Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300399/2/Ki/Ka

Linz, 15.06.2001

VwSen-300399/2/Ki/Ka Linz, am 15. Juni 2001

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des MR, vom 12.3.2001, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.2.2001, Pol96-5-2001, wegen der Beschlagnahme von Glücksspielapparaten nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 12.2.2001, Pol96-5-2001, die Beschlagnahme nachstehender Glücksspielapparate angeordnet:
 
a) Videospielautomat (Glücksspielautomat) der Marke "Amatic Multiwin", Seriennummer 01900681
 
b) "Pokerautomat Funworld" ohne Nummer
 
 
Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber (Bw) zur Last gelegt, er habe als Eigentümer der dem Glücksspielmonopol unterliegenden bezeichneten Spielapparate die Geräte mindestens seit Herbst 2000 bis 11.1.2001 im Lokal "Gasthaus D" in L, aufgestellt gehabt und somit außerhalb einer Spielbank betrieben und zugänglich gemacht.
 
In der Begründung wird neben der Wiedergabe des relevanten Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung bestehe, für welche der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen sei. Die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls sei jedenfalls geboten, wenn der Verdacht eines fortgesetzten Eingriffs in das Glücksspielmonopol vorliege.
 
2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 12.3.2001 Berufung. Er begründet diese Berufung damit, dass er weder Eigentümer des Spielautomaten "Amatic Multiwin" Seriennummer 01900681 sei. Der "Pokerautomat Funworld" sei ihm gänzlich unbekannt. Er sei daher insgesamt falscher Adressat für den bekämpften Bescheid und beantrage daher, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
 
Anlässlich einer Spielapparatekontrolle am 11.1.2001 in der Zeit von 17.50 Uhr bis 18.40 Uhr wurden in der Betriebsstätte "GD" von Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bzw des Amtes der Oö. Landesregierung die verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate vorgefunden. Die Apparate waren zum Zeitpunkt der Kontrolle voll funktionstüchtig und betriebsbereit aufgestellt. Der als sachkundiger Berater für Spielapparate beigezogene Vertreter des Amtes der Oö. Landesregierung kam im Rahmen der Überprüfung zur Feststellung, dass sowohl das Spielergebnis als auch die Spielteilergebnisse ausschließlich vom Zufall abhängen. Damit handle es sich von der Funktionsweise dieses Spielablaufes offensichtlich um Glücksspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes, zumal insbesondere auch die Spieleinsatzmöglichkeiten klar über der Bagatellgrenze von jeweils ATS 5,-- liegen und auch Gewinnaussichten von jeweils weit über ATS 200,-- bestehen.
 
Die Spielapparate wurden zunächst vorläufig in Beschlag genommen.
 
Der Pächter des Gasthofes D, Herr JK, führte bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 8.2.2001 ua aus, dass Herr MR zu ihm gekommen sei und ihm zwei Pokerautomaten hergestellt habe. Dieser habe ihm auch eine Unbedenklichkeitserklärung gezeigt und gesagt, wenn irgend etwas sei, solle er sich auf ihn berufen. Herr R sei zwei Mal monatlich zu ihm gekommen und sie hätten die Erlöse aus den Automaten abgerechnet. Der Ertrag aus den beiden Automaten sei 50 zu 50 aufgeteilt worden. Eigentümer der beiden Automaten sei Herr Manfred R.
 
Bei einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme am 30.4.2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden bestätigte Herr K seine Aussagen.
 
Ein weiterer Zeuge führte am 27.3.2001 ua aus, dass er auf Wunsch von Herrn K den Kontakt mit R hergestellt hätte, über die Eigentumsverhältnisse der Automaten könne er jedoch keine Aussagen machen.
 
5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl.Nr.620/1989 idgF. kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall (§ 52 Abs.2 leg.cit.) als auch wenn die Einziehung (§ 54 leg.cit.) vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird.
 
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt oder zugänglich macht.
 
Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen gemäß § 52 Abs. 2 leg.cit, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
 
Glücksspiele sind nach § 1 Abs. 1 leg.cit. Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen.
 
Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. vor, wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.
 
Gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. ist ein Glücksspielautomat ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.
 
Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200,-- nicht übersteigt.
 
In den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz (1067 Blg.NR., 17. GP, 21), wird dazu ausgeführt, dass die bezüglichen Verfahrensbestimmungen (§§ 53 und 54) von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes abweichende Regelungen darstellen sollen. Insbesondere wird betont, dass eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung nachfolgen solle, erforderlich sei. § 53 Glücksspielgesetz solle wirksame Maßnahmen dagegen setzen, dass auch nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen § 52 Abs.1 Z5 dieses strafbare Handeln fortgesetzt wird.
 
Der Verwaltungsgerichtshof hat den zitierten Erläuterungen die Bedeutung beigemessen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Maßnahmen dazu dienen sollen, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde bzw der Verdacht vorliegt, dass fortgesetzt verstoßen wurde. Die Prüfung, ob die Sicherung des Verfalls überhaupt geboten wird (§ 39 Abs.1 VStG) kann hier entfallen, zumal die Wendung "zur Sicherung des Verfalls" im § 53 Abs.1 Glücksspielgesetz nicht enthalten ist (VwGH 97/17/0233 vom 20.12.1999).
 
Demnach sind wesentliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschlagnahme von Glücksspielapparaten, dass entweder der Verfall oder die Einziehung vorgesehen sind und der (bloße) Verdacht besteht, dass mit Glücksspielapparaten fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 verstoßen wird.
 
Aus der Aktenlage ist zu ersehen, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate Glücksspielapparate im Sinnes des GSpG sind. Eindeutig handelt es sich hier um Spiele, bei denen Gewinn oder Verlust zumindest vorwiegend vom Zufall abhängen und es übersteigen sowohl die vermögensrechtliche Leistung des Spielers als auch der mögliche Gewinn die im Gesetz festgelegten Beträge. Der Verdacht der Eingriffnahme in das Glücksspielmonopol ist daher begründet.
 
Die bei der durchgeführten Spielapparatekontrolle festgestellten Fakten bzw der Umstand, dass die Apparate in einem öffentlichen Gastlokal betrieben wurden, begründen jedenfalls den Verdacht, dass mit diesen Apparaten auch in der Vergangenheit fortgesetzt gegen das Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Da überdies für derartige Fälle zumindest der Verfall vorgesehen ist, war die Beschlagnahme der Geräte durchaus gesetzeskonform bzw geboten.
 
Zur Rechtfertigung des Bw, er sei nicht Eigentümer der gegenständlichen Apparate, wird festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage durchaus die vorläufige Annahme, er sei der Eigentümer, gerechtfertigt ist. Es bestehen sohin keine Bedenken, dass der Bw Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Eine abschließende Klärung der Eigentumsfrage wird gegebenenfalls im durchzuführenden Verwaltungs-strafverfahren erfolgen.
 
Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Frage der Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Apparaten im vorliegenden konkreten Falle nicht mit einer Bescheidaufhebung zu verknüpfen ist. Sollte der Bw tatsächlich nicht Eigentümer der gegenständlichen Spielapparate sein, so wäre er durch die gegenständliche Beschlagnahme nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb eine abschließende Klärung der Eigentumsverhältnisse in diesem vom Rechtsmittelwerber initiierten Berufungsverfahren als entbehrlich erachtet wird.
 
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der gegenständlichen Glücksspielapparate vorliegen bzw dass der Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.
 
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Mag. K i s c h

 
 

Beschlagwortung:
§ 53 GSpG lex specialis zu § 39 VStG

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