Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300531/2/SR/An

Linz, 12.10.2003

VwSen-300531/2/SR/An Linz, am 12. Oktober 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Herrn H P, Pweg, L, gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 20. Juni 2003, Zl. S-9.170/03-2 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den in der Präambel angeführten Ladungsbescheid laut Zustellnachweis am 25. Juni 2003 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.1. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

2.2. In der Begründung führt der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Wesentlichen aus, dass er aus den im Ladungsbescheid genannten Gründen nicht kommen könne und daher um einen Vorladetermin im Sommer oder Herbst 2004 ersuche. Bereits auf die (einfache) Ladung vom 29. April 2003 hatte der Bw einen Schriftsatz mit ähnlichem Inhalt eingebracht und "um Terminverschiebung auf das nächste Jahr 2004" ersucht.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Grund für den oa Ladungsbescheid ist der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz.

 

3.2. § 40ff VStG regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

 

Gemäß § 40 Abs. 1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

 

Gemäß § 40 Abs. 2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß § 41 Abs. 1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

 

Gemäß § 41 Abs. 3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung den Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]).

Gemäß § 19 Abs. 3 leg.cit. hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegen den Vollstreckungsbehörden.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

3.3. Zu § 19 Abs. 4 leg.cit. ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung.

 

Aufgrund der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten entweder in Form einer einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann. Der angefochtene Ladungsbescheid enthält alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale, weshalb er rechtmäßig erlassen wurde.

In seiner Berufungsschrift hat der Bw keine relevanten Gründe vorgebracht. Er hat lediglich in allgemeiner Form auf "die im Ihrem (behördlichen) Schreiben genannten Hinderungsgründe" hingewiesen.

 

3.4. Da der angefochtene Ladungsbescheid zu Recht ergangen ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die zu einer Behebung des Ladungsbescheides führen müssten, war die Berufung spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass, sollte das ordentliche Ermittlungsverfahren mit einem Schuldspruch enden, dieser mittels Berufung anfechtbar ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

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Mag. Stierschneider

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