Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300395/3/Ki/Ka

Linz, 31.05.2001

VwSen-300395/3/Ki/Ka Linz, am 31. Mai 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn WK, vom 13.4.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.2001, Pol96-462-1998, wegen einer Übertretung des Oö. Sammlungsgesetzes, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  
  3.  

  4. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
  5.  

Rechtsgrundlage:
zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG
zu II: § 66 Abs.1 VStG
 

Entscheidungsgründe:
 
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 27.3.2001, Pol96-462-1998, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe als Obmann des registrierten Vereines "OÖ. Tierschutzaktion ´Mensch für Tiere´" mit dem Sitz in Steyr in der Zeit vom 11.8.1998 bis 18.8.1998 in den Gemeinden 4840 Vöcklabruck und 4690 Schwanenstadt eine bewilligungspflichtige Sammlung (Haussammlung) durchgeführt, ohne im Besitz einer Bewilligung der Behörde zu sein. Gemäß § 6 Abs.2 O.ö. Sammlungsgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (EFS 56 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 500 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.
In der Begründung des Straferkenntnisses wurde auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Vöcklabruck vom 18.8.1998 Bezug genommen und resümierend festgestellt, dass der Bw als Obmann des genannten Vereines und dessen Außenvertretungsbefugter die Bewilligung zu beantragen gehabt hätte und auch die Sammlung zu verantworten habe.
 
I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
 
In der Begründung wird im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um eine Sammlung handle, zumal eine Gegenleistung gegeben werde. Es würden Aufkleber verkauft werden und zwar zwei verschiedene Arten, welche als Dreifarbendruck bzw Zweifarbendruckmotive zur Auswahl stünden.
 
Darüber hinaus wird im Berufungsschriftsatz argumentiert, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses unzuständig sei. In Anbetracht dessen, dass der Gendarmerieposten Vöcklabruck als Anzeiger eingeschritten sei, sei der Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gegeben und wäre diese Behörde gemäß § 27 VStG zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich zuständig gewesen. Eine allfällige Abtretung gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei jedoch nicht durchgeführt worden.
 
Weiters wird ausgeführt, dass dem Bw vorgeworfen werde, er habe als Obmann des Vereins eine bewilligungspflichtige Sammlung durchgeführt. Gemeint sei dabei offenbar eine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG. Dieser Umstand hätte aber im Strafvorwurf seinen Niederschlag finden müssen. Ferner werde ihm vorgeworfen, er hätte eine Sammlung durchgeführt. Dafür würden Verfahrensergebnisse fehlen. Modifikationen in diese Richtung seien im Berufungsverfahren nicht zulässig.
 
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.
 
I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Vöcklabruck vom 18.8.1998 zugrunde. Aus dieser Anzeige bzw den beigefügten Beilagen ergibt sich, dass Herr JH jedenfalls zwischen 11.8.1998 und 18.8.1998 in Vöcklabruck und in Schwanenstadt zwecks Sammlungen für den Verein "OÖ. Tierschutzaktion ´Menschen für Tiere´", dessen Obmann der Bw ist, von Haus zu Haus unterwegs war. Laut Angaben des Herrn H war dieser seit 31.7.1998 beim gegenständlichen Verein beschäftigt.
 
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge mit Schreiben vom 19.10.1998 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten. Von dieser Behörde wurde der Bw zwar zur Rechtfertigung aufgefordert, weitere verfahrenswesentliche Erhebungen wurden jedoch nicht durchgeführt.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
 
I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 6 Abs.1 Z1 Oö. Sammlungsgesetz 1996 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer eine Sammlung veranstaltet, ohne die gemäß § 2 erforderliche Bewilligung erlangt zu haben.
Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Als Sammlung im Sinne dieses Landesgesetzes gilt gemäß § 1 die persönliche Aufforderung an eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird und die Aufforderung
1.) im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin befindlichen Personen gerichtet wird (Haussammlung) oder
2.) an allgemein zugänglichen Orten von Person zu Person gerichtet wird (Straßensammlung).
 
 
 
Unbestritten ist der Bw Obmann des Vereines "OÖ. Tierschutzaktion ´Mensch für Tiere´" und es obliegt ihm, wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren festgestellt wurde, die Vertretung des Vereines nach außen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Bw im Sinne des § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den verfahrensgegenständlichen Verein die strafrechtliche Verantwortung trägt. Zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Verfahren gegen den Bw und nicht gegen jene Person, welche die Sammlung tatsächlich vorgenommen hat, geführt. Letztere käme allenfalls als Beitragstäter im Sinne des § 7 VStG in Frage.
 
Was nun die Argumentation anbelangt, es wären als Gegenleistung Aufkleber gegeben worden, wäre damit nichts zu gewinnen. Entgegen dem Vorbringen handelt es sich dabei nämlich auch nach Auffassung der Berufungsbehörde bloß um eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung, welche dem Charakter einer Sammlung im Sinne des Oö. Sammlungsgesetzes in keiner Weise entgegensteht. Es wird dazu auf die Beilage 896/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXIV. Gesetzgebungsperiode verwiesen, in deren besonderem Teil ausdrücklich ausgeführt wird, dass eine unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung, z.B. eine Plakette ist. Es mag durchaus zutreffen, dass die Anschaffung bzw der Entwurf eines Aufklebers den in der Berufung bezeichneten Betrag gekostet hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Wert der einzelnen Plaketten wohl doch als unverhältnismäßig geringfügig angesehen werden muss. Entsprechend den dargelegten Erwägungen vertritt daher auch die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass sehr wohl im vorliegenden Falle eine bewilligungslose Sammlung veranstaltet bzw durchgeführt wurde und der Bw diesen Umstand verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hätte.
 
Was die Frage der Zuständigkeit anbelangt, so wurde entgegen dem Berufungsvorbringen das Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, welche zunächst nach § 27 VStG im Hinblick auf die festgestellte Tatbegehung zuständig war, gemäß § 29a an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abgetreten. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unbestritten seinen Hauptwohnsitz bzw Aufenthalt hat, war dieser Vorgang grundsätzlich korrekt, zumal auch keine Umstände hervorgekommen sind, dass durch die Abtretung das Verfahren nicht wesentlich vereinfacht oder beschleunigt worden wäre. Demnach geht auch die diesbezügliche Argumentation im Berufungsschriftsatz ins Leere.
Dennoch war der Berufung aus nachstehenden Gründen Folge zu geben:
Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.
 
Dazu wird seitens der erkennenden Berufungsbehörde, wie bereits in der Entscheidung VwSen-300323/2/Ki/Ka vom 10.1.2000, festgestellt, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe als Obmann des bezeichneten Vereines eine bewilligungspflichtige Sammlung durchgeführt. Offensichtlich gemeint ist damit, dass er im Sinne des § 9 VStG für diese Sammlung strafrechtlich verantwortlich ist. Dieser Umstand hätte im Strafvorwurf seinen Niederschlag finden müssen und es wäre auch als verletzte Rechtsvorschrift die Bestimmung des § 9 VStG mitzuzitieren gewesen. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es zulässig, den Strafvorwurf im dargelegten Sinne entsprechend zu modifizieren. Im vorliegenden Fall ist der Strafvorwurf zusätzlich jedoch dahingehend verfehlt, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er hätte die Sammlung durchgeführt. Für diesen Umstand finden sich im gesamten Verfahrensakt keinerlei Hinweise. Tatsache ist offensichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Verein die Sammlung veranstaltet hat und diese Sammlung von Herrn H durchgeführt wurde. Der Strafvorwurf entspricht somit in diesem Punkt nicht den Kriterien des § 44a Z1 VStG und es wurde diesbezüglich auch keinerlei taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG vorgenommen.
 
Nachdem in diesem Fall eine Modifikation im Berufungsverfahren nicht zulässig ist, da dies letztlich eine Auswechslung der Tat darstellen würde und überdies bereits Verfolgungsverjährung eingetreten wäre, ist es der Berufungsbehörde verwehrt, den Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren, weshalb letztlich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
 
II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 

Mag. K i s c h

 
 

Beschlagwortung:
Oö. Sammlungsgesetz - Hingabe von Plaketten grundsätzlich bloß unverhältnismäßig