Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310065/2/Le/La

Linz, 04.11.1996

VwSen-310065/2/Le/La Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.1996, Zl. Ge96-2-1995/Tr, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchabschnittes 2.

Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Spruchabschnitt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirks hauptmannschaft Linz-Land vom 27.3.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 39 Abs.1 lit.c Z7 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im folgenden kurz: AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, zumindest seit 6.9.1994 bis zum 26.1.1995 und darüber hinaus keine Meldung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib (näher bezeichneter) gefährlicher Abfälle erstattet zu haben, obwohl er dazu als Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen in einer Jahresmenge von mindestens 200 l verpflichtet wäre.

In der Begründung dazu wurde auf die beiden durchgeführten Überprüfungen, nämlich jene von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie jene von Organen des Amtes der oö. Landesregierung verwiesen; weiters setzte sich die Erstbehörde mit den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten auseinander.

Nach einer ausführlichen Darlegung der maßgeblichen Rechtslage kam die Erstbehörde zum Schluß, daß der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei.

Hinsichtlich der Strafbarkeit wurde iSd § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten angenommen.

Schließlich legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.4.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu vertrat der Bw die Auffassung, daß es die Behörde grundsätzlich am Nachweis fehlen lassen habe, warum sie hinsichtlich der vorgefundenen Gegenstände vom Vorliegen gefährlicher Abfälle ausgegangen sei. Im Gegenteil würden diese Gegenstände nicht einmal die Abfalleigenschaft erfüllen, weil der Bw diese Materialien noch verkaufen wolle. Es wurde daher auch die Ablagerungsabsicht ausdrücklich in Abrede gestellt.

Die Behauptung, daß abtropfendes Altöl vorgefunden worden sei, sei unrichtig. Es handle sich dabei um nicht mehr eluierbares Staufferfett in bereits fester Form, dessen Anhaftung einen Gegenstand nicht nachteilig beeinflussen und zu einem gefährlichen Abfall machen könne. Dies entspreche auch den Ausführungen des Sachverständigen für Abfallwirtschaft, Herrn E M, in seinem Gutachten vom 12. Dezember 1994, Seite 6, zu Punkt 3. Der Sachverständige habe darin festgehalten, daß es sich bei den beanstandeten Geräten Maschine Heckert, Kran Demag, Abkantpresse grün und Seilwinde auf Grund obig angeführter nicht eluierbarer Anhaftungen um keine gefährlichen Abfälle handle.

Unklar sei auch, was die Behörde unter der am 6.9.1994 angeblich vorgefundenen "großen Presse mit Ölrückständen" bzw. unter der am 8.11.1994 vorgefundenen "Abkantpresse, Farbe grün" verstehe, da am gegenständlichen Grundstück stets nur eine einzige Presse gelagert gewesen wäre.

Der Bw bestritt (ausführlich begründet) des weiteren überhaupt die Abfalleigenschaft der vorgefundenen Materialien sowie die vorgeworfene "Ablagerung". In Ermangelung des Vorliegens gefährlicher Abfälle könne auch der Tatvorwurf des Verstoßes gegen die Meldepflicht gemäß § 4 Abfallnachweisverordnung nicht aufrecht erhalten werden.

Daher sei auch der Vorwurf der konsenslosen Behandlung unzutreffend.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Da hinsichtlich des Tatvorwurfes in Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, obliegt die Durchführung dieses Berufungsverfahrens dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied.

Die Behandlung der Berufung gegen die Tatvorwürfe in den Spruchabschnitten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgt durch die zuständige 9. Kammer.

4.2. Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, erweist sich das angefochtene Straferkenntnis bereits aus dem folgenden aufgezeigten Grund als rechtswidrig:

Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 12.12.1994 über den Lokalaugenschein vom 8.11.1994 ist zu entnehmen (siehe dazu Seite 6 Mitte), daß es sich bei der Maschine der Marke Heckert, Farbe grün, dem Kran der Marke Demag, Farbe blau, der Abkantpresse, Farbe grün und der motorbetriebenen Seilwinde um nicht gefährliche Abfälle handelt.

Damit sind diese Sachen jedoch nicht vom Regelungsbereich des AWG umfaßt, sondern allenfalls vom O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 (dessen Übertretung dem Bw jedoch nicht vorgeworfen wurde).

Das AWG trifft zwar auch Regelungen für nicht gefährliche Abfälle, jedoch nicht für solche der verfahrensgegenständlichen Art.

Ob dem Vorbringen, daß es sich bei den bezeichneten Gegenständen gar nicht um Abfälle handelt, Berechtigung zukommt, war bei diesem Verfahrensergebnis ebensowenig zu untersuchen wie die Berechtigung des Vorwurfes der "Ablagerung".

Ausschlaggebend war für die spruchgemäße Entscheidung sohin, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfällen um nicht gefährliche Abfälle handelt, während der Tatvorwurf auf gefährliche lautete und die entsprechenden Vorschriften des AWG herangezogen wurden. Damit aber stehen Ermittlungsverfahren und rechtliche Beurteilung bzw. Tatvorwurf nicht in Einklang.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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