Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300396/2/Ki/Ka

Linz, 15.06.2001

VwSen-300396/2/Ki/Ka Linz, am 15. Juni 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der 1.) S, des 2.) EH vom 3.4.2001, beide vertreten durch R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 20.3.2001, Pol96-127-2001-W, wegen der Beschlagnahme von Glücksspielapparaten nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid nach der Maßgabe bestätigt, dass beim Zitat der Rechtsgrundlage die Wendung "§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes iVm." zu entfallen hat.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 20.3.2001, Pol96-127-2001-W, die Beschlagnahme nachstehender Glücksspielapparate angeordnet:
 
1 Spielapparat Type Club Master, Seriennummer 960860110, Gerätebezeichnung "Poker-Apparat Impera/Austria"
 
1 Spielapparat Type Club Master, Seriennummer 961060272, Gerätebezeichnung "Poker-Apparat Impera/Austria"
 
1 Spielapparat Casino Master, Seriennummer 14097086928, Gerätebezeichnung "Impera Austria Video-Laufwalzen (Früchtesymbole)"
 
 
 
 
Gleichzeitig wurde dem unter Ziffer 2 der Präambel angeführten Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe die bezeichneten Spielapparate, auf welchen die Spieleinsätze den Betrag von 5 S und der Gewinn den Betrag von 200 S übersteigen können, im Lokal "Cafe H, außerhalb einer Spielbank betrieben bzw zugänglich gemacht.
 
In der Begründung wird neben der Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestehe, für welche der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Da dieser Verdacht aufgrund einer Kontrolle bestehe, sei die vorläufige Beschlagnahme der Automaten angeordnet worden, um gemäß § 53 Glücksspielgesetz wirksame Maßnahme dagegen zu setzen, dass im vorliegenden Bereich auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z5 Glücksspielgesetz dieses strafbare Handeln fortgesetzt werde.
 
2. Die oben bezeichneten Rechtsmittelwerber erhoben gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 3.4.2001 Berufung. In der Begründung wird die Anwendbarkeit des von der Behörde herangezogenen Gesetzes bestritten und ein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen gestellt. Weiters werden der Behörde erster Instanz Begründungsmängel im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt bzw den Erwägungen der Behörde vorgeworfen.
 
Die S GmbH bezeichnet sich als Eigentümerin der beschlagnahmten Spielapparate und berief sich auf das Berufungsrecht des Sacheigentümers.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
 
Anlässlich einer Spielapparatekontrolle am 15.2.2001 in der Zeit von 16.35 Uhr bis 17.30 Uhr wurde in der Betriebsstätte "Cafe-Konditorei H" von Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Braunau bzw des Amtes der Oö. Landesregierung die verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate vorgefunden. Sämtliche Apparate waren zum Zeitpunkt der Kontrolle voll funktionstüchtig und betriebsbereit aufgestellt. Der als sachkundiger Berater für Spielapparate beigezogene Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung kam bei durchgeführten Probespielen zur Feststellung, dass sowohl das Spielergebnis als auch die Spielteilergebnisse ausschließlich vom Zufall abhängen. Damit handle es sich von der Funktionsweise dieses Spielablaufes offensichtlich um Glücksspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes, zumal insbesondere auch die Spieleinsatzmöglichkeiten klar über der Bagatellgrenze von jeweils ATS 5,-- liegen und auch Gewinnaussichten von jeweils weit über ATS 200,-- bestehen.
 
Die Spielapparate wurden zunächst vorläufig in Beschlag genommen.
 
Herr EH führte bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 9.3.2001 vor dem Gendarmerieposten Mauerkirchen aus, dass er seit dem Jahr 1981 ein Cafe in M betreibe. Seit ca. 2 Monaten seien bei ihm im Lokal drei Spielautomaten gestanden, Besitzer sei eine Firma aus Wels, deren Name er noch bekannt gebe. Er habe bisher an die Spieler keine Gewinne ausbezahlt. Von der Firma komme einmal im Monat eine Person, die die Spielautomaten entleere.
 
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr.620/1989 idgF. kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall (§ 52 Abs.2 leg.cit.) als auch wenn die Einziehung (§ 54 leg.cit.) vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird.
 
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt oder zugänglich macht.
 
Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen gemäß § 52 Abs. 2 leg.cit, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
 
Glücksspiele sind nach § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
 
Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
 
Gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
 
Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.
 
In den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz (1067 Blg.NR., 17. GP, 21), wird dazu ausgeführt, dass die bezüglichen Verfahrensbestimmungen (§§ 53 und 54) von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes abweichende Regelungen darstellen sollen. Insbesondere wird betont, dass eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung nachfolgen solle, erforderlich sei. § 53 Glücksspielgesetz solle wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z5 dieses strafbare Handeln fortgesetzt wird.
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat den zitierten Erläuterungen die Bedeutung beigemessen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Maßnahmen dazu dienen sollen, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Die Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten wird (§ 39 Abs.1 VStG) kann hier entfallen, zumal die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" im § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz nicht enthalten ist (VwGH 97/17/0233 vom 20.12.1999).
 
Demnach sind wesentliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, dass entweder der Verfall oder die Einziehung vorgesehen sind und der (bloße) Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird.
 
Aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate Glücksspielapparate im Sinnes des GSpG sind. Eindeutig handelt es sich hier um Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust zumindest vorwiegend vom Zufall abhängen und es übersteigen sowohl die vermögensrechtliche Leistung des Spielers als auch der mögliche Gewinn die im Gesetz festgelegten Beträge. Der Verdacht der Eingriffnahme in das Glücksspielmonopol ist daher begründet.
 
Die bei der durchgeführten Spielapparatekontrolle festgestellten Fakten bzw der Umstand, dass die Apparate in einem öffentlichen Gastlokal betrieben wurden, begründen jedenfalls den Verdacht, dass mit diesen Apparaten auch in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Da überdies für derartige Fälle zumindest der Verfall vorgesehen ist, war die Beschlagnahme der Geräte durchaus gesetzeskonform bzw geboten.
 
Was die Berufung der S GmbH anbelangt, bezieht sich diese auf das Berufungsrecht des Sacheigentümers gegen den Beschlagnahmebescheid. Ein Eigentumsnachweis wurde jedoch nicht erbracht. Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis kann diese Frage jedoch im konkreten Falle dahingestellt bleiben.
 
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielapparate vorliegen und die Bw daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurden.
 
Die Spruchberichtigung war im Hinblick auf die geltende Rechtslage erforderlich.
 
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

 
 

Beschlagwortung:
§ 53 GSpG lex specialis zu § 39 VStG

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