Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310066/2/Le/La

Linz, 26.09.1996

VwSen-310066/2/Le/La Linz, am 26. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der A S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.3.1996, Zl. UR96-5-1995-Kr, wegen Übertretung des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 600 S, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger zwangsweiser Einhebung zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.3.1996 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 Z2 lit.b iVm §§ 2 Abs.7 Z5 und 7 Abs.1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (im folgenden kurz: O.ö. AWG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, es als persönlich haftende Gesellschafterin der W verantworten zu haben, daß die genannte OEG, die in W, G, einen Gastgewerbebetrieb betreibt, dort in der Zeit vom 1.11.1994 bis 22.11.1994 die in der Senkgrube gesammelten häuslichen Abwässer, welche iSd § 2 Abs.7 Z5 O.ö. AWG als "sonstige Abfälle" anzusehen sind, so in eine Rohrleitung geleitet habe, daß die Abwässer in einen Graben und anschließend in einem angrenzenden Waldgrundstück in den Boden versickert sind. Durch das Ableiten dieser Abwässer wurde "sonstiger Abfall" außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert, obwohl diese Abfälle nur in Abfallbehandlungsanlagen abgelagert werden dürfen.

In der Begründung dazu wurde die anzuwendende Rechtslage genauestens dargelegt und daraus der Schluß gezogen, daß diese Abwässer als "sonstiger Abfall" anzusehen sind.

Weiters wurde die Bestimmung des § 7 Abs.1 O.ö. Bodenschutzgesetz dargelegt.

Auf Grund des durchgeführten Verfahrens sah es die Erstbehörde als erwiesen an, daß die Senkgrubeninhalte aus dem Gastronomiebetrieb als "sonstiger Abfall" anzusehen wären und solche Abwässer nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen. Es stehe fest, daß die häuslichen Abwässer aus der Senkgrube mittels einer Pumpe über eine Rohrleitung in einen Graben gepumpt wurden und dort anschließend im Boden versickert sind, da anläßlich der abwassertechnischen Erhebung am 22.11.1994 eine deutliche Verunreinigung mit häuslichen Abwässern festgestellt worden sei.

Das Vorbringen der Beschuldigten, daß diese Pumpe lediglich zum Umpumpen der Abwässer in den verschiedenen Kammern benützt werde und daß spielende Kinder den Schlauch in das Rohr geschoben hätten, wurde mangels entlastender Beweise als Schutzbehauptung qualifiziert. Auf Grund der vorgefundenen Verunreinigung sei es erwiesen, daß Abwässer auf eine Bodenfläche abgeleitet worden sind.

Sodann legte die Behörde unter Hinweis auf § 9 Abs.1 VStG fest, warum sie die nunmehrige Bw als Verantwortliche der W ansah.

Schließlich wurde auch noch die subjektive Tatseite sowie die Strafbemessung begründet.

2. Dagegen richtet sich die mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 16.4.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In der Begründung dazu brachte die nunmehrige Bw vor, daß es durchaus üblich sei, häusliche Abwässer auf landwirtschaftliche Flächen auszubringen, was auch alle gastgewerblichen Betriebe betreiben dürften, die eine Landwirtschaft betreiben und nicht an den Kanal angeschlossen sind.

Die Abwässer würden zur Bewässerung und Düngung der landwirtschaftlichen Flächen verwendet.

Da durch die Ableitung keine Wasserverunreinigung hervorgerufen worden sei, ersuchte sie um Einstellung des Strafverfahrens.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend geklärten Sachverhalt vorgefunden, weshalb - auch in Ansehung des § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Die Erstbehörde hat die anzuwendende Rechtslage bereits genauestens dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 2 Abs.1, 2 Abs.7 Z5, 7 Abs.1 und 9 Abs.2 des O.ö. AWG verwiesen.

Aus dieser Rechtslage hat die Erstbehörde zutreffend den Schluß gezogen, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abwässern um "sonstige Abfälle" iSd § 2 Abs.7 Z5 O.ö. AWG handelt.

Wenn die Bw dagegen in ihrer Berufung vorbringt, daß sie diese Abwässer als Dünger verwende, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die bei der Überprüfung durch den abwassertechnischen Amtssachverständigen am 22.11.1994 vorgefundene Ableitung der Abwässer mit Sicherheit nicht als für "Düngezwecke" bezeichnet werden kann. Der abwassertechnische Sachverständige hatte damals bei der Überprüfung der Jauchegrube im Betrieb der Bw, in die die gesamten häuslichen und gewerblichen (aus dem Gasthaus) Abwässer eingeleitet werden, folgendes festgestellt:

Die Jauchegrube bestand aus zwei Kammern. Die Trennwand wies jedoch im Deckenbereich eine Rohrverbindung auf, sodaß eine Verbindung zwischen den beiden Kammern vorhanden war. In der Grube war eine Pumpe fix installiert und war das Ende des Pumpenschlauches in eine Verrohrung gesteckt, die wiederum in eine Drainage einleitete. Nach ca. 400 m kam es zu einer Ausleitung aus dieser Drainage in einen Waldgraben, an welcher Stelle eine deutliche Verunreinigung mit häuslichen Abwässern erkennbar war.

Wenn nun die Bw diese Form der Abwasserbeseitigung als "Verwendung zu Düngezwecken" bezeichnet, so liegt dies außerhalb jeglicher Lebenserfahrung! Bei einem "Waldgraben" handelt es sich um keine landwirtschaftliche Fläche und auch nicht um eine Obstkultur, die bewässert werden müßte.

Die Verantwortung der Bw ist daher offensichtlich nicht auf den vorgeworfenen Zeitraum "1. bis 22.11.1994" bezogen, sondern eine allgemeine Darstellung der von ihr möglicherweise in üblicher Weise vorgenommenen Abwasserentsorgung. Diese hat jedoch mit dem gegenständlichen Tatvorwurf nichts zu tun.

Die Bw hat daher in Wahrheit zu ihrer Entlastung nichts vorgebracht, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Hinweis, daß durch die Ableitung keine Wasserverunreinigung hervorgerufen worden sei, vermag für die Bw im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen:

Im Regelungsbereich des O.ö. AWG ist die Art der Entsorgung von sonstigen Abfällen normiert und das Gebot aufgestellt, daß solche Abfälle in dafür geegnete Abfallbehandlungsanlagen gebracht werden, um eine Gefährdung von geschützten (Umwelt-)Interessen von vornherein zu vermeiden. Ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen ist daher bereits nach der einleitend genannten Strafnorm zu bestrafen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Wasserverunreinigung hervorgerufen wurde. Im übrigen ist nach dem O.ö. AWG nicht nur das Wasser Schutzgut, sondern auch Boden und Luft.

4.3. Die von der Erstbehörde getroffenen Ausführungen hinsichtlich des Verschuldens werden vom unabhängigen Verwaltungssenat ebenso geteilt wie diejenigen betreffend die Strafbemessung.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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