-Disketten stünden nämlich im Eigentum der Firma E GmbH. Der Beschlagnahmebescheid hätte dem Eigentümer zugestellt werden müssen, da nur dieser rechtswirksam über sein Eigentum verfügen könnte. Der Bw könnte mangels rechtlicher Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Gegenstände nicht Betroffener im Sinne des § 39 Abs 2 VStG sein. Der Bescheid wäre daher richtigerweise an die Firma E GmbH zu adressieren gewesen. Wegen des unrichtigen Bescheidadressaten leide er unter Nichtigkeit.
 
Der Beschlagnahmebescheid sei aber auch materiell rechtswidrig. Die Firma E GmbH verfüge über einen Gewerbeschein, Gewerberegister-Nr. , für das Gastgewerbe gemäß § 142 Abs 1 Z 2 - 4 GewO 1994 in der Betriebsart Nachtclub. Da die Vorführung von Filmen und/oder Tanzveranstaltungen typisch für diese ausgeübte Betriebsart wäre, sei auch die Vorführung einer DVD nicht bewilligungspflichtig im Sinne des Oö. Veranstaltungsgesetzes.
 
Darüber hinaus sei der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt nicht durch die Aktenlage gedeckt. Der Bw bezweifelt die Feststellung, dass sich der Film in "Stand-by" Stellung befunden habe. Stand-by-Betrieb, also Energiesparbetrieb, sei bei einem Film ein unmöglicher Zustand. Es könne demnach ausgeschlossen werden, dass ein Pornofilm im Zeitpunkt der Kontrolle vorgeführt wurde. Im Übrigen hätten sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Gäste im Lokal befunden, weshalb es an der von § 1 Abs 1 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz geforderten Öffentlichkeit gefehlt hätte.
Mangels Vorliegens einer strafbaren Handlung könnte der DVD-Player auch nicht zur Begehung einer solchen gedient haben, weshalb die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls zu Unrecht erfolgt wäre.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der im Beschlagnahmeverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint.
 
Zum "Stand-by"-Betrieb ist zwar einzuräumen, dass es sich dabei herkömmlich um den Energiesparmodus eines Gerätes handelt. Insofern hat sich die belangte Behörde aber nur im Ausdruck vergriffen, wenn sie von der "Stand-by" Stellung des Films spricht. Wie aus dem Aktenvermerk des Vertreters der belangten Behörde hervorgeht, war das Standbild des Pornofilms auf der eingelegten DVD gemeint, woraus folgt, dass sich der DVD-Player nicht bloß in Energiesparstellung befand, sondern eingeschaltet war. Es ist auch amtsbekannt, dass nach Einlegen einer DVD in einen DVD-Player Informationen geladen werden und ein Titelstandbild des Films, meist mit Menüwahlmöglichkeiten, am Bildschirm erscheint.
 
Zur behaupteten mangelnden Verfügungsgewalt des Bw über den DVD-Player, der angeblich Eigentum der E GmbH sei, hat der Oö. Verwaltungssenat einen EDV-Firmenbuchauszug zu FN 186518 mit historischen Daten beigeschafft. Daraus geht hervor, dass der Bw als alleiniger Geschäftsführer der "E GmbH" fungiert und seit 17. September 1999 selbständig vertritt. Er hält außerdem bei einer Stammeinlage von 500.000,-- den Löwenanteil von S 495.000,-- und bestimmt damit über die Belange der Gesellschaft. Es kann demnach entgegen dem unzutreffenden Berufungsvorbringen keine Rede davon sein, dass dem Bw keine Verfügungsgewalt über das Eigentum der von ihm dominierten Gesellschaft m.b.H. zukäme. Als alleiniger Geschäftsführer vertritt er die Gesellschaft nach außen und kann selbstverständlich auch rechtswirksam verfügen.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Auch wenn der Bw nicht Sacheigentümer des gegenständlichen DVD-Players sein sollte, so kommt ihm dennoch als Beschuldigten Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Er ist nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft m.b.H. verantwortlich.
 
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beschuldigten jedenfalls gemäß § 51 Abs 1 iVm § 39 Abs 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist (vgl u.a. VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; VwGH 17.3.1998, 96/04/0264; VwGH 28.1.1997, 96/04/0215).
 
Die Beschlagnahme wurde daher von der belangten Behörde mit Recht dem Bw gegenüber ausgesprochen. Von einem nichtigen Bescheid kann keine Rede sein.
 
4.2. § 1 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) listet die Veranstaltungen iSd Landesgesetzes auf. Nach der Ziffer 5 sind öffentliche Peep-Shows sowie öffentliche Video-Peep-Shows solche Veranstaltungen.
 
Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach dem 2. Satz ist eine Bewilligung nicht erforderlich, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und sie typisch für die ausgeübte Betriebsart ist. Für die Betriebsart Nachtklub ist jedenfalls eine Bewilligung erforderlich.
 
Nach § 14 Z 4 Oö. Spielapparategesetz 1992 ist u.a. die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) verboten.
 
Gemäß § 16 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht im Fall der Z 1 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit Geldstrafe bis 100.000,-- Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis 4 Wochen zu bestrafen,
 
wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebsmitteln duldet.
 
Nach § 16 Abs 4 Satz 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 sind Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Landesgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht.
 
4.3. Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung der Strafe des Verfalls die Beschlagnahme der dem Verfall unterliegenden Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. § 39 Abs 2 VStG sieht eine vorläufige Beschlagnahme solcher Gegenstände durch Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug vor.
 
Die belangte Behörde konnte die gegenständliche Beschlagnahme mit Recht auf § 39 VStG stützen. Für die Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG genügt die bloße Verdachtslage (vgl VwSlg 9.923 A/1979), die Verwaltungsübertretung muss noch nicht erwiesen sein (vgl etwa VwGH 21.6.1989, 98/03/0172). Die für den bestehenden Tatverdacht wesentlichen Umstände und Beweise müssen von der belangten Behörde eben noch im ordentlichen Ermittlungsverfahren näher erhoben werden. Dass dem Verfall nach § 16 Abs 4 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 grundsätzlich unterliegende Gegenstände beschlagnahmt wurden, bestreitet auch der Bw nicht.
 
Auf Grund des aktenkundigen Sachverhalts konnte die belangte Behörde mit gutem Grund den Verdacht hegen, dass im "A", einem Lokal im Rotlichtmilieu, die Vorführung von Pornofilmen mittels DVD-Player ohne entsprechende Veranstaltungsbewilligung erfolgt. Die anwesende D wurde schon bei Vorgesprächen auf die Bewilligungspflicht hingewiesen. Sie konnte abermals keine Veranstaltungsbewilligung vorweisen. Für den geschilderten Verdacht genügt es, dass der DVD-Player eingeschaltet und eine DVD mit einem Pornofilm eingelegt war, von dem im Zeitpunkt der Kontrolle ein Standbild auf jenem Bildschirm zu sehen war, der für die Gäste im Lokal bestimmt war. Auch die zweite bereitgelegte DVD mit einem weiteren Pornofilm spricht für den begründeten Verdacht, dass im "A" üblicherweise DVD-Pornofilme zur Unterhaltung der Gäste vorgeführt werden.
 
Damit ist der Begriff der öffentlichen Video-Peep-Show iSd § 1 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 erfüllt. Es kommt für die Öffentlichkeit nur darauf an, dass der Ort der Vorführung allgemein für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist. Dieser Umstand unterliegt schon deshalb keinem Zweifel, weil die Firma E GmbH nach dem eigenen Vorbringen des Bw einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart eines Nachtklubs am gegenständlichen Standort betreibt. Wie die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 5 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 zeigt, liegen nichtöffentliche Veranstaltungen nach Ansicht des Landesgesetzgebers nur vor, wenn der Veranstalter seine persönlichen Bekannten namentlich eingeladen hat.
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Bw meint - die Vorführung von Filmen für die Betriebsart Nachtklub typisch ist. Denn nach dem § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist für die Betriebsart Nachtklub jedenfalls eine Bewilligung erforderlich. Diese veranstaltungsrechtliche Bewilligungspflicht gilt demnach auch für den Fall, dass eine gewerberechtliche Bewilligung bereits vorliegt. Daraus folgt denknotwendig, dass die gewerberechtliche Bewilligung der Betriebsart Nachtklub auch nicht die Wirkung haben kann, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Bewilligungspflicht des § 2 Abs 1 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 für eine im Nachtklub vorgeführte Video-Peep-Show zu begründen.
 
Im Hinblick auf die fruchtlosen Belehrungen über die Bewilligungspflicht von Videovorführungen im "A" kann auch nicht bezweifelt werden, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls im vorliegenden Fall geboten erscheint. Da demnach die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 VStG vorlagen, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. W e i ß

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