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des Landes Oberösterreich
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VwSen-300439/13/Ki/Ka

Linz, 23.10.2001

VwSen-300439/13/Ki/Ka Linz, am 23. Oktober 2001

DVR.0690392

 
 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. GH, vom 20.8.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 25.7.2001, Pol96-103-2000-W, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2001, zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
 
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.
 
 
Rechtsgrundlage:
zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG
zu II: § 66 Abs.1 VStG
 
Entscheidungsgründe:
 
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 25.7.2001, Pol96-103-2000-W, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als Halter seines in B. gehaltenen Hundes der Rasse "Schäfer" unterlassen, den Hund so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, zumal der Hund am 30.11.2000 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr derart laut bellte, dass sich Anwohner über das zumutbare Maß hinaus gestört fühlten. Er habe dadurch § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz verletzt. Gemäß § 10 Abs.2 lit.b leg.cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe12 Stunden) verhängt.
Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 70 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
 
I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 20.8.2001 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.
 
Im Wesentlichen rechtfertigt sich der Bw dahingehend, dass er nicht der Eigentümer des gegenständlichen Hundes sei, dieser sei von seiner Gattin erworben worden. Die Gattin sei ausschließlich Eigentümerin und Halterin des Hundes, der auch von ihr beaufsichtigt werde. Nur dann, wenn er zu Hause sei und seine Gattin nicht, sei zwischen ihnen vereinbart worden, dass auch er den Hund beaufsichtige. Am Vorfallstag sei er im Rahmen seiner Berufstätigkeit auswärts gewesen und habe keinerlei Möglichkeit gehabt, den Hund zu beaufsichtigen. Da er eine geeignete Person zur Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes ausgewählt habe, treffe ihn aus rechtlichen Gründen keine Haftung und auch keine Verantwortung.
 
Weiters stehe auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Sicherheit fest, dass der Hund am Vorfallstag tatsächlich von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr derart laut bellte, dass Anwohner über das zumutbare Ausmaß hinaus gestört wurden.
 
I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.
 
I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw im Besein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil. Als Zeugen wurden die Gattin des Bw sowie der Anzeiger, Herr FB, einvernommen.
 
Weiters wurde beim Wohnhaus des Bw ein Augenschein vorgenommen.
 
I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:
 
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Herrn B vom 1.12.2000 zugrunde. Herr B erstattete Anzeige wegen Lärmbelästigung durch den Hund des Bw, dieser habe am 30.11.2000 von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr ununterbrochen gebellt, obwohl Frau K zu Hause gewesen sei. Sie hätte nichts dagegen unternommen. Er habe sich wegen des ständigen Gebelles schon bei der Gemeinde beschwert. Den anderen Nachbarn würde der Lärm auch auf die Nerven gehen, was bei Gesprächen mit diesen festzustellen gewesen sei. Er habe Herrn und Frau K daraufhin mehrmals angesprochen, es habe bisher nichts genützt.
 
Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn am 3.4.2001 erklärte Herr B, dass der Hund seit längerer Zeit durch sein lautes Bellen und Jaulen derart ungebührlich störenden Lärm verursache, dass er als Nachbar in der Nacht oft stundenlang nicht schlafen könne und auch am Tag die Mittags- und Feiertagsruhe gestört sei. Die Lärmerregung dauere oft 3 bis 4 Stunden mit kurzzeitigen Unterbrechungen. Die Lärmerregung gehe bei weitem über ein kurzes Anschlagen, wie es bei einer ordnungsgemäßen Hundehaltung üblich sei, hinaus. Der Hund befinde sich hauptsächlich im Zwinger oder im Garten. Sobald sich der Hund im Zwinger befinde, beginne die Lärmerregung. Dieser Lärm sei auch in seiner Wohnung, trotz geschlossenem Fenster, zu hören und derart unangenehm, dass er dadurch sehr stark nervlich gereizt wäre. Er könne oft in der Nacht dann stundenlang nicht mehr schlafen. Die Lärmerregung führe er auf mangelnde Beaufsichtigung durch den Herrn K bzw dessen Gattin zurück. Er führe auch an, dass der Hund oft über einen längeren Zeitraum alleine gelassen werde. Dies sei der Fall, wenn Herr K seinem Beruf nachgehe und dessen Gattin private Tätigkeiten verrichte. Während dieser Zeit sei immer mit einem Bellen und Jaulen des Hundes zu rechnen. Erst nach Eintreffen des Herrn bzw der Frau K sei mit einer Beruhigung zu rechnen. Da diese Lärmerregung trotz mehrmaliger Aufforderung an Herrn K, für eine ordnungsgemäße Hundehaltung zu sorgen, nicht zu einer Besserung geführt habe, habe er bei der Gendarmerie Anzeige erstatten müssen. Am 30.11.2000 sei es zu einer vierstündigen Lärmerregung durch dauerndes Bellen und Jaulen von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr gekommen. An diesem Tag sei von der Familie K niemand zu Hause gewesen.
 
Darüber hinaus wurden von der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn weitere Personen als Zeugen einvernommen, welche grundsätzlich mehr oder minder eine Lärmbelästigung durch den verfahrensgegenständlichen Hund bestätigten, dies allerdings nicht bezogen auf die konkrete Tatzeit.
 
Im Verfahren wurde auch ein Kaufvertrag vorgelegt, wonach die Gattin des Bw den gegenständlichen Schäferhund gekauft hat.
 
 
 
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Bw, dass er am Vorfallstag aus dienstlichen Gründen nicht zu Hause gewesen sei. Er belegte dies durch Vorlage entsprechender Unterlagen. Weiters erklärte er, dass er mit seiner Gattin vereinbart hätte, dass sie den Hund, falls er nicht zu Hause sei, beaufsichtigt. Diese Situation sei auch zur Vorfallszeit gegeben gewesen. Die Gattin selbst sei befähigt, mit dem Hund umzugehen. Darüber hinaus erhebe der Nachbar ständig Anzeigen wegen Ruhestörung in verschiedenen Bereichen, dies lasse darauf schließen, dass er zumindest äußerst sensibel sei und auch bei ortsüblicher Tierhaltung er sich durchaus gestört fühle.
 
Die Gattin des Bw bestätigte dessen Angaben, sie fühle sich befähigt, den Hund zu beaufsichtigen, bezogen auf die Vorfallszeit sei ihr nichts Wesentliches aufgefallen, dass der Hund übermäßig gebellt hätte. Es könne sein, dass der Hund für kurze Zeit alleine gewesen sei, sie sei nach dem Mittagessen zur Arbeit gegangen.
 
Herr B bestätigte bei seiner Einvernahme im Wesentlichen seine Angaben, welche er im erstbehördlichen Verfahren gemacht hat, er konnte jedoch einen Widerspruch hinsichtlich Anwesenheit der Gattin des Bw während des Vorfallszeitraumes nicht aufklären. Hatte der Zeuge zunächst in der Anzeige ausgeführt, Frau K sei zu Hause gewesen und sie hätte nichts dagegen unternommen, so führte er im Rahmen seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau aus, dass niemand zu Hause gewesen sei.
 
Im Zuge des Augenscheines konnte überdies festgestellt werden, dass der Hund den Anweisungen der Frau K problemlos Folge leistet. Weiters konnte im Zuge der Verhandlung festgestellt werden, dass sich die Gemeinde Gilgenberg im Gesamten als sehr ruhig darstellt. Der allgemeine Geräuschpegel muss als äußerst niedrig bezeichnet werden.
 
I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:
 
Gemäß § 5 Abs.1 Oö. Polizeistrafgesetz begeht, wer als Halter eine Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
 
Zunächst wird festgestellt, dass ein lautstarkes Bellen eines Hundes durchaus geeignet sein kann, andere Personen empfindlich zu stören. Dies nicht nur an Feiertagen oder während der Nachtzeit, sondern je nach Umstand des Einzelfalles auch durchaus zu übrigen Zeiten. Gerade in Wohngebieten bzw - auf den konkreten Fall bezogen - in Gegenden, in denen ein allgemein geringer Lärmpegel herrscht, ist eine relevante Störung bzw unzumutbare Belästigung nicht von vornherein auszuschließen. Dies insbesondere dann, wenn es für das Hundegebell keinen einsehbaren Grund gibt bzw wenn etwa eine unsachgemäße Hundehaltung Ursache für die dauerhafte Lärmerregung sein sollte. Grundsätzlich ist zu sagen, dass, wer Hunde in Wohngegenden hält, entweder die erforderliche Zeit für deren Betreuung selbst aufbringen muss oder er zumindest geeignete Aufsichtspersonen zu bestellen hat.
 
Nichts zu gewinnen wäre grundsätzlich auch mit der Argumentation, die Gattin des Bw sei Eigentümerin bzw Halterin des Hundes und er sei somit grundsätzlich für den Hund nicht verantwortlich.
 
Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier, wie etwa das Eigentumsrecht, kommt es nämlich nicht an. Tierhalter ist nach herrschender Meinung, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl. VwGH 30.7.1992, 88/17/0149).
 
In der zivilrechtlichen Literatur sind Ehegatten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als Mithalter angesehen worden, wenn sie im gemeinsamen ehelichen Haushalt oder in der Landwirtschaft ein Haustier, dass bestimmte Funktionen erfüllen soll, einverständlich halten. Diese Mithaltereigenschaft folgt aus der gleichen Interessenslage und dem gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnis zum Tier.
 
Entsprechend dieser Rechtslage ist auch der Bw als Halter des gegenständlichen Hundes anzusehen.
 
Ungeachtet dieses rechtlichen Halterbegriffes besteht natürlich auch für den Halter die Möglichkeit, jemanden mit der Beaufsichtigung des Tieres zu beauftragen und sich somit hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher (aber auch zivilrechtlicher) Haftung zu entlasten. Allerdings trifft den Halter bei der Auswahl derjenigen Person, welche das Tier beaufsichtigen soll, eine besondere Sorgfalt dahingehend, dass diese Person eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Verwahrung des Tieres, sowohl bezogen auf die Fähigkeiten der Person als auch auf die Eigenschaften des Tieres, garantieren kann. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang zum Beispiel ausgesprochen, dass, wenn ein Hund, der eine Person verletzt hat, im Zeitpunkt dieses Vorfalles vom Halter dessen Gattin übergeben worden war, dem Halter eine nicht dem Gesetz entsprechende Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres während dieser Zeit nur dann angelastet werden könnte, wenn ihm aufgrund der besonderen Gefährlichkeit oder Bösartigkeit des Tieres bzw aufgrund von ihm bekannten Eigenschaften (zB Unerfahrenheit im Umgang mit Hunden, mangelnde Körperkraft) der Person, der er den Hund anvertraute, hätte bewusst sein müssen, dass mit einer dem Gesetz entsprechenden Beaufsichtigung oder Verwahrung des Tieres nicht zu rechnen sei (VwGH 21.9.1988, 88/01/0191).
 
Im vorliegenden Falle konnte der Bw nachweisen, dass er zum Vorfallszeitpunkt dienstlich abwesend war bzw dass er mit seiner Gattin vereinbart hat, dass sie während seiner beruflichen Abwesenheit die Verwahrung und Beaufsichtigung des Hundes übernimmt. Weiters konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt werden, dass die Gattin des Bw durchaus befähigt ist, mit dem Hund umzugehen, sodass den Bw diesbezüglich kein Auswahlverschulden trifft.
 
Aufgrund dieses Umstandes ist im vorliegenden Falle davon auszugehen, dass der Bw als Halter des Tieres die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um eine unzumutbare Belästigung anderer Personen durch das Tier hintanzuhalten. Bei dieser Sachlage kann kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten des Bw festgestellt werden.
 
Darüber hinaus könnten im vorliegenden Falle auch Zweifel dahingehend bestehen, ob - bezogen auf die konkrete Tatzeit - tatsächlich eine unzumutbare Belästigung des Zeugen bestanden hat. Ob eine Belästigung über das zumutbare Maß hinausgeht, ist nämlich ausschließlich an objektiven Kriterien zu messen. Aus den Aussagen des Zeugen bzw seinem Verhalten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ist nämlich zu schließen, dass dieser ein besonders sensibles Verhalten gegenüber dem Bw zeigt. Es mag durchaus zutreffen, dass sich der Anzeiger subjektiv gestört gefühlt hat, inwieweit jedoch eine unzumutbare Störung in objektiver Hinsicht gegeben gewesen sein könnte, ist im vorliegenden konkreten Falle nicht mit aller Eindeutigkeit nachzuweisen, dies insbesondere auch deshalb, weil die übrigen im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen bezogen auf den konkreten Tatzeitraum keine exakten Angaben gemacht haben. Dazu kommt, dass der Zeuge sich bei seinen Aussagen, einerseits vor der Gendarmerie und andererseits vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn, hinsichtlich Anwesenheit der Gattin des Bw während der vorgeworfenen Tatzeit widersprochen hat und er diesen Widerspruch auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufklären konnte. Daraus kann geschlossen werden, dass die Aussage des Zeugen doch eher von Vermutungen geprägt waren, welche, bezogen auf die konkrete Tatzeit, nicht die für eine Bestrafung erforderliche Sicherheit bieten.
 
Aus all den dargelegten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
 
II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 

Mag. K i s c h

 
 

Beschlagwortung:
Oö. PolStG - Ehegatten als gemeinsame Tierhalter, Auswahl einer Person zur Beaufsichtigung des Tieres