Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300426/2/WEI/Bk

Linz, 17.07.2001

VwSen-300426/2/WEI/Bk Linz, am 17. Juli 2001

DVR.0690392

 

B E S C H L U S S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des W vom 31. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. Mai 2001, Zl. Wa 96-53-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) beschlossen:
 
 
Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrags als unzulässig zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.
 
 
B e g r ü n d u n g :
 
1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 2001 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
 
"Sie haben am 17.6.00 - 18.6.00 von 21.00 bis 02.00 Uhr in L, Gelände am H der von der Oö. Landesregierung am 13.6.2000 unter Zahl Pol-50.500/25-200-Z/Hof erteilten veranstaltungspolizeilichen Betriebsstättenbewilligung zuwider gehandelt, indem Sie es als Veranstalter der Freiluftveranstaltung 'B' zuließen, dass der in Ziffer 8 des vorzitierten Bescheides für den gesamten Publikumsbereich festgelegte Dauerschallpegel von 100 dB während der gesamten Veranstaltung um 6 - 11 dB überschritten wurde."
 
Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 16 Abs 1 Z 7 Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 idgF als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 16/2 leg.cit." (gemeint: Strafrahmen des § 16 Abs 2 leg.cit.) eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 150,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.
 
2. Gegen dieses Straferkenntnis, das nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. und 17. Mai 2001 beim Postamt L hinterlegt und ab 18. Mai 2001 zur Abholung bereit gehalten wurde, richtet sich die rechtzeitige Eingabe vom 31. Mai 2001, die noch am gleichen Tag per Telefax bei der belangten Behörde einlangte. Ihr Inhalt lautet:
 
"Sehr geehrter Herr K
 
Zu Ihrer Straferkenntnis vom 9. Mai 2001, Aktenzeichen: Pol96-53-2000 erhebe ich Einspruch.
 
 
Mit besten Grüßen
 
i A. (Unterschrift unleserlich)
W"
 
3. Die belangte Strafbehörde hat diese "Berufung" mit ihren Verwaltungsakten dem Oö. Verwaltungssenat am 12. Juli 2001 zur Entscheidung vorgelegt. Von der Aufforderung zur Vollmachtsvorlage oder urschriftlichen Bestätigung der Eingabe konnte der unabhängige Verwaltungssenat absehen, weil bereits mit Rücksicht auf den unzureichenden Inhalt mit Zurückweisung vorzugehen war.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 63 Abs 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
 
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt und damit den Mindestanforderungen einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082). Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (vgl VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 und VwGH 11.8.1994, 93/06/0239).
 
4.2. Das Straferkenntnis der belangten Behörde enthält eine ausführliche und richtige Rechtsmittelbelehrung, in der es u.a. wörtlich heißt:
 
"Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."
 
Offenbar hat der Einschreiter diese Belehrung entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht sorgfältig gelesen, zumal er seine Eingabe als "Einspruch" fehlbezeichnete und nicht einmal ansatzweise eine Begründung für sein Anliegen anbot. Eine Eingabe mit derartigen Mängeln erfüllt nicht einmal die inhaltlichen Mindesterfordernisse, weshalb sie auch nicht als Berufung im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann.
 
Die gegenständliche "Berufung" war daher als unzulässig zurückzuweisen.
 
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
 
Dr. W e i ß
 

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